Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafrecht Entscheiddatum: 05.06.2003 Fallnummer: KA 03 61 LGVE: 2003 I Nr. 60 Leitsatz: Art. 31 Abs. 2 StGB. Wer einen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. Nur ein strafrechtlich relevantes Zwingen oder Täuschen vermögen die Wirksamkeit einer Rückzugserklärung zu hindern. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 31 Abs. 2 StGB. Wer einen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen. Nur ein strafrechtlich relevantes Zwingen oder Täuschen vermögen die Wirksamkeit einer Rückzugserklärung zu hindern.
======================================================================
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 zog X. einen gegenüber ihrem Ehemann Y. gestellten Strafantrag wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflichten zurück und gab gegenüber dem Amtsstatthalter unter anderem an, ihr Ehemann habe ihr zugesichert, dass er bei einem Rückzug des Strafverfahrens die Verfahrenskosten wie auch die eigenen Anwaltskosten tragen würde. Am 25. Januar 2003 ersuchte sie darum, ihren Rückzug als gegenstandslos zu betrachten, da sie auf keinerlei Zusagen von Y. zur Übernahme der Kosten bauen könne. Das Amtsstatthalteramt stellte die Strafuntersuchung gegen Y. in der Folge ein, weil X. die Strafklage schriftlich und bedingungslos zurückgezogen habe. Die Kriminal- und Anklagekommission hatte darüber zu entscheiden, ob der Rückzug rechtsgültig und die Einstellung der Strafuntersuchung zu Recht erfolgt war.
Aus den Erwägungen: 13.- Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 31 Abs. 2 StGB).
Unbestrittenermassen hat X. den Strafantrag gegen Y. mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 beim Amtsstatthalteramt Luzern zurückgezogen. Dieser Rückzug wurde - wie von Lehre und Praxis zur Gültigkeit gefordert (vgl. BGE 106 IV 174; Christof Riedo in: Basler Komm., N 5 zu Art. 31 StGB) - bedingungslos erklärt. Der Hinweis im Rückzug auf die telefonische Besprechung mit dem Amtsstatthalter besagt nicht etwa, dass X. behördenseits zu einem solchen Verhalten geraten worden wäre, schrieb sie doch in ihrer Widerrufserklärung vom 25. Januar 2003 dem Amtsstatthalter wörtlich: "Sie hatten auch Recht damit, dass es sehr voreilig von mir war, meine Anzeige zurückzuziehen!".
14.- X. trägt im Wesentlichen vor, sie sei aus verschiedenen Gründen bei der Rückzugserklärung unter Druck gestanden und Y. habe ihr zudem in einem andern Verfahren gedroht, bei Nichtunterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung die Kinder wegzunehmen. X. macht damit Willensmängel für die Rückzugserklärung geltend.
Ist die Rückzugserklärung betreffend einem Strafantrag mit einem Willensmangel behaftet, so ändert dies gemäss einem älteren Urteil des Bundesgerichts nichts an deren Gültigkeit (BGE 79 IV 97, 101). Das Bundesgericht führt in diesem Urteil aus, weder eine unmittelbare noch eine analoge Anwen-dung von Art. 23 ff. OR komme in Frage. Der Strafrichter geniesse nicht dieselbe Freiheit wie der Zivilrichter. Der Gesetzgeber habe das Problem erkannt, sonst hätte er nicht bestimmt, dass ein zurückgezogener Strafantrag nicht erneut gestellt werden dürfe (Riedo, a.a.O., N 17 zu Art. 31 StGB).
Dieser Entscheid des Bundesgerichts ist zwar in der Literatur auf Kritik gestossen, doch beschränkt auch die herrschende Lehre die Nichtigkeitsgründe für eine Rückzugserklärung auf Zwang und Täuschung. Nur ein strafrechtlich relevantes Zwingen oder Täuschen vermögen die Wirksamkeit der Erklärung zu hindern. Ein nicht auf Täuschung zurückführender Irrtum hat als unbeachtlich zu gelten. Es wäre nicht billig, wenn der Angeschuldigte nach erfolgtem Rückzug ständig damit rechnen müsste, doch noch verfolgt zu werden, weil sich der Antragsteller ohne sein Zutun geirrt haben könnte (Riedo, a.a.O., N 18-21 zu Art. 31 StGB).
15.- Sämtliche Vorbringen von X., welche in die Richtung zielen, dass sie aufgrund ihrer besonderen Lebenssituation (Schwangerschaft, finanzielle Verhältnisse) im Zeitpunkt des Rückzugs unter Druck gestanden sei, erweisen sich im Lichte der erwähnten Praxis und Lehre als irrelevant. Es fragt sich einzig, ob Y. X. im strafrechtlichen Sinne zum Rückzug des Strafantrages gezwungen hat oder ob er sie getäuscht hat.
Ein in strafrechtlicher Hinsicht nötigendes Verhalten könnte höchstens darin erblickt werden, dass Y. der X. angeblich gedroht habe, sie wegen Betrugs ins Gefängnis zu bringen und ihr die Kinder wegzunehmen. Y. bestreitet jedoch diese Aussagen und ein Beweis für entsprechende Aussagen liegt nicht vor. Zudem soll Y. diese Aussage gemäss Darstellung im Rekurs in einem andern Verfahren für den Fall der Nichtunterzeichnung einer eidesstattlichen Erklärung gemacht haben. Ein Konnex mit dem Rückzug des Strafantrages ist gesucht, zumal im Rekurs einzig geltend gemacht wird, Y. habe sie zugleich gebeten, den Strafantrag zurückzuziehen.
Ebensowenig kann von einer Täuschung im strafrechtlichen Sinne die Rede sein. Bei den vorliegenden Zerwürfnissen konnte sich X. nicht darauf verlassen, dass Y. bei einem Rückzug des Strafantrages die Kosten des Verfahrens übernehmen würde, selbst wenn er dies mündlich zugesichert hätte. Es wird auch nicht geltend gemacht, dass Y. seine angeblichen Versprechungen durch Machenschaften besondere Glaubwürdigkeit verliehen hätte. Eine Täuschung im strafrechtlichen Sinne liegt deshalb nicht vor. X. hätte mit dem Rückzug des Strafantrages zuwarten können, bis sie von Y. eine schriftliche Erklärung betreffend die Kostenübernahme gehabt hätte. Dass sie ihren Anwalt in dieser Phase nicht konsultiert hat, hat sie selber zu verantworten, weshalb dieser Umstand den Rückzug des Strafantrages nicht rechtfertigt.
Es ist demzufolge von einem rechtsgültigen Rückzug des Strafantrages auszugehen, und es fehlt deshalb an einer Prozessvoraussetzung, um ein Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nach Art. 217 StGB durchzuführen. Der Amtsstatthalter hat die Untersuchung zu Recht eingestellt.
Kriminal- und Anklagekommission, 5. Juni 2003 (KA 03 61)