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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 24.06.2009 KA 09 86 (2009 I Nr. 58)

June 24, 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·754 words·~4 min·5

Summary

§ 35 Abs. 2 StPO. Privatklagelegitimation und Begriff der unmittelbaren Interessenverletzung in Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 24.06.2009 Fallnummer: KA 09 86 LGVE: 2009 I Nr. 58 Leitsatz: § 35 Abs. 2 StPO. Privatklagelegitimation und Begriff der unmittelbaren Interessenverletzung in Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 35 Abs. 2 StPO. Privatklagelegitimation und Begriff der unmittelbaren Interessenverletzung in Zusammenhang mit Immaterialgüterrechten.

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Am 30. November 2007 reichte die Y. AG eine Strafanzeige gegen die X. AG ein wegen Verletzung des Wappenschutzgesetzes, des Markenschutzgesetzes und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Darin führte sie aus, die X. AG habe im 2007 auf der Verpackung (Vorder- und Rückseite) ihres Edamer Käses rechts vom Logo ihrer Marke das Schweizerkreuz hinzugefügt, obschon das Produkt in den Niederlanden fabriziert worden sei. Nach durchgeführter Strafuntersuchung stellte das Amtsstatthalteramt mit Entscheid vom 14. Oktober 2008 die Untersuchung gegen die X. AG ein, wofür die Staatsanwaltschaft am 28. Oktober 2008 ihr Visum erteilte. Gegen diesen Einstellungsentscheid reichte die Y. AG am 7. November 2008 bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und forderte, dass die X. AG dem zuständigen Gericht überwiesen werde. Am 19. Mai 2009 gelangte die Staatsanwaltschaft an die Kriminal- und Anklagekommission und stellte Antrag auf Abweisung des Rekurses.

Aus den Erwägungen: 3.- Zum Rekurs gegen die Einstellung einer Strafuntersuchung ist der Privatkläger berechtigt (§ 137 Abs. 1 StPO). Der Vorbehalt im Zusammenhang mit dem Opferhilfegesetz (vgl. § 137 Abs. 2 StPO) kommt in diesem Fall mangels Opferstellung der Y. AG von vornherein nicht zur Anwendung. Es ist vorab zu prüfen, ob die Y. AG in dieser Strafuntersuchung Privatklägerin ist bzw. sein kann und damit zum Rekurs berechtigt ist.

3.1. Nach § 35 Abs. 1 StPO ist Privatkläger, wer die Strafverfolgung des Täters verlangt. Bei Antragsdelikten ist zur Privatklage berechtigt, wer nach eidgenössischem oder kantonalem Recht zum Strafantrag befugt ist (§ 35 Abs. 2 Ziff. 1 StPO), in andern Fällen derjenige, wer durch die strafbare Handlung in seinen Interessen unmittelbar verletzt worden ist (§ 35 Abs. 2 Ziff. 2 StPO).

3.2. Die Y. AG wirft der X. AG in ihrer Strafanzeige vor, sie oder eine ihrer Tochterunternehmungen vertreibe unter der Marke "X." das Produkt Edamer-Käse, der in den Niederlanden hergestellt werde. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem Produkt selbst: Auf der Rückseite der Verpackung finde sich der kleine Hinweis "hergestellt in Niederlanden / Fabriqué aux Pays-Bas". Rechts von der Marke "X." (auf der Vorder- und der Rückseite) werde jedoch das Schweizerkreuz hinzugefügt, obschon das Produkt im Ausland fabriziert werde. Mit dieser Verwendung des Schweizerkreuzes verstosse die X. AG gegen Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen (Wappenschutzgesetz; WSchG; SR 232.21), gegen Art. 23 in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 lit. d des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) sowie gegen Art. 64 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 47 f. des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz; MSchG; SR 232.11). Die Y. AG brachte in ihrer Strafklage und auch in ihrer Rekursschrift vom 7. November 2008 klar zum Ausdruck, dass es ihr nur um den Schutz der Allgemeinheit bzw. der Schweiz vor unberechtigter Verwendung des Schweizerkreuzes durch die X. AG geht. Eine durch die X. AG begangene unmittelbare Verletzung ihrer eigenen (privaten) Interessen macht die Y. AG indessen nirgends - auch nicht im Zusammenhang mit einer angeblichen Verletzung des Markenschutzgesetzes oder des UWG - geltend. Vielmehr wies sie in ihrer Strafanzeige darauf hin, dass es sich um ein "Offizialdelikt von grossem öffentlichem Interesse" handle, und fügte an, dass ihre Strafanzeige deswegen nicht ins "Privatklageverfahren" zu überweisen sei. Werden durch mutmassliche Delikte, die öffentliche Interessen verletzen, private Interessen nicht oder nur mittelbar beeinträchtigt, so ist der einzelne Bürger oder auch die einzelne juristische Person grundsätzlich nicht als Privatkläger zu betrachten (betr. Geschädigter vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 509; und Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 38 N 1; betr. Urkundenfälschung vgl. LGVE 1987 I Nr. 61). In solchen Fällen sind die Interessen des einzelnen Bürgers bzw. der einzelnen juristischen Person von der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. Sie ist es, die in diesem Bereich den staatlichen Strafanspruch geltend macht und über die gesetzmässige Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen wacht (§ 326 Abs. 2 StPO). Mangelt es der Y. AG aber wie hier an einer Beeinträchtigung ihrer eigenen, unmittelbaren Interessen, kann sie nicht Privatklägerin im Sinne von § 35 StPO sein und ist auch nicht zum Rekurs gegen den Einstellungsentscheid des Amtsstatthalteramtes vom 14. Oktober 2008 berechtigt. Auf den Rekurs ist demzufolge nicht einzutreten.

Kriminal- und Anklagekommission, 24. Juni 2009 (KA 09 86)

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