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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 07.09.2005 KA 05 72 (2006 I Nr. 66)

September 7, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·485 words·~2 min·6

Summary

§ 115 StPO. Zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen kann die Versiegelung des beschlagnahmten Akten- und Datenmaterials verlangt werden. Zuständig für das Entsiegelungsverfahren ist die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 07.09.2005 Fallnummer: KA 05 72 LGVE: 2006 I Nr. 66 Leitsatz: § 115 StPO. Zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen kann die Versiegelung des beschlagnahmten Akten- und Datenmaterials verlangt werden. Zuständig für das Entsiegelungsverfahren ist die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 115 StPO. Zur Wahrung von Geheimhaltungsinteressen kann die Versiegelung des beschlagnahmten Akten- und Datenmaterials verlangt werden. Zuständig für das Entsiegelungsverfahren ist die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts.

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Im Zusammenhang mit einer Strafklage gegen X. wegen Verdachts auf unlauteren Wettbewerb und Urheberrechtsverletzung erliess der Amtsstatthalter eine Hausdurchsuchungs- und Herausgabe- bzw. Beschlagnahmeverfügung. Auf Verlangen der Angeschuldigten wurde das Akten- und digitale Datenmaterial von der Polizei bei der Beschlagnahme versiegelt. Im Rekurs gegen die Beschlagnahmeverfügung verlangten die Angeschuldigten die sofortige Herausgabe der sichergestellten Schriftstücke und Datenträger, eventuell eine Triage des beschlagnahmten Materials, wobei sämtliche nicht verfahrensrelevanten Akten und Daten umgehend herauszugeben seien und allfällig verfahrensrelevante Akten und Daten, welche Geschäftsgeheimnisse der X. enthielten, der Privatklägerin nicht zugänglich gemacht werden dürften.

Die Kriminal- und Anklagekommission führte zum Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren aus:

Das Siegelungs- bzw. Entsiegelungsverfahren für beschlagnahmte Papiere ist in der StPO des Kantons Luzern nicht geregelt. Es sind daher die allgemeinen Grundsätze heranzuziehen. Die Versiegelung sichergestellter Papiere und Datenträger und das sich daran anschliessende Entsiegelungsverfahren dienen dem Schutz von Privatgeheimnissen (ZR 78 [1979] Nr. 57 S. 115). Einem allgemeinen Grundsatz entsprechend ist die Durchsuchung von Papieren und Datenträgern unter grösster Schonung der Privatgeheimnisse vorzunehmen (vgl. Art. 69 Abs. 1 BStP). Im Entsiegelungsverfahren ist zu prüfen, ob die Geheimhaltungsinteressen des Inhabers gegenüber dem Untersuchungsinteresse zurückzutreten haben (Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 735 f.). Diese Abwägung zwischen den Strafverfolgungsinteressen einerseits und den Interessen des Inhabers an der Geheimhaltung der sichergestellten Papiere und Datenträger anderseits ist von einer unabhängigen richterlichen Behörde und nicht von der beteiligten Untersuchungsbehörde vorzunehmen (vgl. die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Durchsuchung und Versiegelung von Papieren gemäss Art. 9 IRSG in BGE 130 II 196; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, 2. Aufl., Bern 2005, N 1220; BGE 121 II 245). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts (KAK) zur Bewilligung der Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Papiere und Datenträger. Die KAK hat darüber zu befinden, ob die Wahrung des Privat- bzw. Geschäftsbereichs oder das öffentliche Interesse an der Wahrheitserforschung höher zu werten ist. Ist die Durchsuchung bewilligt, kann sie dem Untersuchungsrichter überlassen werden, wenn zu vermuten ist, dass die fraglichen Papiere für den Zweck der Untersuchung von Bedeutung sind. Werden Geheimnisse, insbesondere von Berufspersonen nach Art. 321 StGB (z.B. das Anwaltsgeheimnis) berührt, bleiben die Entsiegelung, die Durchsicht und der Entscheid über den Umfang der zu beschlagnahmenden Akten zweckmässigerweise der richterlichen Behörde vorbehalten, die allenfalls einen Sachverständigen beizieht (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 70 N 21 f.; Thomas Zweidler, Die Praxis zur thurgauischen Strafprozessordnung, Bern 2005, § 129 N 9).

Kriminal- und Anklagekommission, 7. September 2005 (KA 05 72)

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