Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 05.02.2003 Fallnummer: SK 02 163 LGVE: 2003 I Nr. 53 Leitsatz: Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 276 Abs. 3 ZGB; Art. 13c SchlT ZGB. Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB (Bestätigung der Rechtsprechung). Dauer einer altrechtlich - Mündigkeitsalter 20 Jahre - festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 81 Abs. 1 SchKG; Art. 276 Abs. 3 ZGB; Art. 13c SchlT ZGB. Kompetenz des Rechtsöffnungsrichters zur Überprüfung der sachlichen Voraussetzungen von Art. 276 Abs. 3 ZGB (Bestätigung der Rechtsprechung). Dauer einer altrechtlich - Mündigkeitsalter 20 Jahre - festgelegten Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem Kind.
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Gemäss Urteil des Amtsgerichtes vom 10. Juli 1984 besteht zwischen dem Beklagten und dem Kläger ein Kindesverhältnis und der Beklagte ist zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages verpflichtet. Der Kläger wurde am 17. Juni 2001 mündig (18-jährig). Im Juli 2002 schloss er seine Lehre ab. Ab August 2002 stellte der Beklagte die Unterhaltszahlungen ein. Der Kläger betrieb den Beklagten in der Folge auf Bezahlung der Unterhaltsbeiträge. Zur Beseitigung des vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlages beantragte der Kläger die definitive Rechtsöffnung, die vom Amtsgerichtspräsidenten verweigert wurde. Der Kläger erhob dagegen Nichtigkeitsbeschwerde, welche die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission guthiess.
Aus den Erwägungen. 4.2. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts Luzern hat in ihrem Entscheid vom 13. Mai 1991 festgehalten, dem Rechtsöffnungsrichter sei es in speziellen Fällen erlaubt, die sachlichen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage und nicht nur die Einwendungen gemäss Art. 81 SchKG zu überprüfen. Es sei zulässig, den Rechtsöffnungsrichter auch im Fall von Art. 276 Abs. 3 ZGB prüfen zu lassen, ob dem Kind zugemutet werden könne, seinen Unterhalt selber zu bestreiten. Dabei sei auf jeden Fall vorauszusetzen, dass völlig liquide Verhältnisse vorlägen und dass namentlich der Urkundenbeweis erbracht werden könne (LGVE 1991 I Nr. 43). Entgegen der Auffassung des Klägers steht diese Rechtsprechung nicht im Widerspruch zu BGE 124 III 501 (= Pra 88 [1999] Nr. 137), wo das Bundesgericht selber festhält, die Tilgung der Schuld (Art. 81 Abs. 1 SchKG) könne nicht nur durch Zah-lung, Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung einer Resolutivbedingung erfolgen, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund, wie beispielsweise den Abschluss der beruflichen Ausbildung des Kindes (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Es hob den vorinstanzlichen Entscheid letztlich mit der Begründung auf, der Schuldner habe den genauen Betrag der geltend gemachten Tilgung nicht mittels Urkunde beweisen können. Der Kläger kann somit aus diesem Entscheid nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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5.1. Nach Art. 13c SchlT ZGB werden Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 (am 1.1.1996) bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet. Die Bedeutung dieser Bestimmung wird in der Lehre verschieden ausgelegt. Hegnauer ist der Auffassung, die praktische Bedeutung von Art. 13c SchlT ZGB liege darin, dass der Pflichtige gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB weiterhin bis zur Vollendung des 20. Altersjahres des Kindes auf Aufhebung und nicht das Kind auf Verlängerung der Beitragspflicht klagen müsse (Hegnauer, Berner Komm., N 12a zu Art. 277 ZGB). Er schreibt dieser Bestimmung somit keine materiellrechtlichen Wirkungen, sondern lediglich prozessrechtliche zu. Schwander hingegen rechtfertigt die Übergangsregelung von Art. 13c SchlT ZGB namentlich mit materiellrechtlichen Überlegungen, insbesondere dem Schutz des Vertrauens darin, dass die Unterhaltsbeiträge bis zum 20. Altersjahr geschuldet seien, und auch damit, dass die Klägerrolle für eine Änderung der bisherigen Rechtslage eher den Eltern als dem Kind zumutbar sei (Schwander Ivo, Die Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre und ihre Auswirkungen, in: AJP 1/1996 S. 14). Andere Autoren äussern sich zu dieser Frage nur indirekt. Sie stellen fest, dass Unterhaltsbeiträge, die vor der Herabsetzung des Mündigkeitsalters bis zur Mündigkeit festgelegt worden seien, weiterhin bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet seien, unter Vorbehalt einer Abänderung aufgrund von Art. 276 Abs. 3, 277 Abs. 2, 286 Abs. 2 und 287 Abs. 2 ZGB (Breitschmid Peter, Basler Komm., N 8 Vorbem. zu Art. 276-295 ZGB und N 4 zu Art. 12 SchlT ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 06.51; Reusser Ruth, Die Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeitsalters auf 18 Jahre und deren Auswirkungen auf unsere Rechtsordnung, in: ZBJV 131 [1995] S. 703; Sutter-Somm Thomas, Die Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters auf 18 Jahre, in: ZVW 49 [1994] S. 228). Anlässlich der parlamentarischen Beratungen zur Herabsetzung des Mündigkeitsalters stellte Ständerat Küchler fest, der neue Art. 13c SchlT ZGB stelle klar, dass die Alimente auf jeden Fall bis zum 20. Altersjahr geschuldet seien, sofern dem Kind nicht zugemutet werden könne, seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder aus anderen Mitteln zu bestreiten; dies in Anlehnung an Art. 276 Abs. 3 ZGB (Amtl.Bull. StR 1994 III S. 807). Das Bundesgericht musste sich in seinem Entscheid vom 18. August 2000 nicht zur Frage äussern, ob Art. 13c SchlT ZGB eine materiellrechtliche oder lediglich eine prozessrechtliche Wirkung zukomme. Es beschränkte sich auf die Feststellung, dass einem Kind, dessen Unterhaltsberechtigung vor dem 1. Januar 1996 festgelegt worden war, gestützt auf Art. 13c SchlT ZGB der Unterhaltsbeitrag bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet ist (BGE vom 18.8.2000, E. 3 [5P.266/2000]).
5.2. Die bisherigen Ausführungen legen den Schluss nahe, dass Art. 13c SchlT ZGB unter dem Vorbehalt von Art. 276 Abs. 3 ZGB die voraussetzungslose Unterhaltspflicht für ein Kind bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs statuiert, sofern diese Pflicht vor dem Inkrafttreten des neuen, auf 18 Jahre festgelegten Mündigkeitsalters (d.h. vor dem 1.1.1996) begründet worden ist. Selbst wenn dem nicht so wäre und der zitierten Lehrmeinung von Hegnauer zu folgen wäre, ist im vorliegenden Fall von einer grundsätzlich bis zum 20. Altersjahr des Klägers dauernden Unterhaltsberechtigung auszugehen, da der Beklagte unbestrittenermassen kein entsprechendes Abänderungsverfahren nach Art. 286 Abs. 2 ZGB eingeleitet, geschweige denn erfolgreich durchgesetzt hat. In diesem Sinne ist der Beklagte sowohl bei einer prozessrechtlichen als auch einer materiellrechtlichen Betrachtungsweise von Art. 13c SchlT ZGB von seiner Unterhaltspflicht bis zum 20. Altersjahr des Klägers nicht entbunden. Dem Kläger steht somit gegenüber dem Beklagten grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch bis zum 17. Juni 2003, nämlich bis zur Vollendung des 20. Altersjahres, zu.
5.3. Demnach ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 276 Abs. 3 ZGB vorliegend bloss zu prüfen, ob der Beklagte den Nachweis dafür erbringen kann, dass der Kläger für die Monate August und September 2002 seinen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten vermochte. Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren hat er zu diesem Zweck den Urkundenbeweis zu erbringen (LGVE 1991 I Nr. 43). Nicht zu prüfen ist hier hingegen, ob es dem Kläger zumutbar ist, vor seinem 20. Altersjahr seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen, da diese Kompetenz dem Sach- und nicht dem Vollstre-ckungsrichter zusteht.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 5. Februar 2003 (SK 02 163)