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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 19.07.2006 KA 06 37 (2007 I Nr. 54)

July 19, 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·2,954 words·~15 min·6

Summary

§§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 19.07.2006 Fallnummer: KA 06 37 LGVE: 2007 I Nr. 54 Leitsatz: §§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 114 f. StPO. Beschlagnahme eines Tagebuchs einer Angeschuldigten. Die Beweistauglichkeit ist für die in Frage stehenden Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität zu bejahen. Ein Tagebuch fällt unter den Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK und darf für die Strafuntersuchung nur verwertet werden, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre unangetastet bleibt.

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Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen X. wegen Verdachts des Darlehensbetruges und gegen ihren Lebenspartner Y. wegen Delikte gegen das Vermögen und die sexuelle Integrität erliess der Amtsstatthalter eine Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung. Bei der Hausdurchsuchung wurde unter anderem ein Tagebuch von X. beschlagnahmt. Auf Verlangen der Angeschuldigten wurde das Tagebuch polizeilich versiegelt. Mit ihrem Rekurs verlangte X. die Herausgabe des Tagebuchs.

Aus den Erwägungen: 6.3. Beweistauglichkeit X. ist der Meinung, dass ihre Aufzeichnungen im Tagebuch nicht als Beweismittel verwendet werden dürften, weil sie für den ihr vorgeworfenen Straftatbestand nicht rechtsgenüglich Beweis erbringen könnten. Die Staatsanwaltschaft ist gegenteiliger Ansicht.

6.3.1. Wer im Besitze von Gegenständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, kann aufgefordert werden, sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten. Verweigert der Inhaber die Herausgabe oder ist er nicht bekannt, kann der Amtsstatthalter die Beschlagnahme anordnen (§§ 114 Abs. 1 und 115 Abs. 1 StPO).

Bei der vorliegenden Beschlagnahme des Tagebuches ist in erster Linie von einer Beweismittelbeschlagnahme und - wenn überhaupt - erst in zweiter Linie von einer Beschlagnahme zum Zwecke einer Einziehung auszugehen.

6.3.2. Die Beweismittelbeschlagnahme dient der Beschaffung und unverfälschten Erhaltung von Beweismitteln, die insbesondere für einen Urkundenbeweis von Bedeutung sein können. Beweismittel in diesem Sinn sind alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder ihre Umstände Beweis erbringen können. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 69 N 2; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 755; SJZ 58 [1962] S. 170 und 63 [1967] S. 158). Von Bedeutung für die Untersuchung ist jeder Beweisgegenstand, der die Aufklärung und Ahndung einer Straftat zu fördern geeignet ist bzw. wenn der Gegenstand im Strafverfahren zur Ent- oder Belastung des Angeschuldigten verwendet werden kann. Das ist insbesondere der Fall bei Beweisgegenständen, die für die Schuld-, aber auch für die Rechtsfolgenfrage erheblich sind, und unmittelbar oder mittelbar für die Tat oder die Umstände ihrer Begehung Beweis erbringen. Eine potentielle Beweisbedeutung genügt (Gerhard Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 1. Band, 24. Aufl., Berlin/New York 1988, N 15 und 20 zu § 94 dtStPO; Lutz Meyer-Gossner, Strafprozessordnung, 48. Aufl., München 2005, N 5 f. zu § 94 dtStPO; Max. XII Nr. 102).

Es trifft zu, dass die hängige Strafuntersuchung gegen X. gegenwärtig nur wegen Verdachts des Darlehensbetruges und nicht auch zum Beispiel wegen strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität - wie gegen Y. - geführt wird. Es ist daher in der Tat fraglich, ob ein Tagebuch, in das der Verfasser üblicherweise Erlebnisse, Gedanken, Emotionen und ähnliches aus seiner Privat- und Intimsphäre einträgt, in einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung wegen eines Vermögensdeliktes als Beweis taugt. Dass X. in ihrem Tagebuch Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem ihr vorgeworfenen Tatbeitrag zum Darlehensbetrug festgehalten hat, ist aber nicht auszuschliessen, zumal eine potentielle Beweisbedeutung genügt und X. gemäss ihren Angaben das Tagebuch zu Therapiezwecken wegen der Konflikte geführt hat, die aus der wiederholten deliktischen Tätigkeit ihres Lebenspartners Y. stammen. Eine abschliessende Antwort auf diese Frage kann jedoch aus dem nachfolgenden Grund offen bleiben: Deckt die Durchsicht des beschlagnahmten Tagebuchs Beweise für mutmassliche, bisher nicht bekannte strafbare Handlungen von X. gegen die sexuelle Integrität auf, so dürfen solche neuen Erkenntnisse (sogenannte Zufallsfunde) gegen sie verwendet werden, weil dafür die Voraussetzungen einer Beschlagnahme hier jedenfalls gegeben gewesen wären. Insbesondere bestand ein hinreichend konkreter Tatverdacht (Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 69 N 36 i.V.m. § 71 N 31 mit Hinweis auf Pra 2001 Nr. 61; Schmid, a.a.O., N 725 und 769 ff.; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 130 oben). Von einer unzulässigen Beweismittelausforschung kann daher keine Rede sein.

Ausserdem wird gegen ihren Lebenspartner Y. wegen Vermögens- und Urkundendelikte sowie strafbarer Handlungen gegen die sexuelle Integrität ermittelt. In diesem Zusammenhang kann das Tagebuch der Angeschuldigten, in dem sie sich - wie sie zugibt - mit ihren Erlebnissen mit dessen "wiederholten deliktischen Tätigkeit" und "intimen Beziehungen (¿) zu anderen Frauen" intensiv hat auseinander setzen müssen, für die Strafuntersuchung im eingangs beschriebenen Sinn durchaus relevant sein und als Beweismittel von Bedeutung sein (§ 114 Abs. 1 StPO).

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich abzuklären, ob das Tagebuch auch zum Zwecke einer Einziehung beschlagnahmt werden kann.

6.4. Beweisverwertung X. führt weiter aus, dass die Aufzeichnungen im Tagebuch ihre Intimsphäre beträfen, deren Wahrung höher zu gewichten sei als das Interesse der Strafuntersuchungsbehörden. Die Tagebuchaufzeichnungen dürften daher nicht als Beweismittel verwertet werden. Die Staatsanwaltschaft hält eine Beweisverwertung für zulässig.

6.4.1. Die Verwertung von rechtmässig beschlagnahmten Tagebüchern und anderen persönlichen Korrespondenzen zu Beweiszwecken wird in der Luzerner Strafprozessordnung nicht speziell geregelt. Das Obergericht hat sich dazu noch nicht geäussert. Die von Thomas Hansjakob (trotz sehr wenigen publizierten Entscheiden) als herrschend bezeichnete Praxis in der Schweiz geht davon aus, dass dabei Geheimhaltungs- und Strafverfolgungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (in: Komm. BÜPF/VÜPF, St. Gallen 2002, N 29 zu Art. 8 BÜPF). Das St. Galler Kantonsgericht erwog, dass Tagebücher in einer nicht allzu wichtigen Strafsache gegen den Willen des Angeschuldigten nicht als Beweismittel herangezogen werden dürften. Im konkreten Fall diente das nebenbei beschlagnahmte Tagebuch des Angeschuldigten als einzige Grundlage für ein Schriftgutachten im Zusammenhang mit gefälschten Checks, aufgrund dessen das Kantonsgericht St.Gallen die Privatsphäre des Angeschuldigten höher gewichtete als das Interesse der Strafverfolgung (GVP 1988 Nr. 79 [= RS 1991 Nr. 118]). Die Auffassung des Zürcher Obergerichts, wonach erst im Rahmen der (obergerichtlichen) Urteilsberatung zu befinden sei, ob die Kopien der Privatkorrespondenz eines Inhaftierten, die gegen seinen Willen für die Einholung eines Schriftgutachtens ediert worden seien, als Beweismittel verwertet werden dürften, wurde vom Bundesgericht unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK nicht beanstandet (zit. in: ZR 91/92 [1992/93] Nr. 13; publ. in: plädoyer 4/1988 S. 36 und [teilweise] SJIR 1989 S. 326 Ziff. 8.1). Das Obergericht Schaffhausen befand, dass persönliche Korrespondenzen, die indessen vorgängig nicht formell beschlagnahmt worden seien, gegen den Willen des Angeschuldigten nur dann als Beweismittel herangezogen werden dürften, wenn ein schwerwiegendes Delikt - wie die dort umstrittene Freiheitsberaubung, Brandstiftung und Körperverletzung - zur Beurteilung anstehe, was vom Bundesgericht geschützt wurde (Amtsbericht Obergericht Schaffhausen 1994 S. 165 ff. [= RS 1997 Nr. 217] und ZBl 96 [1995] S. 329; vgl. die Kritik dazu von Jörg Paul Müller, in: ZBJV 1995 S. 729 f.). Darüber hinaus hat sich das Bundesgericht - soweit ersichtlich - mit der Verwertung von rechtmässig erlangten Beweismitteln, die die Intimsphäre der angeschuldigten Person betreffen, noch nie befasst.

Die Strassburger EMRK-Organe brauchten diese Frage bis anhin nicht zu beantworten. Sie kamen zum Schluss, dass die in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Verfahrensgarantien sie nicht verpflichte, über die Zulässigkeit und die Verwertung von Beweisen zu entscheiden. Dafür seien vorab die innerstaatlichen Behörden zuständig. Art. 6 Ziff. 1 EMRK verlange diesbezüglich einzig, dass die Fairness des Verfahrens als Ganzes überprüft werde. Erst in diesem Rahmen sei festzustellen, ob die Rechte des Angeschuldigten gewahrt worden seien (Jochen Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 99 zu Art. 6 EMRK; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 180 f.; Herbert Miehsler/Theo Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln/Berlin/München, N 368 zu Art. 6 EMRK; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, N 486 jeweils mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der EMRK-Organe). Die Privat- und Intimsphäre wird sodann durch Art. 13 BV und Art. 8 EMRK geschützt, auf den sich die erwähnten Entscheide der Obergerichte St.Gallen, Zürich und Schaffhausen gestützt haben. Nach diesen Normen kann der Einzelne einerseits grundsätzlich selber darüber bestimmen, wem und wann er persönliche Lebenssachverhalte, Gedanken, Empfindungen oder Emotionen offenbart. Anderseits verlangt Art. 8 EMRK, dass der durch das Selbstbestimmungsrecht gewählte Freiraum eine private Sphäre bleibt, von der staatliche Behörden möglichst keine Kenntnis bekommen sollen. Der grundrechtliche Schutz betrifft jedes staatliche Erheben, Sammeln, Verarbeiten, Aufbewahren oder Weitergeben von Angaben, die einen Bezug zur Privatsphäre einer Person haben (Jörg Paul Müller, a.a.O., S. 45 ff. m.w.H.; Villiger, a.a.O., N 555). Greift eine öffentliche Behörde trotzdem in die Ausübung dieses Rechts ein, ist der Eingriff nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und der Kerngehalt des konkreten Grundrechts unangetastet bleibt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV). Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein (Art. 36 Abs. 1 BV).

In Deutschland lässt der Bundesgerichtshof in Strafsachen eine Verwertung von Tagebüchern zu, wenn sie nur äussere Ereignisse festhalten oder Angaben über begangene oder bevorstehende schwere Straftaten enthalten. In sonstigen Fällen ist zwischen dem in Art. 1 des deutschen Grundgesetzes garantierten Persönlichkeitsschutz einerseits und den Belangen einer funktionsfähigen Strafrechtspflege andererseits abzuwägen. Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärt eine solche Abwägung im absolut geschützten Kernbereich persönlicher Lebensgestaltung hingegen für unzulässig. Im Übrigen hält es aber eine Abwägung ebenfalls für erforderlich: So hat es die Verwertung für zulässig erachtet, wenn die intimen Aufzeichnungen in einem unmittelbaren Bezug zur konkreten schweren Straftat stehen. Bei der Abwägung kann auch der Gesichtspunkt der Entlastung des Angeschuldigten oder eines Dritten eine Rolle spielen (Karl Heinz Gössel, in: Löwe-Rosenberg - Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 1. Band, 25. Aufl., Berlin/New York 1999, N 70 ff. zu Einl. Abschn. K; Lutz Meyer-Gossner, a.a.O., N 56a zu Einl.; Claus Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., München 1998, § 24 Rz. 41 ff. je mit Hinweisen auf die deutsche Rechtsprechung, insb. auf BGHSt 19, 325; 34, 397; und BVerfGE 80, 367 [publ. in EuGRZ 1989 S. 455 ff.]).

Ein Teil der Lehre verlangt bei Tagebüchern des Angeschuldigten, die seine Intimsphäre betreffen, ein generelles Verwertungsverbot, sofern der Angeschuldigte seine Aufzeichnungen nicht von sich aus schon einem Dritten offenbart habe. Danach sei dem Angeschuldigten das alleinige Entscheidungsrecht darüber einzuräumen, ob der Schuldbeweis mit oder ohne seine höchstpersönlichen Aufzeichnungen geführt werden solle (so Roberto Fornito, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. St.Gallen 2000, S. 172 f. mit weiteren Hinweisen auf übereinstimmende Autoren in Deutschland). Nach Hans Vest sind für das Strafverfahren bestimmte, jedoch nicht näher definierte Beweismethoden absolut verboten. Darunter fallen zum Beispiel die Verwendung eines Lügendetektors, die Narkoanalyse und die Hypnose (vgl. dazu auch BGE 109 Ia 273, 289 E. 7). Bei der Verwertung tagebuchartiger Aufzeichnungen verweist Vest indessen ohne Weiterungen auf die deutsche Rechtsprechung (in: St. Galler Komm., N 32 zu Art. 32 BV). Thomas Zweidler (Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, N 19 zu § 93 StPO/TG) und Niklaus Oberholzer (a.a.O., N 816) stimmen der eingangs dargestellten Rechtsprechung des Kantonsgerichts St.Gallen und Obergerichts Schaffhausen zu, die sich massgeblich auf die Lehrmeinung von Hans Walder stützt (Rechtswidrig erlangte Beweismittel im Strafprozess, in: ZStrR 1966 S. 39). Auch weitere Autoren halten dafür, dass eine Beschlagnahme von Tagebüchern nur zulässig sei, wenn dies eine Interessenabwägung als angezeigt erscheinen lasse. Dabei sei neben der Schwere der abzuklärenden Straftat auch die Intensität des Tatverdachts zu berücksichtigen (Schmid, a.a.O., N 746; Thomas Maurer, Das bernische Strafverfahren, Bern 1999, S. 230; Felix Bommer/Peter Goldschmid, Die Auswirkungen von Aussagefreiheit und Zeugnisverweigerungsrechten auf Beschlagnahme und Herausgabe, in: ZBJV 1997 S. 354 ff.). Hauser/Schweri/Hartmann (a.a.O., § 69 N 2a mit Hinweis auf Meyer-Gossner, der die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für zutreffend hält [a.a.O., N 56a zu Einl.]) sowie Hansjörg Rasch (Die Beschlagnahme von Beweismitteln im Gewahrsam Dritter im schweizerischen Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 109 ff.) befürworten die in Deutschland herrschende Auffassung, die ihres Erachtens besser differenziere. Thomas Hansjakob ist der Ansicht, dass es bei dieser Frage um eine Interessenabwägung gehe, die vom Sachrichter zu klären sei, sodass deliktsrelevante Informationen aus Überwachungen (oder wie hier aus einer Beschlagnahme), die den Intimbereich betreffen würden, bei den Akten bleiben sollten (a.a.O., N 29 zu Art. 8 BÜPF).

Der Entwurf zur Schweizerischen Strafprozessordnung hält Einschränkungen der Beschlagnahme zum Schutz der Privatsphäre der beschuldigten Person für erforderlich. So dürfen gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b des Entwurfs zur eidg.StPO persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person nicht beschlagnahmt werden, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (BBl 2006 1245 f. und 1467 f.).

6.4.2. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass das fragliche Tagebuch von X. unter den Schutz ihrer Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt. Schon dargelegt wurde, dass ein Eingriff einer öffentlichen Behörde - wie vorliegend die Beschlagnahme des Tagebuchs durch die vom Amtsstatthalter damit beauftragten Polizisten - in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen, durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig ist und ausserdem der Kerngehalt des konkreten Grundrechts unangetastet bleibt (Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV).

Die gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des Tagebuchs findet sich vorliegend in den §§ 114 f. StPO und damit in einem Gesetz im formellen Sinn, was angesichts des schwerwiegenden Eingriffs in die Rechte der Angeschuldigten auch erforderlich ist. Auch die Voraussetzung des öffentlichen Interesses an einer solchen Beschlagnahme ist hier in Form einer funktionsfähigen und wirksamen Strafverfolgung und Verbrechensbekämpfung unbestreitbar gegeben. Ungleich komplexer verhält es sich mit der Frage, ob mit einer Beschlagnahme des Tagebuchs der Kerngehalt des Schutzes der Privatsphäre der Angeschuldigten noch gewahrt bleibt. Der Schutz der Privatsphäre gilt nicht schrankenlos. Wie das deutsche Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, können im überwiegenden öffentlichen Interesse insbesondere dann erforderlich sein, wenn der Einzelne als in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen tritt, durch sein Verhalten auf andere einwirkt und dadurch die persönliche Sphäre seiner Mitmenschen oder die Belange der Gemeinschaft berührt. Indessen gibt es einen letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (für die Schweiz vgl. Art. 7 BV, wonach die Würde des Menschen zu achten und zu schützen ist). Schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre eines anderen Menschen verleiht einer Handlung oder Information eine soziale Bedeutung, die sie rechtlicher Regelung zugänglich macht. Gleichwohl können aber Vorgänge, die sich in Kommunikation mit anderen vollziehen, hoheitlichem Eingriff schlechthin entzogen sein. Der Mensch existiert notwendig in sozialen Bezügen. Die Zuordnung eines Sachverhalts zum unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung oder zu jenem Bereich des privaten Lebens, der unter bestimmten Voraussetzungen dem staatlichen Zugriff offen steht, hängt daher nicht davon ab, ob eine soziale Bedeutung oder Beziehung überhaupt besteht, sondern welcher Art und Intensität sie im konkreten Fall ist (BVerfGE 80, 367 = EuGRZ 1989 S. 455, 457 m.w.H.). Diese Erwägungen können - unter Respektierung der Schweizer bzw. Luzerner Gesetzesbestimmungen - für den vorliegenden Fall analog beigezogen werden.

X. führt aus, dass sie seit über 2 1/2 Jahren wöchentlich bei einer Psychotherapeutin in Behandlung sei. Gegenstand der Therapie seien die Partnerkonflikte, die sich aus der wiederholten deliktischen Tätigkeit ihres Lebenspartners Y. ergeben hätten. In Kenntnis der ihm vorgeworfenen Sexualdelikte habe sie sich intensiv mit den Belastungen auseinandersetzen müssen, die sich aus seinen intimen Beziehungen zu anderen Frauen ergeben hätten, und das Tagebuch zu Therapiezwecken geschrieben. Die Staatsanwaltschaft hält die damit zusammenhängenden Konflikte der Angeschuldigten für tiefgreifend und nachvollziehbar. Daraus kann geschlossen werden, dass der mutmassliche Inhalt des Tagebuchs höchstpersönlichen Charakter aufweist. Es erscheint daher nicht angebracht, den Entscheid über dessen Verwertbarkeit erst dem Sachrichter zu überlassen, wie dies ein Teil der Lehre vorschlägt (so Hansjakob, a.a.O., N 29 zu Art. 8 BÜPF), sondern schon im Beweiserhebungsverfahren zu fällen. Indessen macht X. geltend, dass sie das Tagebuch aus therapeutischen Zwecken geschrieben hat. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass die Tagebucheinträge Gegenstand oder Diskussionsgrundlage der seit längerer Zeit regelmässig erfolgten psychotherapeutischen Sitzungen von X. sind oder sonst in irgendeiner Form in das Gespräch mit der Psychotherapeutin miteingeflossen sind, sodass diese Kenntnis über den Inhalt des Tagebuchs erhalten hat. Indem X. dadurch den an sich höchstpersönlichen Charakter des Inhalts des Tagebuchs von sich aus schon preisgegeben hat, tangieren die Tagebucheinträge nunmehr auch die Sphäre einer anderen Person, die sich damit - berufsbedingt - vertieft, umfassend und wiederholt auseinanderzusetzen hatte. Ausserdem liegt es aufgrund der Ausführungen von X. nahe, dass die Tagebuchaufzeichnungen Angaben über Straftaten enthalten können, die ihr Lebenspartner Y., unter Umständen aber auch sie selber begangen hat. Stehen die Tagebuchaufzeichnungen also in einem unmittelbaren Bezug zu den ihnen vorgeworfenen, konkreten strafbaren Handlungen, so gehören sie dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nicht mehr an. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme steht ausser Zweifel, dass eine solche vorliegend in Bezug auf das eingangs dargestellte öffentliche Interesse geeignet und zudem erforderlich ist, da keine gleich geeignete, jedoch mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass der allgemeine Zweck der Verbrechensaufklärung - im Raum stehen schwerwiegende strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität sowie Vermögensdelikte - schwerer wiegt als das private Interesse von X. an der Nichtverwertung ihrer Tagebuchaufzeichnungen.

Die Tagebuchaufzeichnungen von X. unterliegen somit keinem Beweisverwertungsverbot.

Kriminal- und Anklagekommission, 19. Juli 2006 (KA 06 37)

(Das Bundegericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 19. Dezember 2006 abgewiesen [1P.519/2006]).

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