Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 20.12.2004 Fallnummer: KA 04 94 LGVE: Leitsatz: Art. 10 BÜPF. Beschwerde gegen Telefonüberwachung Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: KA 04 94
Kriminal- und Anklagekommission
als Beschwerdeinstanz nach Art. 10 Abs. 5 lit. c BÜPF
Mitwirkend Oberrichterin Zihlmann-Kurmann (präsidierendes Mitglied), Oberrichter Roelli und Oberrichterin Heer-Hensler, Gerichtsschreiber Iseli
Entscheid vom 20. Dezember 2004
in Sachen
A. B., _____________, ____ _________, vertreten durch Rechtsanwalt W., Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Beschwerde gegen eine genehmigte Telefonüberwachung (KA 04 25).
Erwägungen
1. Das Amtsstatthalteramt Z führt eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts der Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung. Es wird ihm vorgeworfen, bei der T. AG in Z, wo er von September 1994 bis Ende März 1993 Direktor und Geschäftsführer für den kaufmännischen Bereich und bis Ende Juni 2003 als Leiter Unternehmungsentwicklung und Kommunikation Mitglied der Geschäftsleitung war, eine schwarze Kasse geführt zu haben. Im Rahmen der Ermittlungen ordnete der Amtsstatthalter am 5. Februar 2004 eine Telefonüberwachung gegen den Beschwerdeführer an, die von der Kriminal- und Anklagekommission (KAK) mit Entscheid vom 11. Februar 2004 verweigert wurde. Am 19. Februar 2004 ordnete der Amtsstatthalter erneut eine Telefonüberwachung an, die von Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK mit Entscheid vom 24. Februar 2004 genehmigt wurde.
2. Am 8. Juli 2004 reichte der Beschwerdeführer gegen die Telefonüberwachung beim Obergericht Beschwerde ein. Er beantragte:
1. Die vom Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts des Kantons Luzern am 24. Februar 2004 genehmigte Telefonüberwachung gegenüber dem Beschwerdeführer sei als unzulässig zu erklären, und die dabei erstellten Dokumente und Datenträger seien aus den Strafverfahrensakten auszusondern und zu vernichten. 2. Eventuell sei der Amtsstatthalter Z anzuweisen, dem Beschwerdeführer vor Abschluss der Strafuntersuchung oder vor Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen, bzw. dass er die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen habe, falls er der Meinung ist, die Mitteilung könne wegen überwiegender öffentlicher Interessen länger aufgeschoben werden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.
In ihrer Stellungnahme vom 20. August 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
In seiner Stellungnahme vom 26. August 2004 beantragte Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die beiden Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 31. August 2004 zur Stellungnahme innert 14 Tagen zugestellt. Dieser liess sich am 15. September 2004 dazu vernehmen.
In der Duplik vom 20. September 2004 bzw. 29. September 2004 hielten Oberrichter X. und die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest.
3. Nach Art. 10 Abs. 5 lit. c BÜPF kann die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, Beschwerde erheben, und zwar gegen Überwachungsanordnungen von kantonalen Behörden bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.
Der Regierungsrat erliess auf Ersuchen des Obergerichts gestützt auf § 67bis Abs. 3 der Staatsverfassung am 24. August 2004 die kantonale Verordnung betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (SRL Nr. 305b; publiziert im Kantonsblatt Nr. 35 vom 28.8.2004 [Gesetzessammlung des Kantons Luzern, 8. Lieferung vom 28.8.2004]). Er zog damit eine Teilrevision der StPO vor, welche ursprünglich erst zusammen mit der Teilrevision betreffend Änderung des Allgemeinen Teils des StGB vom Grossen Rat hätte verabschiedet werden sollen (neuer § 116bis StPO). Die Verordnung wurde rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt und hat folgenden Wortlaut:
Die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs richtet sich nach dem Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF). Anordnende Behörden nach Artikel 6 Unterabsatz a Ziffer 4 BÜPF sind der Amtsstatthalter, der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt. Genehmigungsbehörde nach Artikel 7 Absatz 1c BÜPF ist der Einzelrichter der Kriminal- und Anklagekommission. Beschwerdeinstanz nach Art. 10 Absatz 5c BÜPF ist die Kriminal- und Anklagekommission. Für die Beschwerde nach Art. 10 Absätze 5 und 6 BÜPF sind die Verfahrensregeln der §§ 253 f. des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO) massgebend, soweit das BÜPF nichts anderes vorsieht. Nach dieser Verordnung ist somit die Kriminal- und Anklagekommission für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 10 Abs. 5 lit. c BÜPF). Soweit das BÜPF nichts anderes vorsieht, gelten die Verfahrensvorschriften des Rekurses (§ 253 f. StPO).
4. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Mitteilung der erfolgten Überwachung zu erheben (Art. 10 Abs. 5 BÜPF). Unter "Mitteilung" ist die förmliche Mitteilung mit Rechtsmittelbelehrung nach Art. 10 Abs. 2 BÜPF gemeint, wonach die anordnende Behörde den verdächtigten Personen spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen hat. Die blosse Kenntnis der Überwachung löst die Frist an sich nicht aus (vgl. Thomas Hansjakob, BÜPF/VÜPF - Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, N 43 zu Art. 10 BÜPF; BGE vom 14.2.2003 [1P.15/2003]).
Im vorliegenden Fall erfolgte keine förmliche Mitteilung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BÜPF, sondern der Beschwerdeführer erhielt anlässlich einer Einsichtnahme in die Strafakten Kenntnis von der Telefonüberwachung. Es stellt sich daher die Frage, ob auf die Beschwerde einzutreten ist. Eine förmliche Mitteilung wird vor allem deshalb verlangt, um Klarheit in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs zu schaffen (vgl. BGE vom 14.2.2003 [1P.15/2003]). Diesbezüglich lässt sich aus den Akten Folgendes entnehmen: Am 3. Juni 2004 verlangte der Verteidiger Einsicht in die Untersuchungsakten. Am 7. Juni 2004 wurden die Akten an ihn versandt, so dass er diese frühestens am 8. Juni 2004 in Empfang nehmen konnte. Den Akten lag auch das Gesuch vom 19. Februar 2004 an die KAK um Genehmigung der Fernmeldeüberwachung bei. Daraus war der Grund (dringender Verdacht der Veruntreuung, ungetreuen Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung) und die Art der Überwachungsmassnahme (Telefonüberwachung) ersichtlich. Schliesslich konnte den Untersuchungsakten auch die genaue Dauer der Telefonüberwachung entnommen werden, wie sich aus der Eingabe von Rechtsanwalt W. an das Amtsstatthalteramt Z vom 18. Juni 2004 ergibt. Dem Beschwerdeführer standen somit alle Informationen nach Art. 10 Abs. 2 BÜPF zur Verfügung. Er wartete denn auch nicht die förmliche Mitteilung ab, sondern reichte unter Berücksichtigung der 30-tägigen Beschwerdefrist rechtzeitig am 8. Juli 2004 Beschwerde nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF ein. Unter diesen Umständen gibt es keinen triftigen Grund, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auch prozessökonomisch wäre es wenig sinnvoll, auf die Beschwerde zurzeit nicht einzutreten und den Amtsstatthalter die Untersuchung durchführen zu lassen, um allenfalls vor Abschluss der Untersuchung im Beschwerdeverfahren festzustellen, dass die Überwachungsmassnahme nicht zulässig war und die betroffenen Dokumente und Datenträger deshalb zu vernichten sind (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 48 zu Art. 10 BÜPF). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
5. Der Beschwerdeführer hält die genehmigte Telefonüberwachung für unzulässig, weil der Einzelrichter mit seinem Entscheid vom 24. Februar 2004 den gegenteiligen Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 11. Februar 2004 unterlaufen habe. Zur Begründung führt er aus, gemäss § 14a der Geschäftsordnung für das Obergericht des Kantons Luzern fielen Genehmigungen von technischen Überwachungsmassnahmen (§ 117 ff. StPO) in die Zuständigkeit des Kommissionspräsidenten oder des von ihm bezeichneten Oberrichters als Einzelrichter. Nach Absatz 2 könnten diese jedoch die Streitsache der Kommission zur Beurteilung unterbreiten. Dies sei hier offensichtlich beim ersten Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission vom 11. Februar 2004 erfolgt, als diese den zum ersten Mal angeordneten Überwachungsmassnahmen die Genehmigung verweigert habe. Es gehe nun nicht an, dass der Einzelrichter keine zwei Wochen später in der gleichen Angelegenheit einen gegenteiligen Entscheid erlasse, und schon gar nicht, wenn er sich mit dem gegenteiligen Kommissionsentscheid mit keinem Wort auseinandersetze oder diesen nicht einmal erwähne. Wenn der Einzelrichter die Streitsache der Kommission unterbreite, so habe er sich mit diesem Entscheid abzufinden, und es stehe ihm nicht zu, den Entscheid nachträglich zu unterlaufen. Das gegenteilige Verhalten von Oberrichter X. als Einzelrichter sei prozessual willkürlich.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2004 trug die Staatsanwaltschaft vor, von Willkür oder einem Unterlaufen könne keine Rede sein. Oberrichter X. habe beim ersten Entscheid mitgewirkt und gewusst, warum dort die Bewilligung verweigert worden sei. Beim erneuten Gesuch vom 19. Februar 2004, das in erweiterter, präzisierter Form und für eine andere Zeitperiode gestellt worden sei, habe er feststellen können, dass kein Hinderungsgrund im Sinne des am 11. Februar 2004 getroffenen Entscheides der Genehmigung entgegen gestanden habe. Bei Gesuchen nach BÜPF gebe es keine "res iudicata" wie bei einem Strafurteil; jedes Gesuch sei aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Auch Oberrichter X. hob in seiner Vernehmlassung vom 26. August 2004 hervor, der Amtsstatthalter habe zwei Gesuche um Anordnung einer Telefonüberwachung gestellt. Das erste Gesuch sei auf Anordnung des KAK-Präsidenten in Dreierbesetzung entschieden worden. Das zweite Gesuch sei von ihm als Stellvertreter des KAK-Präsidenten während dessen Abwesenheit als zuständiger Einzelrichter entschieden worden. Er habe somit nicht die KAK unterlaufen, wie der Beschwerdeführer darzustellen versuche. Telefonüberwachungen seien Untersuchungsmassnahmen, die vom Amtsstatthalter während eines Untersuchungsverfahrens jederzeit gestellt, geändert, zurückgezogen und neu gestellt werden könnten. Es sei dem Amtsstatthalter insbesondere nicht verwehrt, nach Abweisung eines Gesuchs ein verbessertes Gesuch einzureichen. Der Genehmigungsentscheid sei kein rechtskräftiges Urteil. Jedes Gesuch sei neu und unabhängig von früheren Gesuchen zu überprüfen. Das erste Gesuch des Amtsstatthalters vom 5. Februar 2004 sei abgewiesen worden, weil die Begründung unzureichend gewesen sei und nicht, weil eine Telefonüberwachung grundsätzlich nicht möglich gewesen wäre. Der Amtsstatthalter habe am 19. Februar 2004 ein neues Gesuch eingereicht, das ausreichend begründet gewesen sei. Es habe wesentliche neue Tatsachen enthalten. Sämtliche Voraussetzungen gemäss Art. 3 BÜPF für eine Telefonüberwachung seien nunmehr gegeben gewesen.
In seiner Duplik vom 15. September 2004 wendet der Beschwerdeführer ein, sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Einzelrichter der KAK stellten die Sache so dar, wie wenn es sich beim nachträglichen Entscheid des Einzelrichters um ein völlig neues Verfahren handeln würde, welches keinen Zusammenhang mit jenem Verfahren habe, welches durch den Entscheid der KAK vom 11. Februar 2004 abgeschlossen worden sei. In Wirklichkeit aber gehe es um die genau gleiche Frage, nämlich ob es zulässig sei, vom Beschwerdeführer mittels Telefonüberwachung in Erfahrung zu bringen, was durch seine Befragung in einer laufenden Strafuntersuchung nicht herauszufinden gewesen sei. Dass es gar nicht um einen Entscheid in neuer Sache gegangen sei, sondern um die Korrektur eines "in letzter Konsequenz unrichtigen Entscheides", gebe der Staatsanwalt selber zu. Er werfe hier der KAK vor, das BÜPF zu eng ausgelegt zu haben, was dann durch den abweichenden Entscheid von Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK habe korrigiert werden sollen. In Abwesenheit des KAK-Präsidenten habe er dann keine zwei Wochen später einen abweichenden Entscheid als Einzelrichter erlassen, ohne den früheren Kommissionsentscheid auch nur zu erwähnen, geschweige denn sich mit dessen Rechtsauffassung auseinanderzusetzen, was den klassischen Fall einer Unterwanderung eines Kommissionsentscheides durch den Einzelrichter darstelle. An diesem prozessual unzulässigen Vorgehen gebe es überhaupt nichts zu beschönigen. Wenn der Amtsstatthalter den für ihn negativen Kommissionsentscheid revidieren wollte, so hätte sich sein zweites Gesuch wiederum an die Kommission zu wenden und hätte - auch in der Abwesenheit des Präsidenten - nicht einfach durch einen Einzelrichterentscheid umgestossen werden dürfen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters in Art. 30 BV gebe dem Betroffenen Anspruch auf die Einhaltung der einmal getroffenen staatlichen Zuständigkeitsordnung. Sollte ausnahmsweise doch einmal Anlass zu einem Einzelrichterentscheid nach vorgängigem Kommissionsentscheid bestehen, so sei dieser gleich wie bei einem Kassationsentscheid einer oberen Instanz an deren Rechtsauffassung gebunden.
6. Zu prüfen ist, ob das Vorgehen des Einzelrichters der KAK prozessual unzulässig war bzw. rechtsstaatliche Prinzipien (Art. 30 BV) ausser Acht liess.
6.1. Unbestritten ist der Präsident der KAK oder der von ihm bezeichnete Oberrichter als Einzelrichter für die Genehmigung der vom Amtsstatthalter angeordneten Überwachungsmassnahmen nach BÜPF zuständig (§ 14a Abs. 1 lit. e GOOG [SRL Nr. 266]). Es ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass Oberrichter X. als Einzelrichter in Abwesenheit des KAK-Präsidenten das Gesuch des Amtsstatthalters von Z vom 19. Februar 2004 um Genehmigung der Überwachungsanordnung beurteilt hat.
6.2. Der Beschwerdeführer stellt sich indes auf den Standpunkt, wenn der KAK-Präsident - wie im vorliegenden Fall - ein Gesuch der Kommission zur Beurteilung unterbreitet hat (§ 14a Abs. 2 GOOG), dann dürfe ein späteres Gesuch in der gleichen Sache wiederum nur von der Kommission und nicht von einem Einzelrichter beurteilt werden.
Dem könnte dann beigepflichtet werden, wenn der Amtsstatthalter ein Wiedererwägungsgesuch gestellt hätte. Ein solches richtet sich an die Instanz, die entschieden hat und enthält das Ansuchen, die getroffene Entscheidung nochmals zu überprüfen und durch eine dem Gesuchsteller vorteilhaftere Verfügung zu ersetzen (vgl. Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, § 8 N 595). Im vorliegenden Fall hat der Amsstatthalter indes eine neue Telefonüberwachung angeordnet. Sie betraf teilweise einen anderen und vor allem längeren Zeitraum (vgl. Entscheide vom 11.2.2004 [KA 04 18] und 24.11.2004 [KA 04 25]). Deren Genehmigung fiel ordentlicherweise in die Zuständigkeit des KAK-Präsidenten bzw. des von ihm bezeichneten Oberrichters als Einzelrichter, im konkreten Fall in die Zuständigkeit von Oberrichter X., der den Präsidenten während dessen Abwesenheit vertrat.
6.3. Der Beschwerdeführer lässt die Ansicht, wonach es sich beim zweiten Gesuch vom 19. Februar 2004 um ein völlig neues Verfahren gehandelt habe, nicht gelten, weil es auch bei diesem Gesuch in Wirklichkeit um die genau gleiche Frage gegangen sei, nämlich ob es zulässig sei, vom Beschwerdeführer mittels Telefonüberwachung in Erfahrung zu bringen, was durch seine Befragung in der laufenden Strafuntersuchung nicht herauszufinden gewesen sei. Deshalb wäre der Genehmigungsentscheid wiederum in die Zuständigkeit der Kommission gefallen.
Überwachungsmassnahmen nach BÜPF bezwecken immer die Aufklärung strafbarer Handlungen. Sie zielen grundsätzlich darauf ab, eine dringend verdächtige Person zu überführen. Dass mit beiden Überwachungsanordnungen die Ermittlung vorangebracht werden sollten, kann daher nicht als Argument dafür dienen, dass auch die zweite Telefonüberwachung von der Kommission hätte entschieden werden müssen. Die Auffassung des Beschwerdeführers hätte zur Folge, dass alle weiteren Überwachungsanordnungen in einer Strafuntersuchung immer von der Kommission genehmigt werden müssten, wenn der ordentlicherweise zuständige KAK-Präsident einmal ein Gesuch um Genehmigung einer Überwachungsmassnahme der Kommission zur Beurteilung unterbreitet hat. Das kann nicht Sinn und Zweck des § 14a Abs. 2 GOOG sein.
6.4. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, wenn der Einzelrichter die Streitsache der Kommission unterbreite, so habe er sich mit diesem Entscheid abzufinden und dürfe nicht nachträglich anders entscheiden, sondern sei wie bei einem Kassationsentscheid einer oberen Instanz an deren Rechtsauffassung gebunden. Die Situation habe sich bis zum abweichenden Entscheid des Einzelrichters auch nicht verändert, sondern es sei dem Amtsstatthalter nach wie vor darum gegangen, die Angeschuldigten zu Gesprächen unter sich zu provozieren, um diese dann abzuhören.
Die Frage, ob der Einzelrichter der KAK an die Rechtsauffassung der Kommission gebunden ist, stellt sich vorliegend nicht, da, wie erwähnt (E. 6.2 und 6.3), zwei von einander unabhängige Genehmigungsgesuche zu beurteilen waren.
Zum Einwand, die Situation habe sich zwischen den beiden Entscheiden nicht verändert und es sei dem Amtsstatthalter nach wie vor darum gegangen, Gespräche der Angeschuldigten zu provozieren, ist im Übrigen Folgendes festzuhalten. Der Amtsstatthalter hat in seinem Genehmigungsgesuch zu begründen, weshalb er die Überwachung angeordnet hat (Art. 7 Abs. 2 BÜPF). Ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gerechtfertigt ist (Art. 7 Abs. 3 BÜPF), prüft der KAK-Präsident vor allem anhand der Begründung. Der Amtsstatthalter hat darin darzulegen, dass die Voraussetzungen nach Art. 3 BÜPF für eine Überwachung gegeben sind. Er hat also anzugeben, dass der Betroffene einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 oder 3 BÜPF dringend verdächtigt ist, die Schwere der strafbaren Handlung die Überwachung rechtfertigt und die Ermittlungen ohne diese Überwachung aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden. Eine Grundvoraussetzung für die Überwachung ist, dass sie in der konkreten Situation einerseits geeignet und andererseits erforderlich ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen (Hansjakob, a.a.O., N 18 zu Art. 3 BÜPF).
Der Amtsstatthalter legte in seinem ersten Gesuch vom 5. Februar 2004 nur dar, weshalb der Beschwerdeführer der Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Urkundenfälschung dringend verdächtigt wird, nicht aber, inwiefern die angeordnete Telefonüberwachung zur Aufklärung der Straftaten geeignet sein sollte. Letzteres lag auch nicht auf der Hand, zumal der Beschwerdeführer seit Monaten nicht mehr bei der T. AG, wo er die strafbaren Handlungen begangen haben soll, tätig war. Der KAK-Präsident forderte deshalb die Untersuchungsakten an, und im Nachtrag vom 10. Februar 2004 zum Gesuch begründete der Amtsstatthalter die Telefonüberwachung mit der Absicht der Kripo, bis Ende Februar bohrende Befragungen mit drei oder vier Beteiligten, u.a. auch mit dem Beschwerdeführer durchzuführen. Für die Strafverfolgungsbehörde sei von Interesse, wie unter den Beteiligten die Informationen ausgetauscht würden und welche Inhalte diese Informationen hätten. Offensichtlich veranlasste dieser Nachtrag den KAK-Präsidenten, das Gesuch der Kommission zur Beurteilung zu unterbreiten. Diese verweigerte die Genehmigung mit Entscheid vom 11. Februar 2004, und zwar, weil sie aus der nachgeschobenen Begründung schloss, die Polizei wolle mittels der Telefonüberwachung direkt Gespräche des Verdächtigten über die Straftat provozieren, was nicht erlaubt sei.
Unbestritten bewog dieser Entscheid die Staatsanwaltschaft als Fachaufsicht des Amtsstatthalteramtes Z, sich beim KAK-Präsidenten über die Tragweite des getroffenen Entscheides im Hinblick auf künftige Telefonüberwachungen zu erkundigen. Dieser habe dabei erläutert, dass Telefonüberwachungen sehr wohl während laufenden polizeilichen oder untersuchungsrichterlichen Einvernahmen aufgeschaltet werden dürften; es gehe nach Meinung der KAK einzig nicht an, gezielt zum Zwecke der Telefonüberwachung provozierte Informationsaustausche abhören zu wollen.
In der Folge ordnete der Amtsstatthalter erneut eine Telefonüberwachung an. Zur Begründung brachte er in seinem Genehmigungsgesuch vom 19. Februar 2004 nun vor, es bestehe der dringende Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer und der andere Angeschuldigte C.D. gegenseitig deckten und sich per Telefon über die Befragungen bei der Polizei informierten. C.D. sei ebenfalls Mitglied der Geschäftsleitung der T. AG gewesen. Dessen Kürzel (C.D.) sei auf einer Excel-Liste auf dem Computer des Angeschuldigten erschienen. Ebenso sei anzunehmen, dass die Angeschuldigten sich über das Telefon über das weitere Vorgehen absprächen und so die Aufklärung des Geldflusses durch die Strafbehörden vereitelten bzw. verunmöglichten. Damit gab der Amtsstatthalter klar zu erkennen, dass nicht beabsichtigt war, Gespräche der Verdächtigten über die Straftat direkt zu provozieren, wie es nach dem ersten Gesuch nicht ausgeschlossen werden konnte. Vielmehr sollten nur allfällige Gespräche der Verdächtigten abgehört werden, die diese von sich aus vor oder nach der polizeilichen Befragung miteinander führten. Ein Eingriff in die Aussagefreiheit des Beschwerdeführers musste nicht mehr befürchtet werden. Insofern lagen veränderte bzw. geklärte Verhältnisse vor, weshalb X. die Telefonüberwachung in Abweichung des Kommissionsentscheides vom 11. Februar 2004 bewilligen durfte. Darum und weil die Genehmigung nur summarisch zu begründen ist, war er auch nicht gehalten, sich mit dem Kommissionsentscheid auseinanderzusetzen. Von einer Unterwanderung des Kommissionsentscheides kann keine Rede sein.
7. Nach dem Gesagten ist auch der Einwand des Beschwerdeführers zu verwerfen, die Telefonüberwachung habe einen Eingriff in seine Aussagefreiheit bedeutet, weshalb sie rechtswidrig sei.
Es ist als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt, dass niemand gehalten ist, zu seiner Belastung beizutragen. Eine beschuldigte Person ist daher nicht verpflichtet, Aussagen zu machen und sich damit möglicherweise selbst zu belasten (Roberto Fornito, Beweisverbote im schweizerischen Strafprozess, Diss. St. Gallen 2000, S. 83; Peter Goldschmid, Der Einsatz technischer Überwachungsgeräte im Strafprozess, Bern 2001, S. 47; BGE 130 I 128). Der Schutz vor Selbstbelastung (Nemo-tenetur-Prinzip) gilt indes nur dort, wo die beschuldigte Person angehalten wird, aktiv an ihrer Überführung mitzuwirken, nicht jedoch, wo sie im Rahmen der strafprozessualen Zwangsmassnahmen eine passive Duldungspflicht trifft (s. Roberto Fornito, a.a.O., S. 86). Unzulässig sind Methoden, welche die Freiheit der Willensentschliessung und Willensbetätigung beeinträchtigen (Roberto Fornito, a.a.O., S. 103).
Bei der Telefonüberwachung wird der Schuldbeweis zwar mit Hilfe der beschuldigten Person geführt, dennoch ist eine Verletzung des Nemo-tenetur-Prinzips zu verneinen, da die beschuldigte Person hier "aus freien Stücken" zu ihrer Überführung beiträgt (Klaus Rogall, Der Beschuldigte als Beweismittel gegen sich selbst: Ein Beitrag zur Geltung des Satzes "Nemo tenetur se ipsum prodere", Berlin 1977, S. 181, zit. in: Roberto Fornito, a.a.O., S. 197; Peter Goldschmid, a.a.O., S. 61). Mit der Telefonüberwachung werden ausschliesslich Wissens- und Willensäusserungen registriert, welche die überwachte Person aus freiem Willen tatsächlich gemacht hat, wenn auch nicht in der Absicht und im Bewusstsein, sie den Überwachungsorganen zur Kenntnis kommen zu lassen (BGE 109 Ia 290). Ein Eingriff in die Aussagefreiheit des Beschuldigten ist damit nicht verbunden. Dass die Telefonüberwachung vorliegend im Anschluss an eine polizeiliche Befragung erfolgte, ändert daran nichts. Sie wäre nur dann unzulässig, wenn die Strafuntersuchungsbehörden den Beschwerdeführer bei der Einvernahme getäuscht hätten (§ 79 StPO; vgl. Peter Goldschmid, a.a.O., S. 62 ff.), was weder vom Beschwerdeführer behauptet wird, noch sich aus den Befragungsprotokollen (insb. Protokoll mit dem Beschwerdeführer vom 8.3.2004) ergibt.
8. Bei dieser Sachlage ist die vom Einzelrichter der KAK genehmigte Telefonüberwachung vom 24. Februar 2004 nicht zu beanstanden. Folglich bleiben die betreffenden Aufzeichnungen und Datenträger bei den Strafuntersuchungsakten. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
9. Als Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer, der Amtsstatthalter sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer vor Abschluss der Strafuntersuchung oder vor Einstellung des Verfahrens Grund, Art und Dauer der Überwachung mitzuteilen bzw. dass er die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen habe, falls er der Meinung sei, die Mitteilung könne wegen überwiegender öffentlicher Interessen länger aufgeschoben werden.
Der Eventualantrag richtet sich gegen die Äusserung des Amtsstatthalters in seinem Schreiben vom 5. Juli 2004 an den Verteidiger des Beschwerdeführers, wonach die Mitteilung der Telefonüberwachung an den Betroffenen 30 Tage nach Abschluss der Untersuchung, gegebenenfalls auch später erfolge. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass sich der Amtsstatthalter dabei auf eine überholte kantonale Regelung berufen und damit den Grundsatz "Bundesrecht bricht kantonales Recht" missachtet hat. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs am 1. Januar 2002 richtet sich die Mitteilungspflicht an den Betroffenen nicht mehr nach § 117septies StPO, sondern nach Art. 10 Abs. 2 und 3 BÜPF. Danach hat die fragliche Mitteilung spätestens vor Abschluss der Strafuntersuchung oder der Einstellung des Verfahrens zu erfolgen und kann nur mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen länger hinausgeschoben werden oder unterbleiben.
Wie bereits in E. 4 ausgeführt, bezeckt die Mitteilungspflicht an den Betroffenen, Klarheit in Bezug auf den Beginn des Fristenlaufs für die Beschwerde zu schaffen. Deshalb wird grundsätzlich eine formelle fristauslösende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung verlangt (Hansjakob, a.a.O., N 22 zu Art. 10 BÜPF). Eine solche ist vorliegend unbestritten nicht erfolgt. Trotzdem hat sich der Beschwerdeführer zur vorliegenden Beschwerde entschlossen, nachdem er durch die Akteneinsicht von der am 19. Februar angeordneten und am 24. Februar 2004 genehmigten Telefonüberwachung Kenntnis erhalten hat. Auf seine Beschwerde ist eingetreten worden, unter anderem deshalb, weil der Beschwerdeführer auch ohne förmliche Mitteilung durch die Akteneinsicht alle Informationen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BÜPF erhalten hat. Damit hat der Beschwerdeführer die nachträgliche Rechtskontrolle, welche mit der Beschwerde ermöglicht werden soll (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 40 zu Art. 10 BÜPF), erreicht. Anspruch auf eine nochmalige Überprüfung der beanstandeten Telefonüberwachung auf ihre Rechtmässigkeit hat er nicht. Unter diesen Umständen fehlt ihm aber ein schützenswertes Interesse an einer formellen Mitteilung im Sinne von Art. 10 Abs.2 BÜPF, weshalb auf den Eventualantrag nicht einzutreten ist.
10. Art. 10 BÜPF sagt nichts über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren. Die Kosten sind folglich nach den allgemeinen Regeln zu verlegen (vgl. Hansjakob, a.a.O., N 49 zu Art. 10 BÜPF). Danach trägt der Angeschuldigte, der ohne Erfolg ein Rechtsmittel eingelegt hat, gewöhnlich die Kosten des Verfahrens (§ 282 Abs. 1 StPO). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen hat.
Rechtsspruch
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten betragen für das Beschwerdeverfahren Fr. 600.-- und sind vom Beschwerdeführer an die kantonale Gerichtskasse zu bezahlen.
3. Dieser Entscheid ist den Parteien sowie dem Amtsstatthalteramt Z und Oberrichter X. als Einzelrichter der KAK zuzustellen.
Luzern, 20. Dezember 2004
Für die Kriminal- und Anklagekommission Das präsidierende Mitglied:
Der Gerichtsschreiber: