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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 02.12.2004 KA 04 140

December 2, 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·784 words·~4 min·5

Summary

§ 114 Abs. 3 StPO. Beschlagnahme von Akten bei einem Rechtsanwalt. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 02.12.2004 Fallnummer: KA 04 140 LGVE: Leitsatz: § 114 Abs. 3 StPO. Beschlagnahme von Akten bei einem Rechtsanwalt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 114 Abs. 3 StPO. Beschlagnahme von Akten bei einem Rechtsanwalt.

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Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der A. AG wegen Betrugs wurde Rechtsanwalt B. am 24. September 2004 aufgefordert, sämtliche sich in seinem Büro befindlichen Geschäftsakten der A. AG, welche deren Beziehungen zur Firma C. betreffen, unverzüglich dem Amtsstatthalteramt zur Sichtung und allfälligen Beschlagnahme der relevanten Akten herauszugeben. Für den Weigerungsfall würden nach unbenütztem Ablauf der Rekursfrist die sich bei ihm befindlichen Geschäftsakten der A. AG als beschlagnahmt erklärt.

Am 29. September 2004 reichte Rechtsanwalt B. in seinem Namen und in demjenigen der A. AG bei der Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichts Rekurs ein und beantragte, die Editionsverfügung sei vorbehaltlos aufzuheben und das Anwaltsgeheimnis sei zu respektieren.

Aus den Erwägungen:

3.1. (¿) Wer das Zeugnis verweigern darf, ist nicht verpflichtet, Gegenstände herauszugeben, die im Zusammenhang mit dem Sachverhalt stehen, über den er das Zeugnis verweigern könnte (§ 114 Abs. 3 StPO). Akten eines Rechtsanwaltes unterliegen grundsätzlich dem Berufsgeheimnis und demzufolge dem Beschlagnahmeverbot nach § 114 Abs. 3 StPO. Das Beschlagnahmeverbot entfällt indessen, wenn ein Beschuldigter missbräuchlich belastendes Material zum Anwalt "in Sicherheit" bringt, um es dem behördlichen Zugriff zu entziehen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 69 N 9 mit Hinweisen; Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 747; vgl. auch Schmid/Arzt/Ackermann, Einziehung/organisiertes Verbrechen/Geldwäscherei, Kommentar, Band I, Zürich 1998, Art. 58 StGB N 24).

3.2. Die Rekurrenten bestreiten nicht, dass die gesuchten Geschäftsakten der A. AG von D. einen Tag vor der Hausdurchsuchung, die am 17. August 2004 bei der A. AG stattfand, in das Büro von Rechtsanwalt B. gebracht worden waren. Sie machen u.a. geltend, zwischen der A. AG und der Firma C. bestehe eine zivilrechtliche Auseinandersetzung betreffend Werklohnforderung und angebliches Akteneinsichtsrecht. Die bei Rechtsanwalt B. befindlichen Akten würden auch für das zivilrechtliche Verfahren benötigt. Aus den Akten ergibt sich indessen nicht, dass ein entsprechendes zivilrechtliches Verfahren eingeleitet worden wäre. Die Begründung der Rekurrenten, die fraglichen Akten seien Rechtsanwalt B. im Zusammenhang mit einer solchen Auseinandersetzung unter Anwaltsgeheimnis anvertraut worden, vermag nicht zu überzeugen, abgesehen davon, dass der Streit bereits im April 2003 begann. Es fällt denn auch auf, dass die Akten ausgerechnet am Tag vor der Hausdurchsuchung am 17. August 2004 Rechtsanwalt B. übergeben wurden, wobei dieser Termin mit D. vorher telefonisch vereinbart worden war. Der Verdacht, dass die Beschuldigten missbräuchlich belastende Dokumente bei ihrem Anwalt in Sicherheit bringen wollten, was nicht geschützt werden soll (vgl. Pra 81 [1992] Nr. 178 S. 658 f.), liegt somit nahe. Hinzu kommt, dass die fraglichen Akten nicht Rechtsanwalt B. als Verteidiger gehören, sondern der A. AG bzw. den verantwortlichen Personen der A. AG als Angeschuldigten. Der Beschlagnahmung nicht unterworfen sind Dokumente im Gewahrsam zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger ohnehin nur insoweit, als der Briefverkehr mit den Angeschuldigten sowie die eigenen Aufzeichnungen, Untersuchungen etc. des Berufsgeheimnisträgers im Zusammenhang mit seinem Mandat betroffen sind (Schmid, a.a.O., N 747; Hauser/Schweri, a.a.O., § 69 N 6; vgl. dazu auch ZR 61 [1962] Nr. 175 S. 377), was hier jedoch unbestritten nicht der Fall ist. Unter diesen Umständen kann sich Rechtsanwalt B. nicht auf sein Berufsgeheimnis berufen.

3.3. Die Herausgabe der Akten, die der A. AG gehören, könnte höchstens dann verweigert werden, wenn ihr ein persönlicher Anspruch auf Verweigerung der Herausgabe zustünde (ZR 61 [1962] Nr. 175 S. 376 f.). Gründe, die einer Beschlagnahme ihrer Dokumente entgegenstehen, trägt die A. AG jedoch nicht vor. Die Rekurrenten weisen lediglich darauf hin, die A. AG habe in der zivilrechtlichen Auseinandersetzung ein Interesse daran, dass die Gegenpartei keinen Einblick in diese Geschäftsakten erhalte. Ob bei einer Akteneinsicht allenfalls schutzwürdige Interessen zu beachten sind, ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden (vgl. dazu Hauser/Schweri, a.a.O., § 55 N 20). Für die Anordnung der Beschlagnahme im Sinne von § 115 i.V.m. § 114 StPO genügt es im Übrigen, dass ein begründeter Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung vorliegt und die zu beschlagnahmenden Gegenstände als Beweismittel von Bedeutung sein können. In der Herausgabe-, Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmeverfügung des Amtsstatthalteramtes vom 3. August 2004 wurde auf die Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der A. AG betreffend Betrug hingewiesen und festgehalten, diese seien gestützt auf die beiliegenden Akten zu den nunmehr konkretisierten Vorwürfen eingehend protokollarisch zu befragen. Bereits am 7. Januar 2003 waren Rechtsanwalt B. die Untersuchungsakten (u.a. die Strafklage der Firma C.) zugestellt worden, der in der Folge dazu Stellung nahm. Der Einwand der Rekurrenten, es sei ihnen nicht dargetan worden, um was es bei diesem Strafverfahren angeblich gehen soll, geht daher fehl. Ob der Vorwurf strafbaren Verhaltens begründet ist, wird sich im Verlauf des Untersuchungsverfahrens weisen.

Kriminal- und Anklagekommission, 2. Dezember 2004 (KA 04 140)

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