Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 10.09.2001 Fallnummer: SK 01 111 LGVE: 2001 I Nr. 46 Leitsatz: Art. 82 SchKG. Konkursverlustschein als Rechtsöffnungstitel. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Gemäss Art. 265 Abs. 1 SchKG ist in einem Konkursverlustschein anzugeben, ob die Forderung vom Gemeinschuldner anerkannt oder bestritten worden ist. Nur im ersteren Falle, d.h. im Falle der Anerkennung, gilt der Verlustschein als Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG. Dem vorliegenden Konkursverlustschein ist keine solche Anerkennung zu entnehmen; er enthält vielmehr den Vermerk, die entsprechende Erklärung habe wegen un-bekannten Aufenthalts nicht eingeholt werden können. Der Konkursverlustschein stellt somit keine Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 SchKG dar, was von Amtes wegen zu be-rücksichtigen ist.
Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 10. September 2001 (SK 01 111)