Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 27.05.2005 Fallnummer: SK 05 53 LGVE: 2005 I Nr. 31 Leitsatz: § 113 Abs. 3 ZPO. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes erwächst ein Erledigungsentscheid infolge Klagerückzugs in materielle Rechtskraft. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 113 Abs. 3 ZPO. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes erwächst ein Erledigungsentscheid infolge Klagerückzugs in materielle Rechtskraft.
======================================================================
Am 29. Oktober 2004 reichte die Klägerin beim Amtsgericht eine Klage über mehrere Forde-rungen gegen den Beklagten ein. Mit Schreiben vom 16. Februar 2005 zog die Klägerin die Forderungsklage zurück. Das Amtsgericht schrieb das Verfahren hierauf ab. Zuvor liess die Klägerin den Beklagten am 30. November 2004 für den Betrag von Fr. 9'684.-- betreiben, der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. Auf Gesuch der Klägerin erteilte der Rechtsöffnungsrichter die provisorische Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 9'000.--. Der Beklagte macht im Rekurs-verfahren geltend, dem Abschreibungsentscheid komme materielle Rechtskraft zu, weil durch den Klagerückzug auf die Forderung verzichtet worden sei, die Klägerin bestreitet dies.
Aus den Erwägungen: 5.3.2. Im Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Frage der materiellen Rechtskraft eine Frage des Bundesrechts sei, sofern der zu beurteilende An-spruch auf Bundesrecht beruhe. In der Rechtsprechung und Literatur herrsche Einigkeit dar-über, dass nicht nur vollstreckbare gerichtliche Urteile, sondern auch Erledigungsentscheide aufgrund von Parteierklärungen (Vergleich, Anerkennung, Rückzug) in materielle Rechtskraft erwachsen würden. Namentlich bei Klagerückzug sei von Bundesrechts wegen grundsätzlich von materieller Rechtskraft auszugehen. Ausnahmsweise erwachse ein Abschreibungsent-scheid zufolge Klagerückzug dann nicht in materielle Rechtskraft, wenn der Rückzug z.B. unter Vorbehalt der Wiedereinbringung einer verbesserten Klage oder in einem frühen Pro-zessstadium erfolgt sei. Das Bundesgericht prüfte dann konkret § 113 der Luzerner Zivilpro-zessordnung und kam zum Schluss, dass nach Bundesprozessrecht, das die Lehre der ma-teriellen Rechtskraft beherrsche, einem Erledigungsentscheid grundsätzlich immer Rechts-kraftwirkung zukomme und dass für ein abweichendes kantonales Prozessrecht kein Raum bestehe (BGE 4P.94/2002, E. 3.2; vgl. auch Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum Luzerner Zivilprozess, Kriens 2002, N 2 zu § 113 ZPO).
5.3.3. Nachdem die Klägerin keinen Ausnahmefall für den Klagerückzug vorgetragen hat, muss aufgrund der Bundesgerichtspraxis dem Erledigungsentscheid des Amtsgerichts vom 9. März 2005 materielle Rechtskraft zuerkannt werden. Mit diesem Klagerückzug hat die Klägerin definitiv auf ihre Forderung verzichtet. Damit besteht die in Betreibung gesetzte Forderung nicht mehr. Die Rechtsöffnung muss deshalb abgewiesen werden.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 27. Mai 2005 (SK 05 53)