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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 13.02.2006 KA 05 142

February 13, 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·490 words·~2 min·5

Summary

§§ 278 Abs. 1 und 284 StPO. Parteierklärungen im Strafverfahren werden nach den allgemein üblichen Grundsätzen ausgelegt. Es braucht nicht zwingend einen formellen Antrag, sondern es genügt, wenn sich ein Antrag aus der Begründung herleiten lässt. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 13.02.2006 Fallnummer: KA 05 142 LGVE: Leitsatz: §§ 278 Abs. 1 und 284 StPO. Parteierklärungen im Strafverfahren werden nach den allgemein üblichen Grundsätzen ausgelegt. Es braucht nicht zwingend einen formellen Antrag, sondern es genügt, wenn sich ein Antrag aus der Begründung herleiten lässt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 278 Abs. 1 und 284 StPO. Parteierklärungen im Strafverfahren werden nach den allgemein üblichen Grundsätzen ausgelegt. Es braucht nicht zwingend einen formellen Antrag, sondern es genügt, wenn sich ein Antrag aus der Begründung herleiten lässt.

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Der Amtsstatthalter sprach A. auf Strafklage hin des Ungehorsams des Schuldners im Konkurs- und Betreibungsverfahren nach Art. 323 Ziff. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 1'000.--. Das Verfahren wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB stellte er dagegen ein. Er überband A. die amtlichen Kosten und beiden Parteien (dem Privatkläger und dem Angeschuldigte) ihre eigenen Anwaltskosten. Dagegen erhob der Privatkläger erfolglos Kostenrekurs an die Kriminal- und Anklagekommission (KAK). Er stellte sich auf den Standpunkt, er habe nicht die (formelle) Bestrafung des Angeschuldigten wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs verlangt, weshalb er auch nicht mit Kosten belastet werden könne, wenn das (aus eigenem Antrieb) durch den Amtsstatthalter eröffnete diesbezügliche Verfahren wieder eingestellt werde.

Aus den Erwägungen: 5. Es trifft zu, dass der Privatkläger nur die Bestrafung des Angeschuldigten wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 StGB ausdrücklich beantragt hat. Allerdings werden Parteierklärungen auch im Strafverfahren nach den allgemein üblichen Grundsätzen ausgelegt. Danach kommt es nicht auf den Wortlaut, sondern auf den Sinn einer Erklärung an. Es braucht nicht zwingend einen formellen Antrag, sondern es genügt, wenn sich ein Antrag aus der Begründung herleiten lässt. Der Privatkläger hat den Art. 163 Ziff. 1 StGB nicht nur beiläufig in seiner Strafklage erwähnt, sondern ihn im vollen Wortlaut und gleichwertig mit Art. 323 Ziff. 2 StGB zitiert und jeweils erklärt, der Angeschuldigte habe sich im Sinne von Art. 323 Ziff. 2 bzw. 163 Ziff. 1 StGB strafbar gemacht. Abschliessend trug der Privatkläger vor, es liege auf der Hand, dass der Angeschuldigte über weiteres Vermögen als bloss das praktisch wertlose Grundstück verfüge. Er verschweige die noch vorhandenen Vermögenswerte in der Absicht, diese der Pfändung zu entziehen, und er wolle damit die Gläubiger schädigen. Der Privatkläger hat seinem Bruder somit ein Verhalten vorgeworfen, das unter den Straftatbestand des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB fallen konnte. Im Übrigen diente seine Eingabe in erster Linie dazu, die Verheimlichung von Vermögenswerten durch den Angeschuldigten zu beweisen. Unter diesen Umständen ist der Vorwurf, der Amtsstatthalter habe von sich aus ein Verfahren wegen Pfändungsbetrugs eingeleitet, nicht berechtigt. Vielmehr war der Amtsstatthalter aufgrund des angezeigten Sachverhalts veranlasst und verpflichtet, diesbezüglich tätig zu werden. Da das Strafverfahren wegen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB eingestellt werden musste, konnte der Privatkläger mit Kosten belastet werden (§ 278 Abs. 1 StPO).

Kriminal- und Anklagekommission, 13. Februar 2006 (KA 05 142)

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