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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 08.01.2003 KA 02 154 (2003 I Nr. 66)

January 8, 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·1,147 words·~6 min·5

Summary

§§ 10, 115 Abs. 3 und 253 StPO; Art. 346 StGB; Art 264 BStP. Beschlagnahmeverfügungen betreffend Bankkonti sind den Inhabern der Konti zu eröffnen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die den Inhabern mehrerer beschlagnahmter Bankkonti nicht korrekt eröffneten Beschlagnahmeverfügungen haben zur Folge, dass die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. Die einmal mit einer Strafsache befasste Behörde bleibt im Untersuchungsstadium (insbesondere für dringende Untersuchungsmassnahmen) grundsätzlich zuständig, bis eine andere Zuständigkeit feststeht. Kompetenzkonflikte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehörden können in keinem Fall der Kriminal- und Anklagekommission unterbreitet werden. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 08.01.2003 Fallnummer: KA 02 154 LGVE: 2003 I Nr. 66 Leitsatz: §§ 10, 115 Abs. 3 und 253 StPO; Art. 346 StGB; Art 264 BStP. Beschlagnahmeverfügungen betreffend Bankkonti sind den Inhabern der Konti zu eröffnen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die den Inhabern mehrerer beschlagnahmter Bankkonti nicht korrekt eröffneten Beschlagnahmeverfügungen haben zur Folge, dass die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. Die einmal mit einer Strafsache befasste Behörde bleibt im Untersuchungsstadium (insbesondere für dringende Untersuchungsmassnahmen) grundsätzlich zuständig, bis eine andere Zuständigkeit feststeht. Kompetenzkonflikte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehörden können in keinem Fall der Kriminal- und Anklagekommission unterbreitet werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 10, 115 Abs. 3 und 253 StPO; Art. 346 StGB; Art 264 BStP. Beschlagnahmeverfügungen betreffend Bankkonti sind den Inhabern der Konti zu eröffnen, sofern der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet wird. Die den Inhabern mehrerer beschlagnahmter Bankkonti nicht korrekt eröffneten Beschlagnahmeverfügungen haben zur Folge, dass die Rekursfrist nicht zu laufen beginnt. Die einmal mit einer Strafsache befasste Behörde bleibt im Untersuchungsstadium (insbesondere für dringende Untersuchungsmassnahmen) grundsätzlich zuständig, bis eine andere Zuständigkeit feststeht. Kompetenzkonflikte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit der Strafuntersuchungsbehörden können in keinem Fall der Kriminal- und Anklagekommission unterbreitet werden.

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Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung gegen F.-I. M. GmbH in Liq., F.-I. L. GmbH, F.-I. Ba. GmbH, F.-I. Be. GmbH, R. M. und H. S. wegen gewerbsmässigem Anbau und Handel mit Hanfprodukten erliess das Amtsstatthalteramt Sursee am 24. September, 22. und 29. Oktober 2002 verschiedene Festnahme-, Herausgabe- und Hausdurchsuchungsverfügungen. Am 29. Oktober 2002 verfügte das Amtsstatthalteramt die Sperrung verschiedener Konti. Die Beschlagnahmeverfügungen waren den Inhabern der Konti nicht eröffnet worden. Die Kriminal- und Anklagekommission (KAK) hatte im Rekursverfahren über die Folgen der mangelhaften Eröffnung sowie über die Zuständigkeit zu befinden.

Aus den Erwägungen: 6.1. Wer im Besitz von Gegenständen ist, die als Beweismittel von Bedeutung sein können oder die sonst nach kantonalem oder Bundesrecht für eine Einziehung in Betracht kommen, kann aufgefordert werden, sie herauszugeben oder jederzeit zur Verfügung zu halten (§ 114 Abs. 1 StPO). Am 29. Oktober 2002 beauftragte der Amtsstatthalter von Sursee u.a. die UBS AG, Zürich, und die Crédit Suisse Basel, Luzern und Bern, die auf die Rekurrenten lautenden Konti sofort zu sperren. Zu Recht richtete sich die entsprechende Beschlagnahmeverfügung an die erwähnten Banken bzw. die Postfinance, welche den Gewahrsam über die fraglichen Bankkonti und demzufolge die untersuchungsrichterlich angeordnete Massnahme zu vollziehen haben (Max. XI Nr. 590 S. 608). Die fraglichen Verfügungen hätten aber auch den rekurrierenden GmbHs bzw. R. M. und H. S. als Verantwortliche dieser Gesellschaften amtlich eröffnet werden müssen (Max. XI Nr. 170 E. 2 S. 178), da sie bzw. ihre Unternehmen als Inhaber der fraglichen Konti von der Anordnung der Beschlagnahme unmittelbar betroffen sind und gemäss § 115 Abs. 3 StPO dagegen rekurrieren können (vgl. BGE 120 IV 166; Anton Widmer, Die Gestaltung des ordentlichen Untersuchungsverfahrens nach der Strafprozessordnung des Kantons Luzern, Diss. Zürich 1978, S. 320). Von einer Mitteilung an die von einer Zwangsmassnahme unmittelbar Betroffenen könnte nur dann abgesehen werden, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde (Max. XI Nr. 170 S. 179). Eine solche Gefährdung kann im vorliegenden Fall aber schon deswegen ausgeschlossen werden, weil R. M. und H. S. bereits am 24. September 2002 im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen festgenommen und protokollarisch befragt worden waren und somit Kenntnis von den drohenden Strafverfahren hatten. Zudem waren bei der F.-I. Be. GmbH und bei der F.-I. Ba. GmbH am 22. Oktober 2002 Hausdurchsuchungen vorgenommen worden. Die Rekurrenten beanstanden daher zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem ihnen die Beschlagnahmeverfügungen nicht korrekt eröffnet worden waren. Dieses Versäumnis führt indessen hier nicht zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, da es im vorliegenden Fall - im Gegensatz zum in BGE 116 V 187 beurteilten Sachverhalt - nicht um eine Anhörung des Betroffenen vor Erlass einer Verfügung geht. Vielmehr ist in Anwendung des Grundsatzes, wonach dem Betroffenen aus einer mangelhaften bzw. nicht erfolgten Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf, davon auszugehen, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen hat (vgl. auch § 253 Abs. 2 StPO). Auf den Rekurs der Rekurrenten ist daher ohne weiteres einzutreten (Merkli/Aeschlimann/Her-zog, Komm. zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 25 zu Art. 44; vgl. BVR 1996 S. 307).

6.2. Die Rekurrenten bestreiten weiter die örtliche Zuständigkeit des Amtsstatthalters von Sursee. Der Wohnsitz der Angeschuldigten H. S. und R. M. befinde sich in einer Gemeinde des Amts Luzern-Land und die einzelnen Betriebe hätten ihren Sitz in den Kantonen Luzern, Basel und Bern. Der Amtsstatthalter von Sursee sei weder interkantonal noch innerkantonal örtlich zuständig.

Nach Art. 346 Abs. 1 StGB sind für die Verfolgung und Beurteilung einer strafbaren Handlung die Behörden des Ortes zuständig, wo die strafbare Handlung ausgeführt wurde. Ist die strafbare Handlung an mehreren Orten ausgeführt worden, oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, wo die Untersuchung zuerst angehoben wurde (Art. 346 Abs. 2 StGB). Wie der KAK aus einem andern Rekursverfahren im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Hanf und Hanfprodukten bekannt ist, wird gegen die F.-I. M. GmbH in Liq. ermittelt, da diese von einem in einer Gemeinde des Amtes Sursee wohnenden Hanfbauer Hanfprodukte in grossem Ausmass bezogen habe. Zur Koordination der Strafuntersuchung unter einheitlicher Führung übernahm das Amtsstatthalteramt Sursee für die ersten dringlichen Beweisvorkehrungen die Zuständigkeit. Die Rekurrenten bestreiten nicht, in grösserem Umfang Hanfpflanzen von einem Hanffeld bezogen zu haben, das in einer Gemeinde des Amtes Sursee liegt. Die Staatsanwaltschaft weist daher zu Recht daraufhin, dass der Amtsstatthalter von Sursee, der die Untersuchung im Zusammenhang mit diesem Hanffeld führt, genügend Anknüpfungspunkte hatte, um die dringlichen Untersuchungshandlungen gegen die Rekurrenten anzuordnen. Dies gilt auch in Bezug auf die interkantonale Zuständigkeit, zumal davon auszugehen ist, dass sich u.a. das Verwaltungszentrum bei der F.-I. M. GmbH befindet, die ihren Sitz in einer Gemeinde des Amtes Luzern-Land hat. Die einmal mit einer Strafsache befasste Behörde bleibt im Untersuchungsstadium (insbesondere für dringende Untersuchungsmassnahmen) grundsätzlich zuständig, bis eine andere Zuständigkeit feststeht. Interkantonale Gerichtsstandskonflikte sind vor der Anklagekammer des Bundesgerichts auszutragen (Art. 264 BStP; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, S. 107 N 373), über innerkantonale Zuständigkeitskonflikte entscheidet die Staatsanwaltschaft (§ 10 Abs. 1 StPO). Konflikte im Zusammenhang mit der örtlichen Zuständigkeit können somit in keinem Fall der KAK unterbreitet werden. Auf Antrag Ziff. 2 des Rekurses, wonach richterlich festzustellen sei, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsstatthalteramtes Sursee zur Durchführung der Strafuntersuchung nicht gegeben sei, ist daher nicht einzutreten. Ebenso wenig wären die verschiedenen angefochtenen Verfügungen mangels örtlicher Zuständigkeit aufzuheben bzw. die gegen die Angeschuldigten eingeleitete Strafuntersuchung umgehend einzustellen (Antrag Ziff. 4 und 6). Unaufschiebbare Untersuchungshandlungen sind gemäss § 10 Abs. 2 StPO vom Amtsstatthalter schon vor dem Entscheid der Staatsanwaltschaft über die Zuständigkeit durchzuführen. Im Verlauf einer Strafuntersuchung angeordnete Zwangsmassnahmen bleiben daher rechtmässig, auch wenn sich später allenfalls herausstellt, dass eine andere Untersuchungsbehörde örtlich zuständig gewesen wäre.

Kriminal- und Anklagekommission, 8. Januar 2003 (KA 02 154)

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