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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 25.03.2002 SK 02 16 (2002 I Nr. 52)

March 25, 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·802 words·~4 min·5

Summary

Art. 81 SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Verrechnungseinrede im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 25.03.2002 Fallnummer: SK 02 16 LGVE: 2002 I Nr. 52 Leitsatz: Art. 81 SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Verrechnungseinrede im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: In einem Massnahmeverfahren nach Art. 145 aZGB wurde der Ehemann zu relativ hohen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau verpflichtet, mit denen diese u.a. die Kosten für das von ihr und den Kindern weiterhin bewohnte eheliche Wohnhaus (so auch die Hypothekarzinsen, für welche beide Ehegatten gegenüber der Bank solidarisch hafteten) zu bezahlen hatte. Entgegen der ausdrücklichen Verpflegung im familienrechtlichen Entscheid, für diese Kosten selber aus den gesprochenen Unterhaltsbeiträgen aufzukommen, kam die Ehefrau dieser Pflicht nicht nach. Um eine Betreibung gegen ihn abzuwenden, befriedigte der solidarisch mitverpflichtete Ehemann die Gläubigerbank. Im Umfang dieser Zahlungen reduzierte er seine Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau durch Verrechnung. Die Ehefrau liess ihn daraufhin betreiben und verlangte nach erfolgtem Rechtsvorschlag die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Dieses Begehren wurde vom erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter abgewiesen mit der Begründung, der Ehemann habe die Unterhaltsforderung durch Verrechnung getilgt. Der dagegen von der Ehefrau beim Obergericht eingereichte Rekurs blieb erfolglos, wobei das Obergericht die Voraussetzungen der Verrechnung zwar als nicht erfüllt betrachtete, hingegen den Einwand des Ehemannes schützte, die Betreibung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt.

Aus den Erwägungen 4.2. Der Richter darf im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der Tilgung nur anerkennen, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht wird. Sofern die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt wird, muss nach Lehre und Rechtsprechung die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt sind; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, kann der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden. Dies gilt gerade auch für familienrechtliche Unterhaltsforderungen, die im materiellen Recht und im Vollstreckungsrecht in verschiedener Hinsicht privilegiert sind (BGE 115 III 100 E. 4.). Vorliegend vermag der Beklagte weder ein Urteil vorzulegen, welches ihm gegenüber der Klägerin eine Gegenforderung zuerkennt, noch liegt eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Klägerin über den zur Verrechnung gestellten Betrag vor. Zwar trifft es zu, dass in den Erwägungen des obergerichtlichen Massnahmeentscheids vom 14. Januar 2000, welcher der Klägerin als Rechtsöffnungstitel dient, festgehalten wurde, dass die Klägerin mit dem ihr zugesprochenen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 9'000.-- zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen die Hypothekarschuld des von ihr und den Kindern bewohnten ehelichen Hauses zu verzinsen hat. Dieser Entscheid enthält aber keine Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Weder dieser obergerichtliche Rekursentscheid noch der ihm zugrunde liegende Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten regeln den internen Rückgriff des Beklagten gegen die Klägerin bezüglich der Hypothekarzinsen, die der Beklagte aufgrund seiner Eigenschaft als Solidarschuldner der Bank bezahlen musste. Diese Entscheide können dem Beklagten daher nicht als definitive Rechtsöffnungstitel gegenüber der Klägerin dienen. Sie erlauben lediglich, diese Forderung in einem anderen Verfahren relativ rasch festsetzen zu lassen. Der Beklagte verfügt somit weder über ein seine Gegenforderung feststellendes Urteil noch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Klägerin, welche die im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung an eine Verrechnungsforderung gestellten Anforderungen erfüllen würden.

4.3. Zu prüfen bleibt der Einwand des Beklagten, das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich.

Es ist unbestritten und ergibt sich aus dem Massnahmeentscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 14. Januar 2000, dass die Klägerin mit den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen die Hypothekarschuld des ehelichen Wohnhauses im Umfang von Fr. 1,3 Mio. Franken zu verzinsen hat. Dieser Zahlungspflicht ist sie unbestritten nicht nachgekommen, womit sie ihren Notbedarf faktisch um diesen Betrag verminderte. Der Beklagte anderseits sah sich nach den Mahnungen durch die Gläubigerbank und deren Hinweis auf ihre Kreditkündigungsmöglichkeiten als Solidarschuldner gezwungen, die ausstehenden Hypothekarzinsen zu bezahlen, um eine Betreibung auf Grundpfandverwertung zu verhindern. Diese Zinsen waren in der fraglichen Zeit nachgewiesenermassen höher als die von der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderung. Mit der Nichtanerkennung der Verrechnung und der Betreibung verlangt die Klägerin im Ergebnis, dass der Beklagte ihr Unterhaltsbeiträge für Hypothekarzinsen leistet, die sie gar nicht bezahlt, sondern zu deren Bezahlung an die Gläubigerin (Bank) den Beklagten faktisch gezwungen hat. Sie verlangt damit vom Beklagten letztlich, dass er diese Hypothekarzinsen ein zweites Mal bezahle. Ein solches Vorgehen ist als Ausnützung eigenen rechtswidrigen Verhaltens (vgl. Baumann, Zürcher Komm., N 249 zu Art. 2 ZGB) bzw. als Unvereinbarkeit von Verhaltensweisen (Merz, Berner Komm., N 403 zu Art. 2 ZGB) rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz. Auch der Gesetzgeber hat, wohl um Fälle wie den Vorliegenden auszuschliessen, dem in Anspruch genommenen Schuldner mit Art. 121 Abs. 2 ZGB eine Verrechnungsmöglichkeit eröffnet, deren Durchsetzung nicht übermässig erschwert werden darf, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Ergebnis zu bestätigen und der Rekurs demnach abzuweisen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 25. März 2002 (SK 02 16)

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