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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.01.2004 SK 03 146 (2004 I Nr. 52)

January 27, 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·743 words·~4 min·4

Summary

Art. 81 Abs. 2 SchKG. Da das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen ist, können Einwendungen gegen diesen Titel im Rekursverfahren auch vom erstinstanzlich säumigen Schuldner vorgetragen werden. Macht der Schuldner im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG geltend, er sei nicht richtig vorgeladen worden, obliegt es dem Gläubiger, diese Einwendung zu entkräften. Gelingt ihm dies nicht, ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 27.01.2004 Fallnummer: SK 03 146 LGVE: 2004 I Nr. 52 Leitsatz: Art. 81 Abs. 2 SchKG. Da das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen ist, können Einwendungen gegen diesen Titel im Rekursverfahren auch vom erstinstanzlich säumigen Schuldner vorgetragen werden. Macht der Schuldner im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG geltend, er sei nicht richtig vorgeladen worden, obliegt es dem Gläubiger, diese Einwendung zu entkräften. Gelingt ihm dies nicht, ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 81 Abs. 2 SchKG. Da das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen ist, können Einwendungen gegen diesen Titel im Rekursverfahren auch vom erstinstanzlich säumigen Schuldner vorgetragen werden. Macht der Schuldner im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG geltend, er sei nicht richtig vorgeladen worden, obliegt es dem Gläubiger, diese Einwendung zu entkräften. Gelingt ihm dies nicht, ist das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.

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4.- Der Amtsgerichtspräsident hat im angefochtenen Entscheid erwogen, dass sich der Kläger mit dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2003 auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu stützen vermag. Er erteilte ihm in der Folge die definitive Rechtsöffnung, da der Beklagte keine Einwendung gemäss Art. 81 SchKG geltend machte.

4.1. In seinem Rekurs trägt der Beklagte vor Obergericht neu vor, er habe dem Kläger nie einen Auftrag erteilt, und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2003 sei ohne sein Wissen gefällt worden. Es seien ihm weder Unterlagen noch Aufforderungen zugestellt worden, weshalb er keine fristgerechte Stellungnahme habe einreichen können.

Der Kläger hält dem einzig entgegen, dass die definitive Rechtsöffnung gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2003, das seine Forderung materiell beurteilt und gutgeheissen habe, zu erteilen sei. Das Bezirksgericht Zürich habe bereits in einem früheren Betreibungsverfahren für die gleiche Forderung die Rechtsöffnung gewährt. Infolge Fristversäumnisses habe dieses aber nicht fortgesetzt werden können.

4.2. Der Beklagte hat sich im Rechtsöffnungsverfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten nicht vernehmen lassen. Gemäss § 235 Abs. 2 ZPO wird Anerkennung der Sachdarstellung des Klägers und Verzicht auf Einreden angenommen, wenn der Beklagte das Begehren nicht auf erste Aufforderung hin beantwortet. Im summarischen Verfahren ist die gesetzliche Vermutung des Einredeverzichts bei Säumnis definitiv und somit auch im Rekursverfahren zu beachten (LGVE 1995 I Nr. 42; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 235 und N 3 zu § 262 ZPO). Der Beklagte ist daher im vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahren mit neuen Einwendungen im Rekurs ausgeschlossen, soweit es nicht um Einwendungen geht, die den Rechtsöffnungstitel selbst betreffen (Studer/Rüegg/Eizholzer, a.a.O., N 3 zu § 262 ZPO). Denn ob ein Rechtsöffnungstitel vorliegt oder nicht, ist von Amtes wegen und unabhängig von den Bestreitungen und Einwendungen des Schuldners zu prüfen (LGVE 1987 I Nr. 46). Die Überprüfung vor Obergericht beschränkt sich daher auf die den Rechtsöffnungstitel selbst betreffenden Einwendungen. Dazu gehört u.a. die Prüfung, ob das dem Titel zugrunde liegende Verfahren, insbesondere die Eröffnung des Entscheides, korrekt erfolgt ist (Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 267).

Der Beklagte erhebt vor Obergericht die Einwendung von Art. 81 Abs. 2 SchKG, macht er doch geltend, das als Vollstreckungstitel dienende Urteil sei in einem anderen Kanton ergangen und er sei in diesem Verfahren nicht richtig vorgeladen worden. Erfolgt diese Einwendung, hat der Kläger den Beweis dafür zu erbringen, dass der Beklagte im zürcherischen Zivilverfahren korrekt vorgeladen worden ist (Staehelin, Basler Komm., N 23 zu Art. 81 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 268).

Mit seinem blossen Hinweis auf das rechtskräftig ergangene Zivilurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2003 vermag der Kläger den Beweis für die - vom Beklagten bestrittene - korrekte Vorladung des Beklagten im ausserkantonalen Verfahren nicht zu erbringen. Dem Urteil selber ist keine Sachverhaltsdarstellung (u.a. den Angaben zur Prozessgeschichte) zu entnehmen, und gemäss Zustellvermerk wurde es dem Beklagten durch einmalige Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich eröffnet. Das Obergericht trifft im Rechtsöffnungs- als reinem Vollstreckungsverfahren von Amtes wegen keine Beweisvorkehren, da - wie übrigens auch im zugrunde liegenden Forderungsverfahren - die Verhandlungsmaxime zur Anwendung gelangt (Stücheli, a.a.O., S. 127). Immerhin wäre es dem Kläger offen gestanden, die Edition der Zivilgerichtsakten der Parteien beim Bezirksgericht Zürich zu verlangen, wofür ihm mit der Aufforderung zur Vernehmlassung Gelegenheit gegeben wurde (Stücheli, a.a.O., S. 266).

4.3. Da der Kläger die vom Beklagten vorgebrachte Einwendung, wonach er im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG im zürcherischen Verfahren nicht richtig vorgeladen worden sei, nicht entkräften kann, ist diese Einwendung zu schützen und in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Gewährung der definitiven Rechtsöffnung zu versagen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 27. Januar 2004 (SK 03 146)

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