Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 30.01.2006 Fallnummer: KA 05 135 LGVE: 2006 I Nr. 70 Leitsatz: § 182 Abs. 2 StPO. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. In gewissen Fällen darf aber auf aussagepsychologische Gutachten zurückgegriffen werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 182 Abs. 2 StPO. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte. In gewissen Fällen darf aber auf aussagepsychologische Gutachten zurückgegriffen werden.
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Mit Klage vom 23. Mai 2000 machte die Privatklägerin geltend, sie sei von ihrem Vater während mehrerer Jahre sexuell misbraucht worden. Der Amtsstatthalter stellte die Strafuntersuchung gegen X. wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie Inzest ein und trat auf die Zivilforderung nicht ein. Dagegen rekurrierte die Privatklägerin. Im Verfahren nach § 138 Abs. 2 StPO beantragte die Staatsanwaltschaft der Kriminal- und Anklagekommission die Abweisung des Rekurses. Die Kriminal- und Anklagekommission hatte sich im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Klägerin zur Zulässigkeit von aussagepsychologischen Gutachten zu äussern.
Aus den Erwägungen: 5.1. Wie der zuständige Untersuchungsrichter aufgrund der vorhandenen Akten richtig feststellte, müsste sich ein Schuldspruch mangels anderer direkter Beweise hauptsächlich auf die Aussagen der Privatklägerin abstützen. Entsprechend kommt der Frage der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben zentrale Bedeutung zu. Obwohl die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich primär Sache der Gerichte ist, dürften hier besondere Umstände vorliegen, die einen Rückgriff auf ein aussagepsychologisches Gutachten rechtfertigen (dazu Urteil des Bundesgerichts 6P.48/1999 vom 6.5.1999 und BGE 128 I 86 E. 3b). Das Bundesgericht hat die im Zusammenhang mit kindlichen Zeugen entwickelte Praxis in Spezialfällen auch für erwachsene Zeugen als anwendbar erklärt (Urteil des Bundesgerichts 6P.45/2002 vom 7.11.2002). Dabei würdigt das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei, darf aber nach konstanter Praxis nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen eines Sachverständigen abweichen (vgl. statt vieler BGE 128 I 86). Für eine Beurteilung der Frage, ob die Aussagen der Privatklägerin erlebnisbegründet sind und somit als Grundlage für einen Schuldspruch dienen können, ist somit nochmals näher auf das aussagepsychologische Gutachten von A. vom 24. Juli 2002 einzugehen.
5.1.1. Insgesamt lässt sich feststellen, dass das fragliche Gutachten lege artis erstellt wurde. Es entspricht formal und methodisch durchwegs den Anforderungen, die in der Praxis an solche Gutachten gestellt werden (vgl. dazu etwa Steller/Volbert [Hrsg.], Psychologie im Strafverfahren, Bern 1997, S. 12 ff.; Kling, Glaubhaftigkeitsgutachten: Standards und Fehler, in: Heer/Pfister-Liechti, Das Kind im Strafprozess, Bern 2002, S. 113 ff.; Köhnken, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Heer/Pfister-Liechti, Das Kind im Strafprozess, Bern 2002, 8.11 ff., insbes. S. 25; Verordnung des Luzerner Obergerichts vom 8.1.2002 über psychiatrische und aussagepsychologische Gutachten im Strafverfahren, SRL Nr. 315). So spricht denn auch die Privatklägerin der Sachverständigen nicht die grundsätzliche Fachkompetenz zur Erstellung entsprechender Gutachten ab. (¿) Aus der Tatsache, dass die Sachverständige hochdeutsch sprach, lassen sich nicht per se Verständigungsschwierigkeiten mit der Explorandin ableiten. Bei der Privatklägerin handelt es sich nach den Feststellungen von A., die sich auf testpsychologische Befunde stützen, um eine Explorandin mit einem im unteren Durchschnitt liegenden Intelligenzgrad. Dr. M. und N. gehen in ihrem Gutachten zur Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin vom 25. Juli 2002 von einer durchschnittlichen intellektuellen Begabung der Explorandin aus. Diese Erkenntnisse wurden von der Privatklägerin nicht angezweifelt. Es lässt sich daraus schliessen, dass die Privatklägerin dem Gespräch mit der Sachverständigen ohne weiteres folgen konnte. Auch der Inhalt der Explorationen vermittelt den Eindruck, dass im fraglichen Gespräch verwertbares Aussagematerial gewonnen werden konnte. Die Sachverständige weist denn auch nicht auf entsprechende grundsätzliche Probleme hin. Die Aussagetüchtigkeit der Explorandin wurde vorbehaltlos bejaht. Inwiefern eine schweizerdeutsche Protokollierung der Exploration nicht eine analytische Prüfung der Aussagen zulassen soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Im Gegensatz dazu wird in der Fachliteratur gerade eine Übersetzung in hochdeutsche Sprache als Kunstfehler bezeichnet; eine zuverlässige Aussageanalyse soll in einem solchen Fall gar nicht mehr in allen Teilen möglich sein (Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997/2 S. 33). (¿)
5.1.2. Inhaltlich entspricht das Gutachten in allen Teilen den Standards, die nach neuster Lehre und Rechtsprechung an solche Feststellungen gestellt werden. So geht die Sachverständige vorweg eingehend auf die Persönlichkeit der Privatklägerin ein, was zu Recht einen gewichtigen Teil des Begutachtungsprozesses darstellt. Tatsächlich kann die Frage nach dem Realitätsgehalt von Aussagen nur vor dem Hintergrund solcher Erkenntnisse zuverlässig beantwortet werden (Köhnken, a.a.O., S. 23). Die Privatklägerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die psychiatrische Diagnose nicht zutreffe und sich die Sachverständige nicht ausreichend mit der Diagnose von L. auseinandergesetzt habe. Die Sachverständige A. gehe von einer histrionischen Persönlichkeitsstörung aus, während die erwähnte langjährige Therapeutin eine Borderline Persönlichkeitsstörung bei ihr erkenne. Diese Vorbringen der Privatklägerin sind wiederum unbehelflich. Relevant ist, dass die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin klar bejaht wurde. Diese Feststellungen wurden ungeachtet einer möglichen psychischen Störung mit Krankheitswert gemacht. Auf die angesprochene Kontroverse über die psychiatrische Diagnose ging die Sachverständige A. zwar kurz ein, zog aber offensichtlich keine Schlüsse aus allfälligen psychischen Auffälligkeiten der Privatklägerin, die über die Frage der Aussagetüchtigkeit hinaus gingen. Es lassen sich denn im vorliegenden Fall weder aufgrund der Art noch der Auswirkungen solcher möglichen psychischen Störungen zwingende Schlüsse ziehen zur Frage, ob die Privatklägerin grundsätzlich glaubhafte Aussagen machte. Auf die Problematik einer allfälligen falschen psychiatrischen Diagnose ist somit nicht weiter einzugehen (zur Beschreibung der fraglichen Störungen vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie, Stuttgart/New York 2000, S. 153 f.). (¿)
A. hat die relevanten Fragen unter dem psychologischen Aspekt beurteilt, sie setzte sich zu Recht nicht weiter mit entsprechenden psychiatrischen Fragen auseinander. Sie gewann ihre Eindrücke, soweit sie für sie relevant waren, primär aufgrund von psychologischen Tests, die sie eingehend in ihrem Gutachten wiedergab und denen sich die Kriminal- und Anklagekommission anschliessen kann. Weiterungen erübrigen sich somit in diesem Zusammenhang.
5.1.3. Hauptsächlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung durch A. war die kriterienorientierte Analyse des Aussagegehaltes anhand von Realkennzeichen. Diese Methode hat sich heute weitgehend durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Durch eine Inhaltsanalyse, die mittels sog. Realkennzeichen vorgenommen wird, sowie durch eine Analyse der Entstehungsgeschichte der Aussage und des Aussageverhaltens insgesamt werden die Angaben von Zeugen auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert (BGE 128 I 81 ff.). Die von A. vorgenommene Begutachtung hält den Anforderungen, die in Lehre und Praxis an entsprechende Erkenntnisse gestellt werden, einer näheren Prüfung stand. Sie entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Standard. Die Sachverständige führt verschiedene Kennzeichen an, welche zu Zweifeln Anlass geben können, ob die Aussagen der Privatklägerin realitäts- oder erlebnisbegründet sind. Sie gibt auch die Motivlage der Privatklägerin für eine allfällige Verzerrung des Sachverhalts an, die plausibel erscheint. Mit Blick auf eine fundierte Überprüfung der einzelnen Angaben der Privatklägerin kommt die Sachverständige zum Schluss, dass deren Aussagen insgesamt als "mit unzureichender Wahrscheinlichkeit glaubhaft" anzusehen sind. Die Privatklägerin bemängelt das Gutachten im Übrigen in dieser Hinsicht nicht. (¿)
5.1.4. Schliesslich und nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Zweitgutachten an der grundsätzlichen Beweisproblematik im vorliegenden Fall nichts zu ändern vermöchte. Sowohl die inhaltlichen Mängel in Bezug auf die verwertbaren Aussagen der Privatklägerin, welche die Sachverständige anführt, wie auch die Probleme, die in der Persönlichkeit der Privatklägerin selbst begründet sind und Zweifel darüber entstehen lassen, dass ihre Angaben erlebnisbegründet sind (Suggestibilität der Privatklägerin, instabile Persönlichkeit) lassen sich durch solche weiteren Beweisvorkehren nicht beseitigen. Eine Wiederholung von Befragungen der Privatklägerin wäre nach diesem langen Zeitablauf seit den behaupteten Ereignissen nicht mehr sachgerecht bzw. würde kaum zu zuverlässigeren neuen Ergebnissen führen.
5.1.5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Amtsstatthalter die Strafuntersuchung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Inzest zu Recht eingestellt hat. Das Ergebnis der Strafuntersuchung liess keine andere Möglichkeit zu. In ihrem Rekurs hat die Privatklägerin weder neue tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkte offenbart. Ihr Beweisantrag vermöchte keine neuen Erkenntnisse zu bringen. Eine Verurteilung des Angeschuldigten ist aufgrund der Beweislage höchst unwahrscheinlich. Der Einstellungsrekurs erweist sich somit als unbegründet, weshalb er in allen Teilen abzuweisen ist.
Kriminal- und Anklagekommission, 30. Januar 2006 (KA 05 135)