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Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 04.01.2001 SK 00 121 (2001 I Nr. 43)

January 4, 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·343 words·~2 min·7

Summary

Art. 66 Abs. 4 SchKG. Die Publikation des Zahlungsbefehls kommt erst in Frage, wenn vorher alle Mittel ausgeschöpft wurden, diesen tatsächlich zuzustellen. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 04.01.2001 Fallnummer: SK 00 121 LGVE: 2001 I Nr. 43 Leitsatz: Art. 66 Abs. 4 SchKG. Die Publikation des Zahlungsbefehls kommt erst in Frage, wenn vorher alle Mittel ausgeschöpft wurden, diesen tatsächlich zuzustellen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist letztes Mittel, wenn keine andere Möglichkeit mehr besteht, den Schuldner zu erreichen, sei es durch Zustellung an seinem Wohn- oder Arbeitsort oder durch Ersatzzustellung. Da eine Publikation einen gewissen Angriff auf den guten Namen des Schuldners bedeutet, ist diese nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sehr strenge Voraussetzungen und Bedingungen geknüpft (Angst Paul, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 19 und 20 zu Art. 66 SchKG, vgl. dazu auch LGVE 1995 I Nr. 23). Sie darf unter anderem dann erfolgen, wenn der Schuldner sich beharrlich einer Zustellung entzieht (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 2 SchKG). Auch in diesem Fall muss aber alles daran gesetzt werden, den Schuldner persönlich zu erreichen.

Wie sich aus den Akten und den Ausführungen des Betreibungsamtes A. ergibt, ist im vorliegenden Fall nicht versucht worden, die Zahlungsbefehle polizeilich zuzustellen. Die Praxis, die Zahlungsbefehle bei einer polizeilichen Zuführung dem Schuldner auf dem Amt zu übergeben, ist zwar sinnvoll. Wenn diese aber misslingt, kann der Zustellversuch gar nicht erfolgen. Von einer polizeilichen Zustellung bzw. einem Zustellversuch kann jedoch nur dann gesprochen werden, wenn die Polizei sich mit den Zahlungsbefehlen zum Schuldner begibt. Dies wäre vorliegend möglich gewesen, da sich aus der Stellungnahme des Betreibungsamtes ergibt, dass der Beschwerdeführer erreichbar war. Daran ändert nichts, dass dieser nicht bereit war, den Betreibungsbeamten in seiner Wohnung zu empfangen. Bevor nicht zumindest versucht wurde, dem Schuldner die Zahlungsbefehle polizeilich zuzustellen, kann nicht davon gesprochen werden, er habe sich einer Zustellung beharrlich entzogen. Die Publikation der Zahlungsbefehle in den Betreibungen Nrn. X., Y. und Z. erweist sich daher als unzulässig und ist aufzuheben. Somit sind die Zahlungsbefehle erneut dem Beschwerdeführer zuzustellen.

Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 4. Januar 2001 (SK 00 121)

(Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 21. Februar 2001 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)

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