Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 11.02.2003 Fallnummer: SK 03 15 LGVE: 2003 I Nr. 52 Leitsatz: Art. 80 ff. SchKG; Art. 131 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 2 SHG (Sozialhilfegesetz, SRL Nr. 892); § 46 Abs. 2 ZPO; § 6 AnwG (Anwaltsgesetz, SRL Nr. 280). Zwischen rechtskräftig geschuldeten Kinder- und nachehelichen Ehegattenalimenten besteht betreffend das Alimenteninkasso (inkl. Vollstreckungsverfahren) kein Unterschied. Art. 131 Abs. 1 ZGB bietet eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Alimenten-Inkassostellen im Kanton Luzern gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG berechtigt sind, Ehegatten bei der Vollstreckung ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge, somit auch im Rechtsöffnungsverfahren, zu vertreten. Das Anwaltsmonopol wird insoweit durchbrochen Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 80 ff. SchKG; Art. 131 Abs. 1 ZGB; § 44 Abs. 2 SHG (Sozialhilfegesetz, SRL Nr. 892); § 46 Abs. 2 ZPO; § 6 AnwG (Anwaltsgesetz, SRL Nr. 280). Zwischen rechtskräftig geschuldeten Kinder- und nachehelichen Ehegattenalimenten besteht betreffend das Alimenteninkasso (inkl. Vollstreckungsverfahren) kein Unterschied. Art. 131 Abs. 1 ZGB bietet eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Alimenten-Inkassostellen im Kanton Luzern gestützt auf § 44 Abs. 2 SHG berechtigt sind, Ehegatten bei der Vollstreckung ihrer persönlichen Unterhaltsbeiträge, somit auch im Rechtsöffnungsverfahren, zu vertreten. Das Anwaltsmonopol wird insoweit durchbrochen.
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4.2. Der Amtsgerichtspräsident begründete seine Auffassung, wonach die Alimenten-Inkassostelle der Gemeinde X. zur Vertretung der Klägerin im Vollstreckungsverfahren be-rechtigt sei, im Wesentlichen wie folgt: Wohl sei zur Vertretung der Klägerin gemäss § 46 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 6 AnwG, soweit die Rechtsordnung nicht anderes vorsehe, nur zugelas-sen, wer im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sei oder Freizügigkeit nach BGFA ge-niesse. Zwar genüge die Vertreterin der Klägerin diesen Anforderungen nicht, doch liege mit Art. 131 Abs. 1 ZGB eine Ausnahmeregelung vor, die dem kantonalen Recht vorgehe. Ge-stützt auf diese Bestimmung habe die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kanto-nalen Recht bezeichnete Stelle dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruchs in geeigneter Weise zu helfen, wenn die verpflichtete Person die Unterhaltspflicht nicht erfülle.
4.3. Der Beklagte bestreitet, dass Art. 131 Abs. 1 ZGB eine gesetzliche Grundlage für die Berechtigung der Alimenten-Inkassostelle zur Parteivertretung für nacheheliche Ehegat-tenalimente bilde. Dieser Auffassung ist unter Hinweis auf die überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wie folgt zu widersprechen:
4.3.1. Der Wortlaut von Art. 131 Abs. 1 ZGB, gemäss welchem die Vormundschaftsbe-hörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle einer Person bei der Voll-streckung des Unterhaltsanspruchs zu helfen hat, spricht klarerweise für die Interpretation des Amtsgerichtspräsidenten (vgl. § 44 Abs. 2 Sozialhilfegesetz). In der massgebenden Leh-re wird denn auch der Standpunkt vertreten, der Inkassoauftrag schliesse regelmässig die Befugnis der Inkassostelle mit ein, die Zwangsvollstreckung gegen die verpflichtete Person einzuleiten (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 20 zu Art. 131 ZGB; Schwenzer Ingeborg, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 5 zu Art. 131 ZGB). Entgegen der Auffassung des Beklagten ist damit nicht die blosse Vermittlung eines Rechtsanwalts gemeint, ansonsten die Hilfestellung der Alimenten-Inkassostellen we-nig Sinn machen würde. Für diesen Zweck wären diese Stellen nicht notwendig. Da zudem die unentgeltliche Rechtspflege bei gegebenen Voraussetzungen auch im Rechtsöffnungs-verfahren gewährt wird, müsste eine solche Stelle auch keine Kostengutsprache ausspre-chen.
Dass die Klägerin der Alimenten-Inkassostelle X. die für ihre Vertretung notwendige Prozessvollmacht ausgestellt hat, ist unbestritten.
4.3.2. Es trifft zu, dass Kinderalimente sich von nachehelichen Ehegattenalimenten in verschiedenen Gesichtspunkten unterscheiden. Diesem Unterschied trägt die Rechtsord-nung u.a. in der hier besonders interessierenden Frage der Vollstreckung Rechnung. Kinder-alimente sind - sofern die Voraussetzungen gegeben sind - zwingend zu bevorschussen, und das bevorschussende Gemeinwesen erhält kraft Subrogation ein eigenes Forderungsrecht (Art. 293 Abs. 2 und 289 Abs. 2 ZGB). Eine Bevorschussung von Ehegattenalimenten sieht zwar weder das Bundes- noch das kantonale Recht vor, woraus jedoch der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Immerhin bestimmt Art. 131 Abs. 3 ZGB, dass das Ge-meinwesen, welches einem alimentenberechtigten Ehegatten wirtschaftliche Sozialhilfe leis-tet, im entsprechenden Umfang in dessen Rechtsstellung eintritt (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N 39 zu Art. 131 ZGB). Insofern liegt zumindest eine Annäherung in der Vollstre-ckung von Kinder- und Ehegattenalimenten vor. Dies entspricht ja auch dem gesetzgeberi-schen Willen, die vollstreckungsrechtliche Stellung der unterhaltsberechtigten Ehegatten nach Möglichkeit zu verbessern.
4.3.3. Der Umstand, dass Kinderalimente im Gegensatz zu Ehegattenbeiträgen der Untersuchungs- und Offizialmaxime unterliegen und somit nicht frei verhandelbar sind, spricht nicht gegen die gesetzliche Grundlage von Art. 131 Abs. 1 ZGB für Inkasso- und Vertretungshilfe bei der Vollstreckung dieser Ansprüche. Denn in beiden Fällen ist es nicht Aufgabe der Inkassostelle, über den Inhalt des Anspruchs zu befinden. Auch aus dem Um-stand, dass Inkassomassnahmen für Kinderalimente im Gegensatz zu denjenigen für Ehe-gattenbeiträge zwingend unentgeltlich durchzuführen sind, kann der Beklagte nichts zu sei-nen Gunsten ableiten. Beiden Fällen ist die rechtspolitische Grundidee eigen, der Durchset-zung von familienrechtlichen Ansprüchen mit Hilfeleistungen zur Seite zu stehen. Dazu kommt, dass das kantonale Recht - wie erwähnt - auch für Ehegattenalimente unentgeltliche Vollstreckungshilfe bietet. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt der aus Unter-haltsrecht klagenden Partei gegenüber der verpflichteten Partei bezüglich unentgeltlicher Rechtspflege kein Vorteil zu, der dem Rechtsgleichheitsgebot entgegen stände. Ein bedürfti-ger Unterhaltsverpflichteter hat auch im Rechtsöffnungsverfahren Anspruch auf Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (inkl. unentgeltlicher Verbeiständung), wenn seine Rechtsbe-gehren nicht aussichtslos sind (BGE 121 I 60 ff.).
4.3.4. BGE 109 Ia 72, auf den der Vorderrichter Bezug nimmt, kommt wohl keine direkt einschlägige Bedeutung zu, da das neue Scheidungsrecht zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Es rechtfertigt sich allerdings, den zutreffenden Grundgedanken der bun-desgerichtlichen Rechtsprechung, die Vollstreckungshilfe (inkl. Rechtsöffnungsverfahren) für Kinderalimente gestützt auf die derogatorische Wirkung des Bundesrechts vom Anwaltsmo-nopol auszuklammern, auch auf diejenige von Ehegattenalimenten auszudehnen (vgl. die bundesrätliche Botschaft vom 15.11.1995; Ziff. 233.55). Die bisherigen Ausführungen haben ergeben, dass zumindest für die Beantwortung dieser Frage die materiellrechtlichen Unter-schiede in der Natur zwischen Kinder- und Ehegattenalimenten nicht von Bedeutung sind.
4.3.5. Der Beklagte kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid auch insofern, als darin die Ausschaltung von § 6 AnwG mit der derogatorischen Kraft des Bundesrechts begründet wird. Es trifft wohl zu, dass § 6 AnwG anderslautenden älteren kantonalrechtlichen Bestimmungen (so der Zivilprozessordnung und dem Sozialhilfegesetz) als jüngeres Recht grundsätzlich vorgeht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass diese Bestimmung nicht das Ziel verfolgte, den kommunalen Alimenten-Inkassostellen die Befugnis zur Vollstre-ckungshilfe gemäss § 44 Sozialhilfegesetz abzusprechen. Solches ist § 6 AnwG samt den Materialien nicht zu entnehmen. Im Gegenteil relativiert diese Bestimmung das Anwaltsmo-nopol insofern, als die Rechtsordnung Ausnahmen vorbehalten kann. Darin lässt sich zwei-fellos ein Vorbehalt zu Gunsten von § 44 Sozialhilfegesetz ersehen, wobei diese Frage letzt-lich offen bleiben kann. Da Art. 131 Abs. 1 ZGB eine Kompetenznorm für die Inkasso- und Vollstre-ckungshilfe durch die vom Kanton bezeichneten Gemeinden enthält, ergibt sich die Vertretungsberechtigung durch die Alimenten-Inkassostellen direkt von Bundesrechts we-gen. 4.3.6. Schliesslich macht der Beklagte unter Hinweis auf BGE 109 Ia 72 geltend, das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Kinderunterhaltsbeiträgen festgehalten, mit den Fachkenntnissen der Inkassostellen sei nicht zu erwarten, dass sich aus einer solchen Vertretung Unzukömmlichkeiten ergeben könnten. Im vorliegenden Fall habe sich aber gerade eine doppelte Unzukömmlichkeit ergeben, da es die Alimenten-Inkas-sostelle unterlassen habe, Alimentenschulden zu überprüfen bzw. den neuen Verhältnissen anzupassen. Diese Stelle habe auch unkorrekterweise darauf hingewiesen, dass der Alimen-tenbetrag nur durch Gerichtsurteil den neuen Verhältnissen angepasst werden könne. Ob-wohl letztere Aussage in dieser Absolutheit zugegebenermassen nicht zutrifft, trifft der Grundtenor der Alimenten-Inkassostelle durchaus den Kern der Sache. So ist ein Frau-enunterhaltsbeitrag in streitigen Verhältnissen von einem Gericht neu festzulegen (Art. 129 Abs. 1 ZGB). Was die Überprüfung der Unterhaltsbeiträge betrifft, ist dies weder Sache der Inkasso- noch der Vollstreckungsbehörden. Daran würde nichts ändern, wenn ein beauf-tragter Anwalt das Inkassomandat übernehmen würde. Es ist denn auch nicht dessen Auf-gabe, im Vollstreckungsverfahren Vergleichsverhandlungen zu führen, weshalb es auch nicht darum gehen kann, die neuen Verhältnisse objektiv zu beurteilen. In der Praxis ist es indessen häufig so, dass die Alimenten-Inkassostelle mit dem Schuldner Kontakt aufnimmt und versucht, eine gütliche Einigung anzustreben (Schwenzer Ingeborg, a.a.O., N 5 zu Art. 131 ZGB). Da diese Stelle eher in der Lage ist, die beiderseitigen Interessen zu würdigen, ist das Argument des Beklagten nicht nachvollziehbar, weshalb ein Rechtsanwalt dafür eher motiviert und befähigt sein soll, Vergleichsgespräche zu führen.
4.3.7. Von Amtes wegen ist abschliessend festzuhalten, dass die Auffassung des Be-klagten, wonach für die vollstreckungsrechtlichen Schritte bei nachehelichen Ehegattenali-menten das Anwaltsmonopol gelten soll, zu nicht vertretbaren staatlichen Mehrkosten führen würde. Diesem Umstand ist durchaus Rechnung zu tragen. So hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit der Alimentenfestsetzung einerseits ausgeführt, bei fehlenden Mitteln rechtfertige es sich u.a. auch aus Gründen des administrativen Mehraufwandes der Sozial-behörden, nur eine Partei von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abhängig werden zu lassen (BGE 121 I 101). Andererseits stellte es sich auch auf den Standpunkt, dass die unentgeltli-che Rechtspflege nicht nur ein Problem des Rechtsstaates, sondern immer auch ein solches der Finanzen sei (BGE 122 I 207). Wohl stände es der Klägerin zu, ein von der Alimenten-Inkassostelle im Rahmen ihrer gesetzlichen Inkassohilfe ausgearbeitetes Rechtsöffnungsge-such persönlich zu unterschreiben. Angesichts der bei solchen Verfahren häufig auftreten-den zwischenmenschlichen Spannungen, unter denen nicht zuletzt auch vorhandene Kinder zu leiden haben, ist die Vertretung durch eine staatliche Behörde wünschenswert.
4.4. Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass - entgegen den Ausfüh-rungen des Beklagten - betreffend das Alimenteninkasso (inkl. Vollstreckungsverfahren) zwi-schen rechtskräftig geschuldeten Kinder- und nachehelichen Ehegattenalimenten kein Unter-schied besteht. Art. 131 Abs. 1 ZGB bietet somit eine ausreichende gesetzliche Grundlage dafür, dass die Alimenten-Inkassostellen im Kanton Luzern gestützt auf § 44 Abs. 2 Sozial-hilfegesetz berechtigt sind, Ehegatten beim Geltendmachen ihrer Unterhaltsbeiträge in Voll-streckungsverfahren, und dazu gehört insbesondere das Rechtsöffnungsverfahren, zu ver-treten.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 11. Februar 2003 (SK 03 15)