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Luzern Obergericht Kriminal- und Anklagekommission 16.08.2000 KA 00 72 (2000 I Nr. 62)

August 16, 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht Kriminal- und Anklagekommission·HTML·807 words·~4 min·6

Summary

§§ 114, 115 und 118 StPO; Art. 92 und 93 SchKG; Art. 59 StGB. Unterschiedliche Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme nach §§ 114f. bzw. § 118 Abs. 1 StPO. Kein Einfluss fehlender oder beschränkter Pfändbarkeit von Gegenständen resp. Einkommen nach Art. 92 und 93 SchKG auf die strafprozessuale Beschlagnahme. | Strafprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Kriminal- und Anklagekommission Rechtsgebiet: Strafprozessrecht Entscheiddatum: 16.08.2000 Fallnummer: KA 00 72 LGVE: 2000 I Nr. 62 Leitsatz: §§ 114, 115 und 118 StPO; Art. 92 und 93 SchKG; Art. 59 StGB. Unterschiedliche Rechtsmittel gegen die Beschlagnahme nach §§ 114f. bzw. § 118 Abs. 1 StPO. Kein Einfluss fehlender oder beschränkter Pfändbarkeit von Gegenständen resp. Einkommen nach Art. 92 und 93 SchKG auf die strafprozessuale Beschlagnahme. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung wegen Vermögensdelikten (Veruntreuung, evtl. Betrug), Urkundenfälschung etc. gegen die Angeschuldigte und ihren Ehemann wurden mit Verfügung des Amtsstatthalteramtes am 22. September 1999 sieben Policen bei der Versicherungsgesellschaft X. gesperrt. Am 20. Januar 2000 teilte die Versicherungsgesellschaft mit, dass Prämienrückerstattungen aus vier Policen sowie Erwerbsausfallrenten aus einer Police fällig seien. Am 19. April 2000 verfügte das Amtsstatthalteramt, dass die oben erwähnten Policen bei der Versicherungsgesellschaft X. gesperrt blieben. Weiter würden sämtliche bereits fälligen und zukünftigen Leistungen der Versicherungsgesellschaft X. aus diesen Versicherungspolicen (z.Z. Prämienrückerstattungen und Renten) beschlagnahmt. Die Versicherungsgesellschaft X. habe die beschlagnahmten Leistungen (fällige und zukünftige) jederzeit zu Handen der zuständigen Untersuchungs- und Gerichtsbehörden zur Verfügung zu halten. Gegen diese Verfügung reichte die Angeschuldigte am 8. Mai 2000 rechtzeitig bei der Kriminal- und Anklagekommission Rekurs ein und beantragte, die Sperrung einer der beschlagnahmten Police sei im Umfange der Erwerbsausfallrente aufzuheben. Die Beschlagnahme einer weiteren Police sei aufzuheben, und die bereits fälligen und künftigen Rentenansprüche der Angeschuldigten aus dieser Versicherung seien ihr unverzüglich auszuzahlen. Aus den Erwägungen: 3.2. Die Beschlagnahme von entfremdetem Gut gemäss § 118 StPO ist zu unterscheiden von der Beschlagnahme nach §§ 114 ff. oder § 119 StPO. Der Gesetzgeber regelt den Rechtsschutz gegen die verschiedenen Beschlagnahme-verfügungen unterschiedlich. Während bei §§ 115 und 119 StPO ausdrücklich der Rekurs an die Kriminal- und Anklagekommission vorgesehen ist, nennt der Gesetzgeber bei § 118 StPO keine Anfechtungsmöglichkeit. Das bedeutet, dass zur Anfechtung einer Beschlagnahme nach § 118 StPO kein Rekurs (vgl. § 252 StPO), sondern nur die subsidiäre Beschwerde nach §§ 261 ff. StPO möglich ist. Diese unterschiedliche Behandlung von Beschlagnahmeverfügungen durch den Gesetzgeber ist zwar nicht sonderlich einleuchtend (vgl. Stickelberger Jakob, Rekurs und Beschwerde im Luzerner Strafprozess, Diss. Bern 1970, S. 25), jedoch unmissverständlich kodifiziert und entsprechend in der obergerichtlichen Praxis bestätigt (Max. X Nr. 538, XII Nr. 176; Entscheid II. Kammer des Obergerichts vom 9.5.1994 i.S. R. Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern). Soweit sich der Rekurs der Angeschuldigten gegen die Anordnung der Beschlagnahme von Prämienrückerstattungen und Renten aus den Lebensversicherungen nach § 118 StPO richtet, kann darauf nicht eingetreten werden. (...) Soweit die Beschlagnahme der Prämienrückerstattungen und Renten aus den gesperrten Lebensversicherungen in Anwendung von § 118 StPO erfolgte, hätte sie bei der Staatsanwaltschaft wegen offenbarer Gesetzesverletzung angefochten werden müssen (Max. XII Nr. 176 S. 199; Entscheid der II. Kammer des Obergerichts vom 9.5.1994 i.S. R. Z. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern). 3.3. Der Amtsstatthalter hat die Beschlagnahme der Renten und Prämienrück-erstattungen aus den gesperrten Lebensversicherungen jedoch in erster Linie gestützt auf § 114 Abs. 1 StPO i.V. mit Art. 59 StGB verfügt. 3.3.1. Die Angeschuldigte beruft sich auf die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 SchKG, wozu auch Renten und Kapitalbeträge gehörten. Lägen im Sinne dieser Bestimmung unpfändbare Werte vor, sei eine strafprozessuale Beschlagnahme ausgeschlossen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Unpfändbarkeitsbestimmungen stellen in erster Linie eine Rechtswohltat zu Gunsten des Schuldners und seiner Familie dar. Durch sie wird verhindert, dass dem Schuldner und seiner Familie die zum Leben unentbehrlichen Mittel entzogen werden. Dieser Schuldnerschutz ist jedoch nicht bei jeder Beschlagnahme zu berücksichtigen, sondern nur bei der Vermögens-beschlagnahme «zur Sicherung von Bussen und amtlichen Kosten» (§ 119 StPO), die nicht strafrechtlichen, sondern fiskalischen Charakter hat (Hauser Robert/Schweri Erhard, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, S. 295f., N 22 zu § 69). Das entsprechende Zitat von Hauser/Schweri, auf das sich die Angeschuldigte stützt, bezieht sich klar nur auf die Vermögensbeschlagnahme (Hauser/Schweri, a.a.O., S. 296, N 24 zu § 69). Dies wird auch in der übrigen Rechtsprechung und Literatur bestätigt (vgl. Schmid Niklaus, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, S. 233f., N 752 zu § 46; Niederer Hans, Die Vermögens-beschlagnahme im schweizerischen Strafprozessrecht, Zürich 1968, S. 43, der ausdrücklich darauf hinweist, dass Art. 92 SchKG bei der Beweis-, Konfiskations-beschlagnahme sowie bei der Beschlagnahme von entwendetem Gut nicht zur Anwendung kommt; vgl. auch ZR 90 [1991] Nr. 31 S. 104). Eine Berücksichtigung der Kompetenzbestimmungen auch bei der Beschlagnahme zwecks Einziehung würde zu einer einseitigen Rücksichtnahme auf den Beschuldigten (Niederer, a.a.O., S. 43) und zur Durchbrechung des Grundsatzes führen, dass Verbrechen sich nicht lohnen sollen. Es wäre sozialethisch unverantwortbar, der Angeschuldigten zu ermöglichen, höchstwahrscheinlich durch deliktisch erlangte Geldmittel gespiesene Versicherungs-leistungen zu beziehen und zu verbrauchen. Es ist daher davon auszugehen, dass bei der Beschlagnahme von Deliktsgegenständen wie der vorliegenden sowohl die Anwendung von Art. 92 SchKG (unpfändbare Vermögenswerte) als auch von Art. 93 SchKG (beschränkt pfändbares Einkommen) ausser Betracht fällt.

Kriminal- und Anklagekommission, 16. August 2000 (KA 00 72)

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