Skip to content

Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.11.2000 SK 00 104 (2000 I Nr. 54)

November 27, 2000·Deutsch·Lucerne·Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission·HTML·80 words·~1 min·7

Summary

Art. 61 Abs. 1 KOV. Danach sind drittpfandgesicherte Forderungen als ungesichert zu kollozieren. Haftet jedoch das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück für die solidarischen Grundpfandschulden des Ehepaares, so ist im Konkurs oder im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung eines Ehegatten Art. 61 Abs. 1 KOV (SR 281.32) nicht anwendbar; die Forderung ist im Umfang der Pfanddeckung als pfandgesichert zu kollozieren. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 27.11.2000 Fallnummer: SK 00 104 LGVE: 2000 I Nr. 54 Leitsatz: Art. 61 Abs. 1 KOV. Danach sind drittpfandgesicherte Forderungen als ungesichert zu kollozieren. Haftet jedoch das im Miteigentum beider Ehegatten stehende Grundstück für die solidarischen Grundpfandschulden des Ehepaares, so ist im Konkurs oder im Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung eines Ehegatten Art. 61 Abs. 1 KOV (SR 281.32) nicht anwendbar; die Forderung ist im Umfang der Pfanddeckung als pfandgesichert zu kollozieren.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

SK 00 104 — Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.11.2000 SK 00 104 (2000 I Nr. 54) — Swissrulings