Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 22.12.2006 30 06 20 (2007 I Nr. 16)

December 22, 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·876 words·~4 min·5

Summary

Art. 397a ff. ZGB. Der Entscheid, mit dem ein (über eine bestehende FFE hospitalisierter) Patient innerhalb der Luzerner Psychiatrie örtlich versetzt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat sich jedoch auf den Gegenstand der Versetzung zu beschränken. Wird die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung angestrengt, hat dies über ein ordentliches Entlassungsgesuch zu geschehen. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 22.12.2006 Fallnummer: 30 06 20 LGVE: 2007 I Nr. 16 Leitsatz: Art. 397a ff. ZGB. Der Entscheid, mit dem ein (über eine bestehende FFE hospitalisierter) Patient innerhalb der Luzerner Psychiatrie örtlich versetzt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat sich jedoch auf den Gegenstand der Versetzung zu beschränken. Wird die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung angestrengt, hat dies über ein ordentliches Entlassungsgesuch zu geschehen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 397a ff. ZGB. Der Entscheid, mit dem ein (über eine bestehende FFE hospitalisierter) Patient innerhalb der Luzerner Psychiatrie örtlich versetzt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde hat sich jedoch auf den Gegenstand der Versetzung zu beschränken. Wird die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung angestrengt, hat dies über ein ordentliches Entlassungsgesuch zu geschehen.

======================================================================

Am 6. September 2006 ordnete der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern eine ordentliche fürsorgerische Freiheitsentziehung betreffend den Beschwerdeführer an. Zwei Tage später trat der Beschwerdeführer in das Psychiatriezentrum Luzern-Stadt am Kantonsspital ein. Eine gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung erhobene Beschwerde wies der Amtsgerichtspräsident von Luzern-Stadt am 19. September 2006 ab. Am 18. Oktober 2006 stellte die ärztliche Leitung der Luzerner Psychiatrie den Antrag, die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Psychiatrischen Klinik St. Urban weiterzuführen. Mit "Zusatzentscheid" vom 20. Oktober 2006 genehmigte der Regierungsstatthalter des Amtes Luzern diese Verlegung, indem er anordnete, dass die fürsorgerische Freiheitsentziehung in der psychiatrischen Klinik St. Urban weitergeführt werde. Am 6. November 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Amtsgericht Willisau beantragen, er sei in Aufhebung des Zusatzentscheids und in Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung aus der Psychiatrischen Klinik St. Urban zu entlassen. Die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten von Willisau trat mit Entscheid vom 9. November 2006 nicht auf die Beschwerde ein. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht erheben. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Aus den Erwägungen: 4.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Anrufung des Amtsgerichts sei zulässig gewesen, da es um die Verlegung in eine Anstalt mit einem ganz anderen Betreuungskonzept gegangen sei. Es hätte im konkreten Fall geprüft werden müssen, ob die Klinik St. Urban eine geeignete Anstalt für die Behandlung sei. Dies dränge sich umso mehr auf, als St. Urban 50 Kilometer von Luzern entfernt liege, was das Aufrechterhalten der sozialen Kontakte erschwere. (¿)

4.1.1. Vorab gilt es Folgendes zu beachten: Ausgangspunkt des Verfahrens bildet der Entscheid des Regierungsstatthalters vom 20. Oktober 2006, in welchem die von der ärztlichen Leitung beantragte örtliche Verlegung des Beschwerdeführers von der Psychiatrieabteilung am Kantonsspital Luzern in die Klinik in St. Urban genehmigt wurde. Anzumerken ist, dass die beiden Psychiatriezentren Luzern-Stadt am Kantonsspital und Luzern-Land in St. Urban eine organisatorische Einheit unter derselben ärztlichen Leitung und unter dem Namen "Luzerner Psychiatrie" darstellen. Es ging im Entscheid des Regierungsstatthalters also lediglich um die Modifikation einer bereits bestehenden und rechtmässig angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentziehung (vgl. BGE 122 I 18 E. 2f). Die Anordnung oder Aufhebung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bildeten demgegenüber nie Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Folgerichtig finden sich im Entscheid des Regierungsstatthalters auch keine Erwägungen über die grundsätzlichen Voraussetzungen zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern lediglich solche über die Gebotenheit der Weiterführung der Behandlung des Beschwerdeführers am Standort St. Urban mit der dortigen Rehabilitationsabteilung. Weiter ist im genannten Entscheid mit Verweis auf Art. 397a Abs. 3 ZGB ausdrücklich vermerkt, dass der Beschwerdeführer entlassen werden müsse, sobald es sein Zustand erlaube. Über die Entlassung entscheide die vormundschaftliche Behörde, welche die Unterbringung verfügt habe (Art. 397b Abs. 3 ZGB). Ein Entlassungsbegehren sei somit an den Regierungsstatthalter zu stellen.

4.1.2. Nichtsdestotrotz stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Eingabe an das Amtsgericht vom 6. November 2006 den Antrag, dass der "Zusatzentscheid aufgehoben und der Beschwerdeführer aus der psychiatrischen Klinik St. Urban entlassen" werde. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen mit einer neuen Wohnmöglichkeit für den Beschwerdeführer. Ein Entlassungsgesuch gestützt auf veränderte Umstände hätte nach der im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebenen Rechtslage indessen beim Regierungsstatthalter des Amtes Luzern gestellt werden müssen (Art. 397b Abs. 3 ZGB, § 52 EGZGB). Zwar bestand - insofern ist der angefochtene Entscheid zu relativieren - gegen den Verlegungsentscheid des Regierungsstatthalters durchaus die Möglichkeit der Beschwerde an den Amtsgerichtspräsidenten, was auch der korrekt erfolgten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen ist. Eine solche Beschwerde hätte sich indessen (ausschliesslich) mit dem vom Zusatzentscheid des Regierungsstatthalters erfassten Thema der örtlichen Verlagerung der Behandlung innerhalb der Luzerner Psychiatrie auseinandersetzen müssen. Gründe, die gegen die Umplatzierung des Beschwerdeführers nach St. Urban sprachen, wurden in der Eingabe vom 6. November 2006 aber nicht geltend gemacht. In der blossen und durch nichts begründeten Behauptung, die psychiatrische Klinik St. Urban sei entgegen den Ausführungen im Zusatzentscheid "nicht eine geeignete Anstalt", kann keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erblickt werden. Der Beschwerdeführer stellte denn auch nicht den Antrag, er sei nach Luzern zurück zu verlegen, sondern verfolgte einzig seine Entlassung aus der stationären Behandlung. Hierfür war nach dem Gesagten der Amtsgerichtspräsident von Willisau nicht zuständig, was auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 122 I 18 E. 2f) steht. Die delegierte Richterin ist im Ergebnis zu Recht nicht auf die Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingetreten. Auf eine Weiterleitung der Eingabe an den Regierungsstatthalter durfte sie verzichten, zumal es dem Beschwerdeführer offen stand, jederzeit bei der zuständigen Instanz ein Entlassungsgesuch zu stellen, worauf er im angefochtenen Entscheid auch ausdrücklich hingewiesen wurde.

II. Kammer, 22. Dezember 2006 (30 06 20)

30 06 20 — Luzern Obergericht II. Kammer 22.12.2006 30 06 20 (2007 I Nr. 16) — Swissrulings