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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 12.12.2005 SK 05 100 (2005 I Nr. 43)

December 12, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·1,045 words·~5 min·7

Summary

Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ; Art. 29 Abs. 2 BV. Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Urteils. Ob eine Zustellung ordnungsgemäss und rechtzeitig im Sinne des LugÜ erfolgt ist und ob eine Ersatzzustellung zulässig ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaats. Wirksame Ersatzzustellung an einen Kurator nach österreichischem Recht. Keine Verletzung des prozessualen Ordre public. Verfahrensfehler dürfen nur im Rahmen der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ berücksichtigt werden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 12.12.2005 Fallnummer: SK 05 100 LGVE: 2005 I Nr. 43 Leitsatz: Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ; Art. 29 Abs. 2 BV. Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Urteils. Ob eine Zustellung ordnungsgemäss und rechtzeitig im Sinne des LugÜ erfolgt ist und ob eine Ersatzzustellung zulässig ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaats. Wirksame Ersatzzustellung an einen Kurator nach österreichischem Recht. Keine Verletzung des prozessualen Ordre public. Verfahrensfehler dürfen nur im Rahmen der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ berücksichtigt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ; Art. 29 Abs. 2 BV. Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Urteils. Ob eine Zustellung ordnungsgemäss und rechtzeitig im Sinne des LugÜ erfolgt ist und ob eine Ersatzzustellung zulässig ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaats. Wirksame Ersatzzustellung an einen Kurator nach österreichischem Recht. Keine Verletzung des prozessualen Ordre public. Verfahrensfehler dürfen nur im Rahmen der Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 27 Ziff. 1 und 2 LugÜ berücksichtigt werden.

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Mit Entscheid vom 2. August 2005 erklärte der Amtsgerichtspräsident das Urteil des Bezirks-gerichts X. (Österreich) vom 21. Juli 1998, mit dem der Beklagte verurteilt wurde, der Kläge-rin u.a. öS 856'870.00 zu bezahlen, als vollstreckbar und erteilte dem Kläger die definitive Rechtsöffnung. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Rekurs und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts X. sei als in der Schweiz nicht vollstreckbar zu erklären, und in der Betreibung sei die definitive Rechtsöffnung zu verweigern. Die Schuldbetreibungs- und Kon-kurskommission wies den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen: 5.1. Der Beklagte rügt vorab, das Urteil des Bezirksgerichts X. sei ihm nie zugestellt worden. Auch vom ganzen, dem Urteil vorangehenden Verfahren habe er nie Kenntnis gehabt. Er habe sich daher nie wirksam verteidigen können. Der vom Bezirksgericht X. eingesetzte Ku-rator Dr. Y. habe auch nie Kontakt mit ihm gehabt. Eine Zustellung an den Kurator genüge zwar nach österreichischem Recht, jedoch verstosse eine Vollsteckbarerklärung des öster-reichischen Urteils gegen Art. 27 Ziff. 2 LugÜ. Gemäss dieser Bestimmung wird eine auslän-dische Entscheidung nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, das dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht ordnungsgemäss und nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich verteidigen konnte. Es ist unbestritten, dass das klageeinleitende Schriftstück sowie das Ur-teil des Bezirksgerichts X. dem Kurator des Beklagten zugestellt wurden und dass sich der Beklagte in das Verfahren in Österreich nicht eingelassen hatte. Die Beurteilung der Frage, ob eine Zustellung im Sinne des LugÜ ordnungsgemäss und rechtzeitig erfolgt sei, und ob auch eine Ersatzzustellung an einen Kurator wirksam ist, richtet sich nach dem nationalen Recht des Urteilsstaates, mithin nach österreichischem Recht (Gerhard Walter, Internationa-les Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern/Stuttgart/Wien 1995, S. 390). Nach § 116 österrei-chische ZPO ist die Bestellung eines Kurators, der durch den Richter - und möglicherweise ohne Wissen und Willen des Beklagten - bestimmt wird, zulässig und gilt als ordnungsge-mässe Ersatzzustellung (Thomas Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr in Zivil- oder Handelssachen, Zürich 1997, S. 396 ff.). Es obliegt sodann dem Kurator, im Prozess die Verteidigungsrechte des Beklagten wahrzunehmen. Wie der Beklagte selber zugesteht, hat dieser denn auch die "rechtliche Seite der Angelegenheit vertreten". Die Zu-stellung erfolgte an den Kurator im Übrigen unbestrittenermassen auch rechtzeitig im Sinne des LugÜ, so dass diesem genügend Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung des Beklagten verblieb. Art. 27 Ziff. 2 LuGÜ ist somit nicht verletzt.

5.2. Des Weiteren wird vom Beklagten gerügt, es liege auch ein Verstoss gegen Art. 27 Ziff. 1 LugÜ - d.h. eine Verletzung des prozessualen Ordre public - vor, weil der Beklagte sich infolge der Zustellung an den Kurator nie persönlich habe verteidigen können und da-durch seine prozessualen Mitwirkungsrechte missachtet worden seien. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Ein Verstoss gegen den prozessualen Ordre public wird angenommen, wenn eine Entscheidung unter Verletzung wesentlicher Grundsätze des schweizerischen Verfahrensrechts zustande gekommen ist, insbesondere durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZBJV 128 [1992] S. 293). Der Beklagte führt ins Feld, durch unterbliebene Zustel-lung an ihn persönlich sei das rechtliche Gehör in diesem Sinne verletzt worden. Nachdem es aber dem schweizerischen Prozessrecht nicht unbekannt und mit ihm nicht unverträglich ist, dass Urteile nicht persönlich zugestellt (sondern amtlich publiziert) werden, oder die Zu-stellung schlicht unterbleibt, ist darin noch kein Widerspruch zum Ordre public zu erblicken (ZBJV 128 [1992] S. 295; vgl. auch BGE 126 III 534 ff.). Im gleichen Sinne verhält es sich nach Auffassung des Obergerichts bei einer Ersatzzustellung an einen Kurator nach öster-reichischem Recht. Eine Verletzung "fundamentaler Rechtsgrundsätze, die mit der Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar" ist (BGE 116 II 634 E. 4 S. 636; 120 II 155 E. 6a S. 166), kann jedenfalls nicht ausgemacht werden. Dazu kommt, dass der Beklagte, wie oben erwähnt, durch den Kurator ja rechtsgenüglich vertreten war. In einem Zivilprozess ist die Vertretung einer Partei durch einen Rechtsvertreter, der ausschliesslich, d.h. für und an-stelle der Partei handelt, durchaus üblich. Das rechtliche Gehör des Beklagten und dessen Mitwirkung im Prozess wurde mithin durch den Kurator effektiv wahrgenommen, auch wenn der Beklagte selber persönlich nicht anwesend sein konnte und auch von dessen Einsetzung nichts wusste. Ein höchstpersönliches Tätigwerden des Beklagten neben dem der Parteiver-tretung ist - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - nicht zwingend. Gerade dies liegt im Wesen bzw. ist Folge der Bestellung eines Kurators nach österreichischem Recht. Eine derartige Parteivertretung bzw. Ersatzzustellung ist jedenfalls nach schweizeri-schem Recht nicht derart ungewöhnlich und stossend, dass ein Verstoss gegen den formel-len Ordre public angenommen werden muss.

5.3. Soweit der Beklagte schliesslich geltend macht, durch mangelhafte Zustellung seien Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK direkt verletzt, kann auf diese Rügen nicht eingetreten wer-den, da ihnen Art. 29 LugÜ entgegensteht. Nach dieser Bestimmung darf die ausländische Entscheidung keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (sog. Verbot der révision au fond). Der Entscheid muss materiell so hingenommen werden, wie er ergangen ist. Die vorliegend gerügten Verfahrensfehler (vor allem Verletzung des rechtlichen Gehörs, Vertei-digungsrechte) dürfen nach der Konzeption des LugÜ nur unter dem Blickwinkel der Versa-gungsgründe von Art. 27 Ziff. 1 oder 2 LugÜ berücksichtigt werden (Walter, a.a.O., S. 385; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., Heidelberg 1998, N 3 zu vor Art. 26 EuGVÜ/LugÜ). Wegen des inhaltlichen Überprüfungsverbots kann die angeführte, zweifellos schwierige Lebenssituation des Beklagten im Rahmen der internationalen Zwangsvollstre-ckungsverfahren nicht mehr in den vorliegenden Entscheid einbezogen werden.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 12. Dezember 2005 (SK 05 100)

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