Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 16.01.2009 Fallnummer: KA 08 129 LGVE: 2009 I Nr. 46 Leitsatz: Art. 53 StGB. Einstellung der Strafuntersuchung aufgrund der Wiedergutmachung duch den Täter. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 53 StGB. Einstellung der Strafuntersuchung aufgrund der Wiedergutmachung duch den Täter.
======================================================================
Die Staatsanwaltschaft beantragte die Einstellung der Strafuntersuchung wegen Betrugs zum Nachteil von Angehörigen infolge Rückzugs des Strafantrags sowie derjenigen wegen der damit im Zusammenhang stehenden Urkundenfälschung infolge Wiedergutmachung durch den Täter.
Aus den Erwägungen: Es bleibt zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen für eine Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt sind und dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprochen werden kann.
Gemäss Art. 53 StGB ("Wiedergutmachung") sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, sofern (a) die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind; und (b) das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Urkundendelikte schützen zwar einerseits private Vermögensinteressen, andererseits aber auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in Urkunden als Beweismittel. Bei Entschädigung privater Vermögensschäden ist eine Wiedergutmachung grundsätzlich möglich, sofern nicht überwiegende Strafverfolgungsinteressen der Öffentlichkeit entgegenstehen (BGE 6B_346/ 2008 vom 27.11.2008). Bei Straftaten gegen öffentliche Interessen ist zu beurteilen, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder, ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (Felix Bommer, Bemerkungen zur Wiedergutmachung, Forumpoenale 3/2008, S. 174). Die Strafuntersuchung hat ergeben, dass die Angeschuldigte zwei Mal die Unterschrift des Privatklägers, ihres Ehemannes, auf der Unterschriften- und Vollmachtkarte der Bank B. gefälscht bzw. in einem Akt nacheinander angebracht hat, um letztlich Gelder unbefugterweise abzweigen zu können und damit ihren Ehemann finanziell zu schädigen. Im Rahmen eines Ehescheidungskonveniums hat die Angeschuldigte später mit ihrem Ehemannn jedoch eine gütliche Einigung betreffend das begangene Unrecht finden können. Darin wurde nach Aussagen des Rechtsvertreters des Privatklägers der deliktische Schaden einbezogen, d.h. die Angeschuldigte erhält nur vorübergehend während zwei Jahren nachehelichen Unterhalt, welchen sie - ohne die deliktische Schädigung - länger und in höherem Masse hätte beanspruchen können. Des Weiteren verzichtete die Angeschuldigte auf Ansprüche aus dem Bereich der Altersvorsorge und auf güterrrechtliche Ansprüche. Angesichts dieser erheblichen finanziellen Zugeständnisse der Angeschuldigten kann nach Auffassung des Obergerichts gesagt werden, dass die Angeschuldigte alle ihr konkret zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihr bewirkte Unrecht auszugleichen, zumal sie finanziell nicht in der Lage war, den Schaden sofort anders zu decken. Die Anerkennung dessen kommt auch durch die Desinteresse-Erklärung des Privatklägers zum Ausdruck. Dies zeigt auch, dass das private Strafverfolgungsinteresse als gering eingestuft werden kann, da sich die Urkundenfälschung primär gegen Individualinteressen des Ehemannes richtete. Die privaten überwiegen die öffentlichen Strafverfolgungsinteressen klar. Dies ergibt sich auch unmissverständlich aus der Stossrichtung des Antrags der Staatsanwaltschaft, welche die öffentlichen Interessen wahrt. Schliesslich liegt auch die gesetzliche Voraussetzung der möglichen bedingten Bestrafung der Angeklagten vor, da von der Staatsanwaltschaft im Beurteilungsfall eine Strafe von 25 bis 50 Tagessätzen Geldstrafe beantragt worden wäre und die Angeschuldigte nicht vorbestraft sowie geständig ist. Die Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung ist daher aufgrund von Art. 53 StGB und § 157 Abs. 2 StPO einzustellen.
Kriminal- und Anklagekommission, 16. Januar 2009 (KA 08 129)