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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 28.03.2006 SK 06 39 (2006 I Nr. 51)

March 28, 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·1,053 words·~5 min·4

Summary

Art. 82 SchKG. Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht befugt, eine Scheidungskonvention auszulegen. Die streitige Frage, ob eine im Scheidungsurteil enthaltene Bedingung bzw. Befristung eingetreten ist oder nicht, ist vom Sachgericht zu entscheiden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 28.03.2006 Fallnummer: SK 06 39 LGVE: 2006 I Nr. 51 Leitsatz: Art. 82 SchKG. Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht befugt, eine Scheidungskonvention auszulegen. Die streitige Frage, ob eine im Scheidungsurteil enthaltene Bedingung bzw. Befristung eingetreten ist oder nicht, ist vom Sachgericht zu entscheiden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 82 SchKG. Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht befugt, eine Scheidungskonvention auszulegen. Die streitige Frage, ob eine im Scheidungsurteil enthaltene Bedingung bzw. Befristung eingetreten ist oder nicht, ist vom Sachgericht zu entscheiden.

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3.- Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 31. März 1987, wonach der Beklagte der Klägerin gestützt auf die genehmigte Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung bis zu seiner Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.-- zu bezahlen hat. Es ist unbestritten, dass sich dieser Betrag durch Wegfall der Kinderalimente mit gleichzeitiger Erhöhung der Frauenalimente und Indexanpassung für den geforderten Zeitraum (Juli 2005) auf Fr. 2'142.50 erhöht hat.

Der Amtsgerichtspräsident kam zum Schluss, diese Vereinbarung enthalte hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Beklagten eine Resolutivbedingung. In einem solchen Fall könne der Schuldner die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweise, dass die Bedingung eingetreten sei. Gelinge ihm dieser Urkundenbeweis nicht, gelte die Bedingung, falls ihr Eintritt nicht anerkannt sei, im Rechtsöffnungsverfahren als nicht eingetreten. Erachte der Rechtsöffnungsrichter eine Bedingung in einer Vereinbarung der Parteien als unklar und sei auch offensichtlich, dass beide Parteien Unterschiedliches unter der Bedingung verstünden, komme ihm die Befugnis, über den Eintritt der Bedingung zu befinden, nicht zu. Der Beklagte erbringe mit dem an ihn adressierten Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 15. November 2004 zwar den urkundlichen Beweis seiner (vorzeitigen) Pensionierung per 30. Juni 2005. Die Klägerin wende aber ein, dass beide Parteien im Zeitpunkt der Scheidung von der ordentlichen Pensionierung des Beklagten bei Eintritt ins AHV-Alter mit 65 Jahren ausgegangen seien, wobei in jenem Zeitpunkt bei seiner Arbeitgeberin von vorzeitiger Pensionierung keine Rede gewesen sei. Die Unterhaltsbeiträge seien daher bis zur ordentlichen Pensionierung mit Eintritt ins AHV-Alter geschuldet. Der Beklagte hingegen führe aus, im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung seien die Angestellten seiner Firma ordentlicherweise mit 60 Jahren pensioniert worden und die Formulierung selbst dränge den Schluss auf, dass man eine vorzeitige Pensionierung schon damals in Betracht gezogen habe. Die Parteien verstünden unter der Bedingung "Pensionierung" somit offensichtlich etwas Unterschiedliches. (¿) Aus den Erwägungen des Scheidungsurteils lasse sich betreffend Konkretisierung des Begriffs "Pensionierung" nichts entnehmen. (¿) Der Klägerin sei gestützt auf das Scheidungsurteil für die Unterhaltsverpflichtung definitive Rechtsöffnung zu gewähren.

(¿)

4.1. Der Beklagte wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid zunächst ein, der Begriff "Pensionierung" sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Klägerin weder unklar noch interpretationsbedürftig. Begrifflich besage "Pensionierung" die Beendigung des Lebensabschnittes der beruflichen Aktivität. Dieser Begriff orientiere sich grundsätzlich weder an den Bestimmungen des AHVG noch des BVG, sondern direkt an der Tatsache des Eintritts in den Ruhestand. Nachdem anerkannt bzw. bewiesen sei, dass er per 30. Juni 2005 pensioniert worden sei, sei dem rentenbegründenden Urteil die Wirkung, als Rechtsöffnungstitel für Unterhaltsforderungen ab diesem Zeitpunkt zu dienen, entzogen.

Der Begriff der Pensionierung ist nicht eindeutig. Es gibt die ordentliche Pensionierung bei Eintritt ins AHV-Alter, aber auch die vorzeitige Pensionierung, entweder aus betrieblichen Gründen oder auf eigenes Verlangen. Ob der in der Scheidungskonvention verwendete Begriff der Pensionierung die ordentliche Pensionierung mit 65 Jahren oder die (hier vorliegende) frühzeitige Pensionierung meint, ist alles andere als klar. Entgegen den Ausführungen des Beklagten kann darunter nicht nur die Tatsache des Eintritts in den Ruhestand verstanden werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum materiellen Scheidungsrecht geht gegenteils davon aus, dass es nur auf den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung ankommen kann, da die Pflicht zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages einzig von der objektiven Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners abhänge und nicht von subjektiven Faktoren wie dem vom Rentenschuldner selbst gewählten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (BGE 121 III 297). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Amtsgerichtspräsident den im Scheidungsurteil verwendeten Begriff "Pensionierung" als auslegungsbedürftig betrachtete und die Entscheidung darüber dem Sachrichter vorbehielt. Ein Nichtigkeitsgrund ist darin nicht zu erblicken.

4.2. Nach Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der streitigen Vertragsklausel nicht um eine Resolutivbedingung, sondern um eine Befristung. Weil der Amtsgerichtspräsident dies verkannt habe, habe er eine falsche Beweislastverteilung vorgenommen, indem er ihm die Beweislast für den Nachweis des Eintritts der angeblichen Bedingung auferlegt habe. Es wäre an der Klägerin gelegen nachzuweisen, dass dem rentenbegründenden Urteil der Charakter eines Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Forderung zukomme.

Ob es sich bei der streitigen Vertragsbestimmung um eine resolutive (auflösende) Bedingung oder um eine Befristung handelt, ist nicht entscheidend, da die Bestimmungen über die Bedingungen analog auf Befristungen angewendet werden können (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, Nr. 4265 ff.). Im Ergebnis kommt es daher nicht darauf an, ob der Amtsgerichtspräsident von einer auflösenden Bedingung oder von einer Befristung ausgegangen ist. Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass der von der Klägerin aufgelegte Rechtsöffnungstitel die Vermutung begründet, dass eine Schuldpflicht besteht, welche nur durch strikten Gegenbeweis zu entkräften ist (BGE 115 III 100 E. 4). Es steht daher ausser Frage, dass er den urkundlichen Beweis dafür zu erbringen hätte, dass die Bedingung bzw. Befristung eingetreten ist. Diese Beweislastverteilung ergibt sich unmittelbar aus Art. 81 Abs. 1 SchKG. Die Rüge der falschen Beweislastverteilung erweist sich somit als unbegründet und ein Nichtigkeitsgrund ist auch in diesem Punkt nicht auszumachen.

4.3. Der Beklagte führt unter Hinweis auf BlSchKG 1991 S. 35 f. weiter aus, wenn es sich um eine Bedingung handeln würde, wäre der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt, über den Eintritt der Bedingung zu befinden. Mit dieser Rüge rennt der Beklagte offene Türen ein, da der Amtsgerichtspräsident diesem Grundsatz nachgelebt und keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob die Bedingung eingetreten sei. Sein Entscheid entspricht dem vom Beklagten angerufenen Präjudiz. Weil der Amtsgerichtspräsident tatsächlich nicht darüber befunden hat, ob die im Rechtsöffnungstitel enthaltene auflösende Bedingung (bzw. Befristung) eingetreten ist oder nicht, erweisen sich auch die weiteren Rügen des Beklagten als obsolet, inhaltliche Interpretationen eines als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteilsspruchs seien nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, sondern des ordentlichen Richters. Ebenso wenig bedeutsam ist sein Einwand, die richterliche Kognitionsbefugnis sei im Rechtsöffnungsverfahren beschränkt auf die Frage nach der Vollstreckbarkeit des in Betreibung gesetzten Anspruchs, und über den materiellen Bestand der Forderung sei nicht zu befinden. An diese Grundsätze hat sich der Amtsgerichtspräsident gehalten. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 28. März 2006 (SK 06 39)

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