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Luzern Obergericht II. Kammer 28.04.2005 30 05 4 (2005 I Nr. 11)

April 28, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,380 words·~7 min·6

Summary

Art. 369, 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB. Bei altersdementen Personen ist in Beachtung des im Vormundschaftsrecht massgebenden Verhältnismässigkeitsprinzips in der Regel eine kombinierte Beistandschaft einer Vormundschaft vorzuziehen. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 28.04.2005 Fallnummer: 30 05 4 LGVE: 2005 I Nr. 11 Leitsatz: Art. 369, 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB. Bei altersdementen Personen ist in Beachtung des im Vormundschaftsrecht massgebenden Verhältnismässigkeitsprinzips in der Regel eine kombinierte Beistandschaft einer Vormundschaft vorzuziehen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 369, 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB. Bei altersdementen Personen ist in Beachtung des im Vormundschaftsrecht massgebenden Verhältnismässigkeitsprinzips in der Regel eine kombinierte Beistandschaft einer Vormundschaft vorzuziehen.

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Die 84-jährige X. leidet an einem dementiellen Syndrom, welches sich in ausgeprägter Vergesslichkeit und zunehmenden Verwirrungszuständen äussert. X. befindet sich seit dem 13. Februar 2004 im Alters- und Pflegeheim. Mit Entscheid vom 16. August 2004 errichtete der Gemeinderat für X. eine kombinierte Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB. Gegen diesen Entscheid erhob Y. (Beschwerdeführerin), die Tochter von X., Verwaltungsbeschwerde und beantragte die Errichtung einer Vormundschaft für X. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern wies die Verwaltungsbeschwerde ab. Y. reichte gegen diesen Entscheid beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte die Errichtung einer Vormundschaft für X. Das Obergericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab.

Aus den Erwägungen: 4.3. Unbestritten ist, dass die 84-jährige X. an einem dementiellen Syndrom leidet. Dieses äussert sich in ausgeprägter Vergesslichkeit und zunehmenden Verwirrungszuständen, welche den üblichen Alterungsprozess der Hirnfunktionsleistungen übersteigen. X. befindet sich seit dem 13. Februar 2004 im Alters- und Pflegeheim. Aufgrund ihres Gesundheitszustands erhält sie dort eine vollumfängliche und intensive Pflege und Betreuung. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift wird daher die persönliche Fürsorge (vgl. dazu Langenegger, Basler Komm., 2. Aufl., N 31 zu Art. 369 ZGB) für X. hinreichend durch das Alters- und Pflegeheim wahrgenommen. Einer weitergehenden persönlichen Fürsorge bedarf X. daher nicht. Wegen des bei der Wahl der geeigneten vormundschaftlichen Massnahme geltenden Subsidiaritätsprinzips sind bei der Gesamtwürdigung die ausserhalb des Vormundschaftsrechts liegenden Hilfestellungen, wie die persönliche Betreuung für X. im Alters- und Pflegeheim einzubeziehen (vgl. Langenegger, a.a.O., N 17 zu Art. 369 ZGB; vgl. auch Empfehlungen betreffend die Bevormundung geistig Behinderter, in: ZVW 1990 S. 35 lit. A Satz 1). Der Antrag auf Errichtung einer Vormundschaft mit dem Verweis auf die Notwendigkeit hinreichender persönlicher Fürsorge ist daher unbegründet. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens selber der Auffassung war, es gehe bei der Aufgabe der zu bestimmenden Betreuungsperson lediglich darum, das Vermögen von X. zu verwalten, wie aus den Akten hervorgeht.

4.4. Es bleibt zu prüfen, ob zur Regelung der finanziellen Belange von X. eine Vormundschaft zu errichten ist. Bei der Beurteilung, ob die vom Gemeinderat für X. angeordnete kombinierte Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB hiefür genügt oder ob für sie - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - eine Vormundschaft zu errichten ist, stehen die konkreten Schutz-, Vertretungs- und Betreuungsbedürfnisse im Vordergrund (Langenegger, a.a.O., N 15 zu Art. 369 ZGB; vgl. auch Schnyder/Murer, Berner Komm., N 20 zu Vorbemerkungen zu Art. 369-375 ZGB). Diese machen die Notwendigkeit bestimmter vormundschaftlicher Massnahmen aus und sind entscheidend für die Wahl der im konkreten Einzelfall passenden Massnahme (Langenegger, a.a.O., N 15 zu Art. 369 ZGB).

Dabei ist zu beachten, dass die Beistandschaft die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person grundsätzlich zwar nicht einschränkt (Art. 417 Abs. 1 ZGB). Die verbeiständete Person muss sich aber die Handlungen des Beistandes anrechnen lassen (Langenegger, a.a.O., N 9 zu Art. 392 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 18 zu Art. 392 ZGB); so wird das vom Beistand für den Verbeiständeten abgeschlossene Rechtsgeschäft für diesen sofort verbindlich und nicht etwa erst mit der nachträglichen Genehmigung durch den Vertretenen (Schnyder/Murer, a.a.O., N 18 zu Art. 392 ZGB). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es daher nicht zu, dass die Beiständin nicht rechtsverbindlich AHV-Ergänzungsleistun-gen für X. geltend machen könne. Der bestellte Beistand ist gegenüber jedermann im Rahmen jener Angelegenheit, zu deren Erledigung er bestellt ist, Vertreter des Verbeiständeten (Schnyder/Murer, a.a.O., N 18 zu Art. 392 ZGB), und ein stellvertretungsfeindliches Rechtsgeschäft, d.h. eine absolut höchstpersönliche Angelegenheit, stellt die Geltendmachung von AHV-Ergänzungsleistungen nicht dar (vgl. Schnyder/Murer, a.a.O., N 66 ff. zu Art. 392 ZGB). Zwar ist die Einkommensverwaltung gegen den Willen der betroffenen Person nur dann durchführbar, wenn diese entmündigt ist (Langenegger, a.a.O., N 30 zu Art. 369 ZGB). Vorliegend finden sich in den Akten aber überhaupt keine Hinweise auf einen solchen entgegenstehenden Willen der Betroffenen. Im Gegenteil ist X. erleichtert und froh darüber, dass jemand ihre (finanziellen) Angelegenheiten erledigt. Es ist aufgrund ihres Gesundheitszustands zudem nicht zu erwarten, dass sie Eigeninitiative für allfällige Rechtsgeschäfte entwickeln wird, und es ist auch nicht zu befürchten, dass sie die Betreuungsperson umgehen wird. Die Entziehung der Handlungsfähigkeit ist jedoch nur dann verhältnismässig, wenn es notwendig ist, die betroffene geistesschwache oder geisteskranke Person davor zu schützen, sich durch rechtsgeschäftliche Dispositionen selber zu schaden, wovon hier aus den dargelegten Gründen nicht auszugehen ist (Langenegger, a.a.O., N 30 zu Art. 369 ZGB). Sollte X. später wider Erwarten Widerstand gegen die Handlungen der Beiständin leisten, hat diese auftragsgemäss weitergehende Schutzmassnahmen zu beantragen.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin dürfen zudem mit der Vertretungsbeistandschaft - dies entgegen dem Wortlaut des Gesetzes - mehrere Aufgaben gleichzeitig (sogenannte Aufgabenpakete) und auch wiederkehrende und länger andauernde Aufgaben zugewiesen werden (Langenegger, a.a.O., N 21 zu Art. 392 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N 62 zu Art. 392 ZGB; vgl. auch Gudrun Sturm, Vormundschaftliche Hilfsmassnahmen für Betagte in der Schweiz, in: ZVW 2002 S. 178 Ziff. III.5). Eine zu strikte Auslegung würde den Anwendungsbereich der mildesten vormundschaftlichen Massnahme unnötig einschränken und damit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit zuwiderlaufen (Schnyder/Murer, a.a.O., N 62 zu Art. 392 ZGB).

Hinzu kommt folgender Aspekt: Mit der ansteigenden durchschnittlichen Lebenserwartung unserer Bevölkerung vergrössert sich auch der Bevölkerungsanteil altersdementer Personen und damit der Bedarf nach rechtsgeschäftlicher und persönlicher Vertretung von betagten Menschen (Geiser, Demenz und Recht, in: ZVW 2003 S. 97). Die Praxis neigt dabei bei dementen Personen zu Beistandschaften und nicht zu Vormundschaften (Geiser, a.a.O., S. 103; Riemer, Vormundschaftliche Hilfe für Betagte, in: ZVW 1982 S. 123 Ziff. III.1; vgl. auch Sturm, a.a.O., S. 170). Die betroffene Person ist häufig auf Grund ihrer Demenz gar nicht mehr urteilsfähig. Damit entfällt ihre rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit ohnehin und sie muss ihr nicht mit einer Entmündigung entzogen werden. Selbst wenn dies nicht zutrifft, sind eigene schädigende rechtsgeschäftliche Handlungen häufig nicht zu erwarten, weil die betroffene Person dafür gar nicht mehr genügend mobil ist. Wichtig ist demgegenüber, dass jemand für die betroffene Person die notwendigen Rechtsgeschäfte vornehmen kann (vgl. zum Ganzen Geiser, a.a.O., S. 103). Vorliegend ist bei X. gestützt auf die Ausführungen von Dr.med. Z. in seinem ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2004 davon auszugehen, dass ihre Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Vollumfänglich urteilsunfähig sei sie aber (noch) nicht. Dabei zeige sich ihr Leiden chronisch und progredient, was heisse, es sei mit keiner Besserung, sondern mit einer stetigen Verschlechterung zu rechnen. Zudem ist von ihr, wie oben dargelegt, kein Widerstand gegen die von der Beiständin abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und auch keine Eigeninitiative für den Abschluss möglicher nachteiliger Geschäfte zu erwarten, ganz abgesehen von ihrer mangelnden Mobilität. Die Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB ist in Kombination mit der Verwaltungsbeistandschaft nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB in der Regel denn auch die geeignete Massnahme für schutzbedürftige betagte Menschen (Schnyder/Murer, a.a.O., N 8 zu Art. 392 ZGB; Geiser, a.a.O., S. 103; vgl. auch Langenegger, a.a.O., N 34 zu Art. 369 ZGB mit Hinweisen auf Stettler, ZVW 1986 S. 17 ff., und Riemer, a.a.O., S. 121 ff.). Zwar liegt - wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - bei X. einerseits offensichtlich eine schwere Erkrankung vor und es handelt sich nicht bloss um eine "normale" Einschränkung ihrer Hirnfunktionen zufolge hohen Alters. Dies schliesst aber gemäss den obigen Ausführungen die Wahl einer (kombinierten) Beistandschaft an Stelle einer Vormundschaft insbesondere mit Blick auf das im Vormundschaftsrecht massgebliche Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. Geiser, a.a.O., S. 102; Langenegger, a.a.O., N 33 f. zu Art. 369 ZGB) nicht aus. Darüber hinaus ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass X. im Alters- und Pflegeheim eine intensive und umfassende Pflege und Betreuung erfährt.

Schliesslich ist zu erwähnen, dass auch Dr.med. Z. in seinem ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2004 als vormundschaftliche Massnahme eine Beistandschaft und nicht eine Vormundschaft empfahl. Die Beiständin ist ebenfalls der Auffassung, dass derzeit eine kombinierte Beistandschaft zum Schutz von X. ausreiche, da sie auf den Schutz einer Vormundschaft nicht angewiesen sei.

II. Kammer, 28. April 2005 (30 05 4)

(Das Bundesgericht ist gegen die erhobene Berufung mit Verfügung vom 30. Juni 2005 nicht eingetreten.)

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