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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 04.02.2003 SK 02 155 (2003 I Nr. 54)

February 4, 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·495 words·~2 min·5

Summary

Art. 82 SchKG. Der Pfändungsverlustschein verliert seine Wirkung bei einem Konkurs des Verlustscheinschuldners nicht. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 04.02.2003 Fallnummer: SK 02 155 LGVE: 2003 I Nr. 54 Leitsatz: Art. 82 SchKG. Der Pfändungsverlustschein verliert seine Wirkung bei einem Konkurs des Verlustscheinschuldners nicht. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 82 SchKG. Der Pfändungsverlustschein verliert seine Wirkung bei einem Konkurs des Verlustscheinschuldners nicht.

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Der Beklagte hat seine Staats- und Gemeindesteuern für das Jahr 1981 und 1982 nicht bezahlt. Die Kläger haben dafür am 21. Mai 1985 zwei Pfändungsverlustscheine erhalten. Im Jahre 1989 wurde über den Beklagten ein Konkursverfahren durchgeführt. Am 7. Februar 2002 haben die Kläger den Beklagten gestützt auf die Pfändungsverlustscheine erneut betrieben. Im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren gewährte der Amtsgerichtspräsident den Klägern Rechtsöffnung. Der Beklagte macht im Rekursverfahren geltend, es liege kein Rechtsöffnungstitel vor, weil er im Konkurs infolge Abwesenheit die Schuld nicht anerkannt habe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat den Rekurs abgewiesen.

Aus den Erwägungen: Richtig an der Darstellung des Beklagten ist, dass die Forderungen derjenigen Gläubiger, die nicht am Konkurs teilgenommen haben, denselben Beschränkungen unterliegen wie diejenigen, für welche ein Verlustschein ausgestellt worden ist (Art. 267 SchKG). Zum einen ist die Forderung somit unverzinslich, zum andern kann der Schuldner bei einer erneuten Betreibung die Einrede des fehlenden neuen Vermögens erheben (Staehelin, Basler Komm., N 6 zu Art. 267 SchKG). Gläubiger solcher Forderungen sollen nicht besser gestellt werden, als wenn sie für ihre Forderungen einen Verlustschein erhalten hätten ( Staehelin, a.a.O., N 1 zu Art. 267 SchKG). Richtig ist auch, dass ein Konkursverlustschein nur dann als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG gilt, wenn die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt worden ist.

Nicht zutreffend ist dagegen die Darstellung des Beklagten, es liege kein Rechtsöffnungstitel vor, weil er im Konkurs infolge Abwesenheit die Schuld nicht anerkannt habe (Art. 265 SchKG). Zwar wurde schon entschieden, dass ein Verlustschein aus einer Pfändung seine Qualität als Rechtsöffnungstitel verlieren solle, wenn über den Schuldner später der Konkurs eröffnet und die Verlustscheinforderung nicht in den Konkurs eingegeben werde. Nur wenn die eingegebene Forderung vom Schuldner anerkannt worden und hiefür ein neuer Konkursverlustschein ausgestellt worden sei, würde wiederum ein Titel für die provisorische Rechtsöffnung entstehen (TC VD, JdT 1990 II 127f, zitiert bei Staehelin, a.a.O., N 161 zu Art. 82 SchKG).

Staehelin wendet dagegen aber ein, dass weder eine diesbezügliche gesetzliche Vorschrift bestehe, noch der Zweck der Norm es erheische, dass der Gläubiger seine Verlustscheinforderung im Konkurs eingeben müsse (Staehelin, a.a.O., N 161 zu Art. 82 SchKG). Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Die Verlustscheinforderung verjährt nach Art. 149a SchKG nach 20 Jahren. Weitere Einschränkungen sieht das Gesetz nicht vor, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb der Pfändungsverlustschein bei einem Konkurs des Verlustscheinschuldners seine Wirkung verlieren soll. Einer nochmaligen Anerkennung im Konkursverfahren bedarf es nicht. Es gelten lediglich die Einschränkungen von Art. 267 SchKG. Es darf kein Zins verlangt werden, was die Kläger auch nicht gemacht haben. Die Einrede des mangelnden neuen Vermögens hat der Beklagte zwar erhoben. Mangels Begründung ist die Einrede aber durch Verzicht dahingefallen. Der Amtsgerichtspräsident hat demzufolge zu Recht für die Pfändungsverlustscheine Rechtsöffnung für total Fr. 21'589.55 erteilt.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 4. Februar 2003 (SK 02 155)

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