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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 14.12.2001 SK 01 140

December 14, 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·1,568 words·~8 min·6

Summary

Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Unpfändbar sind die für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften und Instrumente, wenn sich der Beruf als wirtschaftlich erweist. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 14.12.2001 Fallnummer: SK 01 140 LGVE: Leitsatz: Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG. Unpfändbar sind die für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften und Instrumente, wenn sich der Beruf als wirtschaftlich erweist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1.- Der Amtsgerichtspräsident verfügte am 9. August 2001 für eine Alimentenforderung von E. gegen P. über Fr. 65'857.60 die Arrestierung sämtlicher zur Berufsausübung nicht notwendigen Warenvorräte und Gegenstände in den Geschäftsräumlichkeiten der Einzelfirma "P." des Schuldners. Gestützt auf diesen Arrestbefehl arrestierte das Betreibungsamt X. am 10. August 2001 einen Schleifautomaten CA Locatelli 1720, einen Kopierdrehautomaten LIMAL Torgos, 611 Schlagzeugstöcke (Drumsticks) und 1'050 Holzrohlinge (Arrest Nr. 20010001).

2.- Mit Beschwerde vom 22. August 2001 verlangte P. die Aufhebung des Arrestes.

Der Amtsgerichtspräsident wies am 26. September 2001 die Beschwerde ab.

3.- Mit rechtzeitigem Beschwerdeweiterzug vom 8. Oktober 2001 beantragte P., der Arrest gemäss Arresturkunde des Betreibungsamtes X. sei hinsichtlich der Arrestgegenstände Ziff. 1 und 2 (Schleifautomat CA Locatelli und Kopierdrehmaschine LIMAL Torgos) aufzuheben.

In ihren Stellungnahmen vom 22. Oktober 2001 beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung des Beschwerdeweiterzugs. E. verlangte zudem, der Beschwerdeführer sei wegen mutwilliger Beschwerdeführung zu verhalten, ihr eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten.

Auf die Begründung dieser Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

4.- Der Arrest dient der Absicherung einer späteren Verwertung und kann daher nur realisierbare Vermögenswerte des Schuldners erfassen. Arrestierbar ist, was pfändbar wäre (Reiser, Basler Komm., N 63 zu Art. 275 SchKG). Unpfändbar sind die für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendigen Werkzeuge, Gerätschaften und Instrumente (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG), allerdings nur dann, wenn sich der Beruf als wirtschaftlich erweist. Die Wirtschaftlichkeit setzt die individuelle geschäftliche Existenzfähigkeit des Schuldners sowie die allgemeine Rentabilität der im Betrieb eingesetzten Hilfsmittel vo-raus. Der Beruf muss lohnend und konkurrenzfähig und darf nicht defizitär sein; seine Weiterführung soll nicht auf Kosten der Gläubiger geschützt werden. Der Schuldner muss aus dem Nettoerlös seiner Berufstätigkeit in der Regel mindestens sein Existenzminimum decken können. Zu berücksichtigen ist auch, ob der Schuldner mit einer anderen Tätigkeit ein besseres Auskommen finden könnte. Die Verwendungskosten der eingesetzten Hilfsmittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zu dem mit ihnen erzielten Ertrag stehen. An das Merkmal der Rentabilität sind dabei keine hohen Massstäbe anzulegen (Vonder Mühll, Basler Komm., N 21 zu Art. 92 SchKG; BlSchK 1999 141).

5.- Unbestritten ist, dass der Schuldner zur Herstellung der Trommel- und Schlagzeugstöcke die beiden arrestierten Maschinen benötigt. Streitig ist dagegen, ob sein Betrieb wirtschaftlich ist. Zur Abklärung dieser Frage verfügte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission von Amtes wegen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) die Edition der vollständigen Buch-haltung des Schuldners.

5.1. Die (zum Teil stichprobenweise vorgenommene) Überprüfung der Buchhaltungsunterlagen ergab, dass die vor Obergericht neu aufgelegte Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 30. September 2001 bzw. die in der edierten Buchhaltung enthaltene Er-folgsrechnung vom 1. Januar bis 31. Oktober 2001 zumindest in der Grössen-ordnung richtig ist. Die Einnahmen wie auch die Ausgaben sind belegt.

5.2. Die Einwendungen der Gläubigerin zu den edierten Buchhaltungsunterlagen führen zu keinem anderen Resultat.

Die Gläubigerin bringt in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2001 vor, der Saldo des Geschäftskontos des Beschwerdeführers bei der Bank Y. von Fr. 30'042.-- per 19. Januar 2001 habe sich auf Fr. 2'175.-- per 19. April 2001 drastisch reduziert und inzwischen auch nie mehr erholt. Der Stand per 30. September 2001 habe Fr. 36.87 betragen. Vorab ist festzuhalten, dass lediglich der Saldo der Abschlussbuchungen per 28. September 2001 Fr. 36.87 betrug. Das Kontoguthaben (Buchsaldo nach Abschluss) belief sich in diesem Zeitpunkt auf Fr. 5'811.50. Aus dem Saldo eines einzelnen Bankkontos eines Geschäftsbetriebs kann zudem nicht auf einen Betriebserfolg oder -verlust geschlossen werden. So ist es gerichtsnotorisch, dass viele Geschäftsbetriebe auf ihren Bankkonti oft sogar Passivsaldos ausweisen. Der Grund liegt darin, dass die Betriebsmittel sowie Warenvorräte finanziert werden müssen und dass die Zahlungen der Kunden in den meisten Fällen nicht schon bei der Fakturierung eintreffen. Es ist somit nachvollziehbar, dass der Saldo des Bankkontos in der Anfangsphase eines Geschäftsbetriebs abnimmt und neun Monate nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit nicht mehr in ursprünglicher Höhe besteht.

Die Gläubigerin macht im Weiteren geltend, die "frisierte" Buchhaltung des Beschwerdeführers stehe zudem in offenbarem Widerspruch zu den aufgelegten Belegen. So behaup-te der Beschwerdeführer in seiner Buchhaltung, dass er in den Monaten September 2001 Er-träge von total Fr. 16'155.60 bzw. Oktober 2001 solche von Fr. 18'363.-- erzielt habe. Demgegenüber weise sein Bankgeschäftskonto in der Zeit vom 19. August bis 18. September 2001 bloss Eingänge von Fr. 518.21 und vom 19. September bis 18. Oktober 2001 bloss sol-che von Fr. 797.40 auf, derweil sich in den Monaten September und Oktober der Zahlungseingangssaldo gemäss Kassabuch von Fr. 21'544.-- auf Fr. 30'234.-- erhöht habe. In diesen zwei Monaten seien also insgesamt bloss Zahlungseingänge von ca. Fr. 10'000.-- ausgewiesen, also bei weitem nicht die verbuchten Erträge von ca. Fr. 34'500.--. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Debitorenliste ergibt sich, dass er die meisten Lieferungen auf Kredit vorgenommen hat. So hat er im Monat September 2001 - wenn man den unter dem 10. September 2001 verbuchten Betrag von "29.09.00" in "2909.00" korrigiert - Ware für Fr. 16'004.25 an Kunden auf Kredit geliefert. Daneben hat er laut Kassabuch im September 2001 Bareinnahmen von Fr. 2'786.04 verzeichnet. Dies ergibt einen Totalbetrag von Fr. 18'790.29 für den Monat September 2001. Die entsprechenden Zahlen für den Monat Oktober 2001 lauten: Fr. 12'493.90 Verkäufe auf Kredit und Fr. 5'903.35 Bareinnahmen, das heisst insgesamt Fr. 18'397.25. Die Kreditverkäufe und Bareinnahmen sind somit in beiden Monaten höher als der in der Erfolgsrechnung ausgewiesene Ertrag. Die Differenz kann z.B. darauf zurückzuführen sein, dass auf Rechnungsbeträge nachträglich Rabatte und Skonti gewährt wurden oder dass über Debitoren gebuchte Verkäufe nachträglich bar bezahlt wurden. Um dies abzuklären, müssten sämtliche Konti und Buchungen überprüft werden. Da aber im vorliegenden Fall die ausgewiesenen Erträge mit den Kreditverkäufen und Bareinnahmen ungefähr übereinstimmen und damit keine (genügenden) Anhaltspunkte für wesentliche Fehler der Buchhaltung bestehen, ist von einer solch umfangreichen Überprüfung, die einer Buchhaltungsexpertise gleichkäme, abzusehen. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Monat September 2001 einen Ertrag von Fr. 16'155.60 bzw. im Oktober 2001 einen solchen von Fr. 18'363.-- erzielt hat. Wenn die Gläubigerin die Zahlungseingänge (Bank und Kassa) von Fr. 10'005.-- mit dem Ertrag von Fr. 34'518.60 vergleicht, setzt sie die Einzahlungen fälschlicherweise mit dem Ertrag gleich. Der Ertrag besteht jedoch nicht aus den Zuflüssen an Zahlungsmitteln, sondern aus dem (mit Geld bewerteten) Wertzuwachs in einer bestimmten Periode, u.a. dem Verkauf von Waren bar oder gegen Rechnung.

Schliesslich macht die Gläubigerin geltend, das mit den Editionsunterlagen portierte (angebliche) Darlehen des Vaters des Beschwerdeführers über Fr. 45'000.-- sei weder in der Buchhaltung (auch nicht als Zinsaufwand) noch in seinen Rechtsschriften je erwähnt worden. Da stelle sich abschliessend die Frage, ob dieser Darlehensvertrag nicht im Nachhinein zu prozessualen Zwecken simuliert worden sei. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich eine Erfolgsrechnung für die Monate Januar bis Oktober 2001 aufgelegt hat. Ein Darlehen würde aber unter den Passiven in der Bilanz ausgewiesen, die für Kleinbetriebe üblicherweise erst am Ende des Geschäftsjahres erstellt wird. Der Beschwerdegegnerin ist insofern zuzustimmen, als die Erfolgsrechnung keinen Zinsaufwand ausweist. Daraus kann aber noch nicht geschlossen werden, das Darlehen sei simuliert und die ganze Buchhaltung sei unglaubwürdig. So ist es möglich, dass der Vater des Beschwerdeführers vorerst auf die Zahlung des vereinbarten Zinses verzichtet oder einen Zahlungsaufschub gewährt hat, um seinem Sohn den Start mit einer neuen Firma zu erleichtern.

5.3. In der Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2001 wies der Beschwerdeführer - die Beträge sind jeweils gerundet - einen Aufwand von Fr. 132'630.-- und einen Ertrag von Fr. 140'230.-- und damit einen Gewinn von Fr. 7'600.-- aus. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass er sein Geschäft erst seit Anfang 2001 betreibt und in den ersten drei Monaten noch mit Verlust arbeitete, was durchaus verständlich ist. Im letzten halben Jahr (Mai bis und mit Oktober 2001) ergab sich gemäss Erfolgsrechnung ein Gewinn von Fr. 22'390.--, was einem monatlichen Überschuss von Fr. 3'730.-- entspricht. Mit Ausnahme des Monats Juli 2001 (Gewinn von nur 244.25) lag der Gewinn in dieser Zeit zwischen Fr. 4'115.-- und Fr. 5'000.--. Es darf erwartet werden, dass der Beschwerdeführer nach Überwindung der grössten Startschwierigkeiten seines Geschäfts künftig einen Gewinn und damit ein regelmässiges Einkommen in dieser Höhe erzielen wird. Damit ist er in der Lage, sein Existenzminimum von gegenwärtig Fr. 4'103.-- (OG 1.rg.Bel. 1) zu decken und wohl auch die anfallenden Steuern zu bezahlen. Unter diesen Umständen kann der Beruf des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt als wirtschaftlich betrachtet werden. Der Schleifautomat CA Locatelli 1720 und der Kopierdrehautomat LIMAL Torgos sind daher nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG unpfändbar. Der Beschwerdeweiterzug ist gutzuheissen und der Arrest des Betreibungsam-tes X. bezüglich dieser beiden Maschinen aufzuheben.

6.- Das Beschwerdeverfahren vor den Aufsichtsbehörden ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Eine Parteientschädigung entfällt von Gesetzes wegen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Rechtsspruch

1. Der vom Betreibungsamt X. am 10. August 2001 vollzogene Arrest wird bezüglich folgender Gegenstände aufgehoben: Nr. 1) Schleifautomat CA Locatelli 1720, Baujahr 1988; Nr. 2) Kopierdrehautomat LIMAL Torgos, Baujahr 1987.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen

3. Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung an das Bundesgericht weitergezogen werden. Zu diesem Zweck ist bei der Obergerichtskanzlei eine begründete Beschwerdeschrift im Doppel einzureichen; der Entscheid ist beizulegen.

4. Dieser Entscheid ist den Parteien und dem Amtsgerichtspräsidenten zuzustellen.

Schulbetreibungs- und Konkurskommission, 14. Dezember 2001 (SK 01 140)

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