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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 17.11.2005 SK 05 114 (2005 I Nr. 51)

November 17, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·539 words·~3 min·6

Summary

Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; § 56 KoV. Die Anwaltskostenentschädigung richtet sich im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; dabei ist der kantonale Anwaltstarif zwar hilfsweise beizuziehen, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen sind. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 17.11.2005 Fallnummer: SK 05 114 LGVE: 2005 I Nr. 51 Leitsatz: Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; § 56 KoV. Die Anwaltskostenentschädigung richtet sich im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; dabei ist der kantonale Anwaltstarif zwar hilfsweise beizuziehen, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen sind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; § 56 KoV. Die Anwaltskostenentschädigung richtet sich im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG; dabei ist der kantonale Anwaltstarif zwar hilfsweise beizuziehen, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen sind.

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Im Rechtsöffnungsgesuch verlangte der Kläger die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 202.--. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsgesuch ab, auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten und verpflichtete ihn, der Beklagten eine Anwaltskostenentschädigung von Fr. 376.60 zu bezahlen. Mit Kostenbeschwerde vom 19. September 2005 focht die Beklagte die Höhe der Anwaltskostenentschädigung an. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen: Das Obergericht prüft die Angemessenheit der Kostennote im Kostenbeschwerdeverfahren selbständig und nicht bloss unter dem Gesichtspunkt offenkundiger Gesetzesverletzung. Dabei pflegt es allerdings nur einzugreifen, wenn die Vorinstanz den Rahmen des ihr zuste-henden Ermessens verletzt hat (LGVE 1981 I Nr. 32; Max. XI Nr. 644). In Frage steht die Kostenfestsetzung in einem Rechtsöffnungsverfahren. Bei den in Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG vom 23. September 1996 (SR 281.35) genannten Streitigkeiten, zu denen auch die Rechtsöffnung gehört, kann der Richter der obsiegenden Partei für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zuspre-chen. Als Auslagen sind namentlich auch die Kosten zu berücksichtigen, die der obsiegen-den Partei durch die bei objektiver Würdigung notwendig erscheinende Inanspruchnahme eines Anwaltes entstehen (BGE 119 III 68 E. 3a S. 69, unter Hinweis auf BGE 113 III 110 E. 3b). Angemessen entschädigt ist der Anwalt dann, wenn sein zeitlicher Aufwand, die Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und die mit dem Fall verbundene Verantwor-tung, die sich auch in der Höhe des Streitwertes zeigen kann, berücksichtigt werden. Eine solche Beurteilung erfolgt in Anwendung von Bundesrecht (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG), weshalb der kantonale Anwaltstarif zwar hilfsweise beizuziehen ist, ohne dass aber dessen Ansätze unbesehen zu übernehmen sind. Die sich aus einem solchen Tarif ergebende Ent-schädigung muss den vom Anwalt erbrachten Diensten und den Umständen des Einzelfalles gerecht werden (BGE 119 III 68 E. 3b S. 69; BGE vom 25.8.2005 [5P.86/2005] E. 3.1). Die Anwendung von Bundesrecht durch die Vorinstanz steht daher - entgegen den Ausfüh-rungen der Beklagten in der Beschwerdeschrift - im Einklang mit der oben dargelegten bun-desgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vorinstanz war demnach nicht an die Minimalgebühr von Fr. 400.-- gemäss § 56 KoV gebunden. Angesichts der den Anwälten auch bei tiefen Streitwerten obliegenden Sorgfaltspflichten erscheint die der Beklagten zugesprochene An-waltskostenentschädigung von Fr. 376.60 (inkl. Auslagen und Fr. 26.60 MWST) zwar als relativ niedrig. In Berücksichtigung des geringen Streitwerts, der kurzen Rechtsschrift vor der Vorinstanz und des Umstands, dass es sich um einen einfachen Fall handelte, hat die Vorin-stanz ihr Ermessen nicht verletzt, zumal die zugesprochene Entschädigung sehr nahe bei der Minimalgebühr der obergerichtlichen Kostenverordnung liegt. Die Vorinstanz hat der Festsetzung der Kostennote in ihrer Begründung zudem die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung massgebenden Kriterien zugrunde gelegt.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 17. November 2005 (SK 05 114)

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