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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 21.01.2000 KA 99 259 (2000 I Nr. 60)

January 21, 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·417 words·~2 min·5

Summary

§§ 92 und 114 Abs. 3 StPO. Gegenstände und Vermögenswerte, welche verdachtsweise aus einem Delikt herrühren oder im Zusammenhang mit einem solchen Verwendung fanden resp. finden sollten (Deliktsgut), können - im Gegensatz zu Beweismitteln - auch bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen beschlagnahmt werden. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 21.01.2000 Fallnummer: KA 99 259 LGVE: 2000 I Nr. 60 Leitsatz: §§ 92 und 114 Abs. 3 StPO. Gegenstände und Vermögenswerte, welche verdachtsweise aus einem Delikt herrühren oder im Zusammenhang mit einem solchen Verwendung fanden resp. finden sollten (Deliktsgut), können - im Gegensatz zu Beweismitteln - auch bei zeugnisverweigerungsberechtigten Personen beschlagnahmt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen Diebstahls erliess das zuständige Amtsstatthalteramt am 15. November 1999 eine Anhalte-, Herausgabe-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung. Es wurde u.a. angeordnet, dass am Wohnort des Angeschuldigten allfällig vorhandenes Deliktsgut und Beweismaterial herauszuverlangen und zu beschlagnahmen sei. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 1999 wurden verschiedene Gegenstände sowie Bargeld durch die Kantonspolizei sichergestellt. Gegen die Verfügung vom 15. November 1999 reichte der Vater des Angeschuldigten am 23. November 1999 bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs ein und beantragte, die gestützt auf den Beschlagnahmebefehl in seiner Wohnung beschlagnahmten Gegenstände, insbesondere Fr. 350.- Bargeld, seien ihm unverzüglich und unbeschwert herauszugeben. In ihrem abweisenden Entscheid führte die Rekursinstanz u.a. aus: Der Rekurrent beansprucht auch das Eigentum am beschlagnahmten Geldbetrag von Fr. 350.- und beruft sich zudem auf § 114 Abs. 3 StPO. Als Vater des Angeschuldigten stehe ihm das Zeugnisverweigerungsrecht zu, weshalb er nicht zur Herausgabe der Gegenstände verpflichtet sei. Nach § 114 Abs. 3 StPO ist eine Person, die das Zeugnis verweigern darf, nicht verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über den er das Zeugnis verweigern könnte. Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Beschlagnahme von Gegenständen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, und der Beschlagnahme von mutmasslichen Deliktsgegenständen (§ 114 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme von der Herausgabepflicht gestützt auf das Zeugnisverweigerungsrecht kommt nur für die Herausgabe von Beweismitteln in Betracht, nicht aber für die Beschlagnahme von Gegenständen, die Deliktsgut darstellen oder die zum Begehen der strafbaren Handlung bestimmt oder gebraucht wurden (Niederer Hans, Die Vermögensbeschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, Zürich 1968, S. 53). Bei einem Beschlagnahmeverbot für Deliktsgut hätte es sonst der Angeschuldigte in der Hand, die Gegenstände durch eine Verschiebung zu einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person dem staatlichen Zugriff zu entziehen (Hauser Robert/Schweri Erhard, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, N 2 ff. zu § 69, insbes. N 19). Aufgrund der Akten kann angenommen werden, dass es sich beim beschlagnahmten Geldbetrag um Deliktsgut handelt. Dieses ist nach dem oben Gesagten auch von einer Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, herauszugeben, weshalb sich der Rekurrent diesbezüglich nicht auf § 114 Abs. 3 StPO berufen kann.

Kriminal- und Anklagekommission, 21. Januar 2000 (KA 99 259)

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