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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 28.09.2001 KA 01 91 (2001 I Nr. 63)

September 28, 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·352 words·~2 min·6

Summary

§ 192 StPO; Art. 43 f. und 47 StGB. Keine Anordnung einer Schutzaufsicht bei Anordnung von ambulanten Massnahmen nach Art. 43 oder 44 StGB und gleichzeitiger Einstellung des Strafverfahrens; Alternative. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 28.09.2001 Fallnummer: KA 01 91 LGVE: 2001 I Nr. 63 Leitsatz: § 192 StPO; Art. 43 f. und 47 StGB. Keine Anordnung einer Schutzaufsicht bei Anordnung von ambulanten Massnahmen nach Art. 43 oder 44 StGB und gleichzeitiger Einstellung des Strafverfahrens; Alternative. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einem Entscheid der Kriminal- und Anklagekommission betreffend Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB unter gleichzeitiger Einstellung des Strafverfahrens wegen Zurechnungsunfähigkeit des Angeschuldigten finden sich unter anderem folgende Erwägungen:

Auf die Frage, ob er aufgrund seiner Feststellungen andere Massnahmen oder behördliche Vorkehren (z.B. eine Bevormundung nach Art. 369 ZGB) als zweckmässig erachte, hielt der Gutachter fest:

Die bisher getroffenen zivilrechtlichen Vorkehren (Beistandschaft) erscheinen im jetzigen Zeitpunkt zwar sinnvoll, konnten aber nicht verhindern, dass X. sich jeglicher ärztlicher Betreuung entzogen hat. Das Errichten einer Schutzaufsicht ist deshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht unbedingt indiziert.

Um die Anordnung einer Schutzaufsicht nach Art. 47 StGB geht es nur dann, wenn der Vollzug einer Strafe bedingt aufgeschoben wurde sowie bei bedingter oder probeweiser Entlassung (Art. 38 Ziff. 2, 41 Ziff. 2 Abs. 1, 42 Ziff. 4 Abs. 2, 43 Ziff. 2 Abs. 2 und Ziff. 4 Abs. 2, 44 Ziff. 4 Abs. 2, 94 Ziff. 1 und Ziff. 4 Abs. 2, 94bis, 95 Ziff. 4, 96 Ziff. 2 und 100ter Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Ausserhalb dieses Bereichs ist die Anordnung einer Schutzaufsicht nicht möglich (Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., 2. Aufl., N. 5 zu Art. 47 unter Hinweis auf ZR 57 [1958] Nr. 2; LGVE 1984 I Nr. 39). Da vorliegend das Strafverfahren einzustellen ist und es daher nicht um den Aufschub einer Strafe geht, besteht kein Raum für die Anordnung einer Schutzaufsicht.

Im Übrigen wird die therapierende Person vom für den Vollzug der ambulanten Massnahme zuständigen Schutzaufsichts- und Fürsorgeamt jeweils verpflichtet, dieses umgehend zu informieren, falls sich der Angeschuldigte der ambulanten Massnahme entziehen sollte. Der mit dem Antrag auf Anordnung einer Schutzaufsicht verfolgte Zweck wird also auch so erreicht. Der Angeschuldigte wird gut daran tun, sich der ambulanten Massnahme zu unterziehen, um eine einschneidendere Massnahme zu vermeiden.

Kriminal- und Anklagekommission, 28. September 2001 (KA 01 91)

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