Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht Entscheiddatum: 02.05.1994 Fallnummer: OG 1994 38 LGVE: 1994 I Nr. 38 Leitsatz: Art. 17 ff. SchKG; Art. 21 EigVV. Zuständig für die Eintragung der Eigentumsvorbehalte ist das Betreibungsamt am Wohnsitz des Erwerbers (Art. 1 der Verordnung des Bundesgerichts betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte (EigVV). Die Aufsicht über die Führung des Registers obliegt den Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs. Die gestützt auf die Verordnung erlassenen Verfügungen des Betreibungsamtes sind auf dem betreibungsrechtlichen Beschwerdeweg gemäss Art. 17 ff. SchKG anfechtbar (Art. 21 EigVV).
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: