Skip to content

Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 23.05.2005 KA 05 19

May 23, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·2,276 words·~11 min·6

Summary

Art. 125 StGB; § 125 Abs. 1 StPO. Einstellung der Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverletzung, wenn die Unfallursache nicht feststeht, die zum Absturz beim Übersetzen am Seil führte. | Strafrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 23.05.2005 Fallnummer: KA 05 19 LGVE: Leitsatz: Art. 125 StGB; § 125 Abs. 1 StPO. Einstellung der Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverletzung, wenn die Unfallursache nicht feststeht, die zum Absturz beim Übersetzen am Seil führte. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 125 StGB; § 125 Abs. 1 StPO. Einstellung der Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverletzung, wenn die Unfallursache nicht feststeht, die zum Absturz beim Übersetzen am Seil führte. ======================================================================

Erwägungen

1. Die Pfadi Z führte am 27./28. April 2002 im Rahmen des Einweihungsfestes des Gemeinde-zentrums die Darbietung "Übersetzen am Seil" durch. Die Anlage war bereits am Samstag, 27. April 2002, in Betrieb und es wurden an diesem Tag über 100 Übersetzungen durchge-führt. Am Sonntagmorgen, 28. April 2002, 10.35 Uhr, stürzte die Privatklägerin A.A. (geb. 1985), beim Start von der 5,65 Meter hohen oberen Plattform des grossen Turmes der Über-setzungsanlage. Sie erlitt dabei Schürfungen und Prellungen im Gesicht und am Brustbein sowie eine Vorderkantenfraktur/Deckplattenimpressionen der BWK V-VIII. A.A. befand sich vom 28. April bis 3. Mai 2002 im Kantonsspital Luzern.

2. Am 22. Juli 2002 reichte B.A. namens seiner Tochter gegen Unbekannt bzw. gegen die ver-antwortlichen Personen Strafklage wegen Körperverletzung ein. Mit Schreiben vom 8. Mai 2003 teilte Rechtsanwalt X mit, die Strafklage richte sich gegen C.C., F.F., E.E. und D.D.

Am 9. Oktober 2003 fällte das Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, folgenden Entscheid:

1. Die Strafuntersuchung gegen C.C., D.D., E.E. und F.F. wegen fahrlässiger Körperverletzung wird eingestellt. 2. Auf die Zivilforderung des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die amtlichen Untersuchungskosten sowie die beklagtischen Anwaltskosten von Rechtsanwalt V gehen zu Lasten des Staates. Die Kostennote von Rechtsanwalt V wird amtlich festgesetzt auf Fr. 675.40. 4. Die Privatklägerschaft hat die eigenen Anwaltskosten zu tragen. 5. Gegen den Entscheid über Kosten und Entschädigung können die Parteien oder Dritte innert 10 Tagen seit dessen Zustellung bei der Kriminal- und An-klagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern Rekurs einlegen. Der Rekurs ist schriftlich einzureichen. Er muss einen Antrag mit Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Während der Rekurs-frist können die Akten beim Amtsstatthalteramt eingesehen werden (§§ 252 ff. und 284 StPO). Wird nebst dem Kostenrekurs ein anderes Rechtsmittel ergriffen, ist dieser damit zu verbinden. 6. Gegen diesen Entscheid kann der Privatkläger innert 10 Tagen seit dessen Zustellung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern Rekurs einlegen. Der Rekurs ist schriftlich zu begründen und mit dem Antrag zu versehen, dass der Angeschuldigte dem zuständigen Gericht überwiesen werde. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Während der Rekursfrist können die Akten beim Amtsstatthalteramt eingesehen werden (§§ 137 Abs. 1 und 252 ff. StPO).

Der Staatsanwalt visierte die Einstellung am 21. Oktober 2003.

3. Gegen den Entscheid des Amtsstatthalters von Luzern-Land vom 9. Oktober 2003 reichten die Privatkläger am 4. November 2003 bei der Staatsanwaltschaft Rekurs ein und beantrag-ten Folgendes:

1. Die Angeschuldigten seien dem zuständigen Amtsgericht zu überweisen. 2. Vorliegendes Verfahren sei für drei Monate zu sistieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Angeschuldigten.

4. In der Folge wurde das Verfahren auf Antrag der Privatkläger mehrfach sistiert. Am 13. Ok-tober 2004 teilte der Vertreter der Privatkläger mit, dass die zivilrechtlichen Verhandlungen erfolglos geblieben seien. Der Staatsanwalt hob deshalb die Sistierung am 13. Oktober 2004 auf.

5. In der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2004 beantragte der Verteidiger von C.C., D.D. und E.E., der Rekurs der Privatklägerschaft sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädi-gungsfolgen zu Lasten der Privatklägerschaft. F.F. liess sich nicht vernehmen.

6. Die Staatsanwaltschaft gelangte am 21. Februar 2005 im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO an die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) und beantragte, der Rekurs sei unter Kos-ten- und Entschädigungsfolgen für die Privatkläger abzuweisen.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft an die KAK gemäss § 138 Abs. 2 StPO wurde den Par-teien am 23. Februar 2005 zur Orientierung zugestellt.

7. Vorab rügen die Privatkläger die Rechtsmittelbelehrung des Amtsstatthalters. Sie halten da-für, gemäss § 137 Ziff. 2 ZPO (recte: § 137 Abs. 2 StPO) wäre nicht der Rekurs das mass-gebende Rechtsmittel, sondern eine entsprechende Weiterzugserklärung an den Amtsstatthalter gewesen, die Sache an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten.

Die Rüge ist unbegründet. Der Amtsstatthalter verwendete die üblichen Rechtsmittelbeleh-rungen. So verwies er in seinem Erkanntnis Ziff. 5 auf den Kostenrekurs an die KAK und in Ziff. 6 auf den (Überweisungs)rekurs an die Staatsanwaltschaft. In der Praxis wird im Zu-sammenhang mit § 137 Abs. 1 oder 2 StPO anstelle von "Überweisungsrekurs" gelegentlich auch von "Weiterzugsrekurs", "Weiterzugserklärung" oder auch nur von "Weiterzug" gespro-chen. Gemeint ist aber immer der Rekurs an die Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, den Angeschuldigten an das zuständige Gericht zu überweisen. Hält sie den Rekurs für begrün-det, überweist sie den Angeschuldigten an das zuständige Gericht (§ 138 Abs. 3 StPO). Hält sie ihn - wie vorliegend - für unbegründet, stellt sie einen Antrag an die KAK (§ 138 Abs. 2 StPO). Grundsätzlich kann nur der Privatkläger den Weiterzugsrekurs erheben (§ 137 Abs. 1 StPO). § 137 Abs. 2 StPO sichert dieses Recht auch dem Opfer im Sinne des Opferhilfege-setzes (SR 312.5) zu, da dieses Gesetz dem Opfer das Recht einräumt, die Einstellung des Strafverfahrens gerichtlich überprüfen zu lassen (Art. 8 Abs. 1 lit. b OHG). Somit haben der Privatkläger und das Opfer die Möglichkeit, die Einstellung an eine richterliche Behörde wei-terzuziehen und überprüfen zu lassen (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates, in: GR 2000 1044; BBl 1990 II 984). Weder dem Privatkläger noch dem Opfer steht das Recht zu, den Einstellungsentscheid direkt an das zuständige Gericht weiterzuziehen.

8. Wird die Untersuchung eingestellt, so kann - wie soeben erwähnt - die Privatklägerschaft nach § 137 Abs. 1 StPO bei der Staatsanwaltschaft Rekurs einlegen mit dem Antrag, dass die angeschuldigte Person dem zuständigen Gericht überwiesen werde. Hält die Staatsan-waltschaft den Rekurs für unbegründet, so stellt sie einen Antrag an die KAK, die entscheidet (§ 138 Abs. 2 StPO).

Die Untersuchung wird gemäss § 125 Abs. 1 StPO eingestellt, wenn keine strafbare Hand-lung vorliegt oder wenn es an einem hinreichenden Beweis fehlt. Die Beweisergebnisse sind dabei entsprechend § 182 Abs. 2 StPO nach freiem Ermessen zu würdigen (vgl. LGVE 1978 I Nr. 455 und 1980 I Nr. 607). Dies bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung dar-über entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel/Genf/München 2002, § 54 N 3, mit Hin-weisen).

Aus den Anforderungen, welche an den Nachweis der Schuld zu stellen sind, ergibt sich, dass das Gericht freisprechen muss, wenn es die Überzeugung von der Schuld nicht gewin-nen kann. Nach dem allgemein anerkannten Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" (in dubio pro reo) werden erhebliche und unüberwindliche Zweifel zu Gunsten der beschuldigten Person gewertet. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen dabei selbstverständlich nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Erheblich sind dagegen Zweifel, wenn sie sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und jedem kritischen und vernünfti-gen Menschen stellen (BGE 106 IV 88 f.; Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 12 ff.; Germann, Komm. zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, N 21 zu Art. 1; Vital Schwander, Freie Be-weiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung, ZStrR 1981 S. 213 ff.). Einerseits be-deutet dies, dass die blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht ausreicht, ander-seits rechtfertigt eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, keinen Freispruch (Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11).

Nach konstanter Praxis ist das Strafverfahren immer dann einzustellen, wenn mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Verurteilung zu rechnen ist (LGVE 1983 I Nr. 65). In derar-tigen, rechtlich klaren Fällen, die mit einem Freispruch enden müssen, soll die angeschuldig-te Person nicht dem zuständigen Gericht überwiesen werden (vgl. Entscheide der KAK vom 9.7.1981 i.S. J.A., vom 25.7.1983 i.S. M.S. und vom 16.5.1986 i.S. A.H. ca. A.B.). In Zwei-felsfällen dagegen ist der Entscheid dem Gericht zu überlassen; dies gilt auch dann, wenn eher ein Freispruch zu erwarten, eine Verurteilung aber nicht als unwahrscheinlich auszu-schliessen ist (LGVE 1983 I Nr. 65).

Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Einstellung der Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne der zitierten Rechtsprechung und Lehre zu Recht erfolgt ist oder nicht.

9. Der Amtsstatthalter hat die Untersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung eingestellt, weil den Angeschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, gegen ihnen obliegende Pflich-ten verstossen bzw. sich einer Sorgfaltspflichtverletzung schuldig gemacht zu haben. Die Privatkläger stellen sich auf den Standpunkt, der Amtsstatthalter habe verkannt, dass eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorliege, sei es nun wegen des Nicht-verwendens eines Sicherheitskarabiners, falls die Privatklägerin bereits am Seil eingehängt gewesen sei oder die Nichtrealisierung eines geeigneten Sicherheitskonzeptes, falls die Pri-vatklägerin ohne vorheriges Einhängen gesprungen sei.

10. Die Strafuntersuchung vermochte letztlich nicht abschliessend zu klären, ob sich beim Ab-sprung der Privatklägerin ein Karabiner öffnete oder ob sie allenfalls gar nicht am Seil einge-hängt war. Beide Sachverhaltsvarianten stehen weiterhin im Raum. Obwohl die Variante "Öffnen des Karabiners" vom bfu-Experten als wenig wahrscheinlich bezeichnet wird, kann sie jedenfalls nicht zulasten der Angeschuldigten mit rechtsgenüglicher Sicherheit ausge-schlossen werden. Weitere taugliche Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.

10.1. Falls die Privatklägerin tatsächlich am Seil eingehakt wurde, kann nur ein ungewolltes Öffnen des Karabiners zum Unfall geführt haben, waren doch sonst keine Schäden am Material vor-handen. Ein Öffnen wäre aber nur bei einem normalen Karabiner und nicht bei einem Si-cherheitskarabiner möglich gewesen. Es stellt sich die Frage, ob die Verwendung eines normalen Karabiners anstelle eines Sicherheitskarabiners eine strafrechtlich relevante Pflichtwidrigkeit im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB darstellt.

Die Angeschuldigten besuchten einen J+S Leiterkurs. Grundlagendokument dieses Ausbil-dungsganges ist das Merkblatt "Seiltechnik", herausgegeben vom Bundesamt für Sport/ ESSM Jugend+Sport. In diesen Unterlagen wird darauf hingewiesen, dass Sicherheitskara-biner zu verwenden seien. Diese Ausbildungsgrundlagen sind jedoch bloss eine Empfeh-lung, wie G.G. vom Bundesamt für Sport in Magglingen in seinem Schreiben einräumt. Ge-setzliche Grundlagen, welche besagen, dass ausschliesslich Sicherheitskarabiner zu ver-wenden seien, gibt es keine.

H.H. von der Schweizerischen Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) stellt vorerst fest, dass das Verwenden von normalen Karabinern grundsätzlich ein Risiko betreffend ungewoll-tes Öffnen darstelle. Er schreibt dann jedoch weiter: "Dass sich ein Karabiner, der direkt an einer Rolle bzw. an einem anderen Karabiner eingehängt ist, unter Belastung dreht und aus-hängt, ist wenig wahrscheinlich". Das Risiko eines ungewollten Öffnens eines normalen Ka-rabiners bestehe meistens nur, wenn ein Seil in den Karabiner eingehängt werde. Dies trifft im vorliegenden Fall aber gerade nicht zu: Wie die Foto zeigt, verbindet ein Karabinerhaken die Sicherungsrolle mit den zwei Bremsrollen, ein anderer die Bremsrollen mit dem Kletter-gurt. Es gibt kein Seil, das direkt in einen Karabiner eingehängt ist und welches durch Dre-hung des Karabiners dessen Schnapper hätte öffnen können. Bei dieser Sachverhaltsvarian-te muss sich der Karabiner aus einem andern, nicht rekonstruierbaren Grund ungewollt ge-öffnet haben. Die Stellungnahme des bfu-Experten lässt ohne weiteres den Schluss zu, dass das plötzliche Aushängen des Karabiners unter Belastung soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung lag, dass es für die Angeschuldigten nicht zu erwarten war. Das Nichtver-wenden von Sicherheitskarabinern stellt somit keine Fahrlässigkeit im strafrechtlichen Sinne dar, bestehen doch weder verbindliche Bestimmungen, noch war ein Aushängen des Kara-biners für die Angeschuldigten voraussehbar.

10.2. Zugunsten der Angeschuldigten ist von dieser ersten Sachverhaltsvariante auszugehen. Deshalb kann offen bleiben, ob das Sicherheitskonzept der Angeschuldigten im Falle der zweiten Sachverhaltsvariante - der Fall, dass die Privatklägerin gar nie am Seil eingehängt war - genügend war oder ob eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit der Angeschuldigten vorlag.

Ergänzend kann dennoch darauf hingewiesen werden, dass kein pflichtwidriges Verhalten der Angeschuldigten ersichtlich ist. Die Übersetzungen am Sonntagmorgen fanden aus-schliesslich unter Pfadileitern statt. Eine umfassende Sicherheitsorganisation, wie diese für die Übersetzungen mit Besuchern organisiert und praktiziert wurde, war somit nicht notwen-dig. Alle anwesenden Pfader - und somit auch die Privatklägerin - waren mit dem Übungs-ablauf vertraut, da sie gut instruiert waren. Ohnehin ist der genaue Unfallhergang aufgrund der Akten nicht klar. Ob der Unfall auf das Verwenden eines normalen Karabiners zurückzu-führen ist oder ob die Privatklägerin im Zeitpunkt des Sprungs gar nicht am Seil eingehängt war, steht nicht fest, wie bereits ausgeführt wurde. Die Verunfallte selber weiss es nicht. Der Unfall könnte deshalb ebenso gut auf einen Irrtum der Verunfallten zurückzuführen sein, in-dem sie vom Turm sprang, ohne vom Tragseil getragen zu werden. Nachdem die Privatklä-gerin selber nicht überprüft hat, ob sie am Tragseil eingehängt war und sie dies nach ihren eigenen Ausführungen ja auch gar nicht tun konnte, hätte sie niemals ohne eine Überprüfung durch einen Kollegen und dessen "okay" vom Turm springen dürfen. Soweit sich die Privat-klägerin auf das angebliche "okay" des am Boden stehenden Pfadikollegen verlassen hat, musste ihr klar sein, dass dieser die Sache von unten her gar nicht überprüfen konnte. Der Umstand, dass sie sich aber auf dessen "okay" verlassen hat, kann nicht zu einer Verurtei-lung eines der Angeschuldigten führen. Dieses Vorgehen stand in keinem Zusammenhang mit einem der Angeschuldigten.

11. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung und Lehre zu Recht eingestellt hat. Das Ergebnis der Strafuntersuchung liess keine andere Möglichkeit zu. In ihrem Rekurs haben die Privatkläger weder neue tatsächliche oder rechtliche Gesichts-punkte offenbart noch neue relevante Beweisanträge gestellt, die an der Beurteilung der Rechtslage durch den Amtsstatthalter etwas hätten ändern können. Eine Verurteilung der Angeschuldigten ist als höchst unwahrscheinlich zu betrachten. Der Überweisungsrekurs erweist sich somit als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

12. Entsprechend dem Verfahrensausgang haben die Privatkläger in solidarischer Haftbarkeit sämtliche Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 282 Abs. 1 StPO).

Rechtsspruch

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Privatkläger haben die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 600.-- zu tragen. Diese sind durch den von den Privatklägern geleisteten Vorschuss bezahlt.

3. Die Privatkläger haben in solidarischer Haftbarkeit den Angeschuldigten C.C., D.D. und E.E. eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 860.80 (inkl. Auslagen und Fr. 60.80 MWST) zu bezahlen.

4. Soweit die Verletzung eidgenössischen Rechts gerügt werden will, kann gegen diesen Ent-scheid innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht werden. Für die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen wird auf Art. 268 ff. des Bundesgesetzes über die Bundes-strafrechtspflege verwiesen.

5. Dieser Entscheid ist den Parteien, der Staatsanwaltschaft, dem Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Land, dem Verteidiger und dem Vertreter der Privatkläger zuzustellen.

Luzern, 23. Mai 2005 (KA 05 19)

KA 05 19 — Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 23.05.2005 KA 05 19 — Swissrulings