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Luzern Obergericht II. Kammer 14.04.2004 30 04 8 (2004 I Nr. 15)

April 14, 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·440 words·~2 min·5

Summary

Art. 397a und 397f Abs. 2 ZGB. Die Tatsache allein, dass ein Beschwerdeführer in seinen geistigen Fähigkeiten eingeschränkt ist, begründet im FFE-Verfahren noch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 14.04.2004 Fallnummer: 30 04 8 LGVE: 2004 I Nr. 15 Leitsatz: Art. 397a und 397f Abs. 2 ZGB. Die Tatsache allein, dass ein Beschwerdeführer in seinen geistigen Fähigkeiten eingeschränkt ist, begründet im FFE-Verfahren noch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 397a und 397f Abs. 2 ZGB. Die Tatsache allein, dass ein Beschwerdeführer in seinen geistigen Fähigkeiten eingeschränkt ist, begründet im FFE-Verfahren noch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes.

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Im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend FFE erwog das Obergericht das Folgende:

Es stellt sich die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden, wo ein bevormundeter Beschwerdeführer, welcher gestützt auf seinen Gesundheitszustand in seiner Verteidigungsmöglichkeit beeinträchtigt ist, und es um einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit geht, die Beiordnung eines Rechtsbeistandes auf jeden Fall erforderlich ist. Diese Frage ist zu verneinen. Die fürsorgerische Freiheitsentziehung stellt stets eine schwerwiegende Massnahme dar, die vom Betroffenen in ähnlicher Weise empfunden wird wie eine Freiheitsstrafe oder eine im Rahmen eines Strafverfahrens angeordnete freiheitsentziehende Massnahme. Bei den Personen, die aus einem der in Art. 397a Abs. 1 ZGB genannten Grund fürsorgebedürftig sind, dürfte die Beeinträchtigung der Fähigkeit, sich im Verfahren vor dem Richter wirksam gegen die Freiheitsentziehung zu wehren, wohl die Regel sein. Dennoch hat der Gesetzgeber davon abgesehen, die Verbeiständung für das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung obligatorisch zu erklären. Der Bundesrat hat dies in der Gesetzesbotschaft damit begründet, der Schwerpunkt des Versorgungsverfahrens liege auf dem Offizialprinzip, so dass besondere Rechtskenntnisse auf Seiten des zu Versorgenden nicht nötig seien. Es wäre wenig befriedigend, wenn die Einweisungsinstanz, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit pflichtgemäss eine fürsorgerische Freiheitsentziehung anzuordnen habe, sich selber jedes Mal einen "Gegenanwalt" ernennen müsste. Ob der Betroffene einem von der Einweisungsinstanz ernannten Beistand vertrauen würde, wäre ohnehin fraglich. Ihm sei genügender Rechtsschutz gewährleistet, wenn er über die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel unterrichtet werde, jede ihm nahe stehende Person die gerichtliche Beurteilung verlangen könne und jederzeit ein Entlassungsgesuch mit Weiterzugsmöglichkeit an den Richter gestellt werden dürfe. Im gerichtlichen Verfahren habe der Richter im Einzelfall abzuwägen, ob die Verhältnisse die Bestellung eines Rechtsbeistandes erforderten (BBl 1977 III S. 40). Der Hinweis auf den Geisteszustand des zu Versorgenden genügt somit nicht, um eine amtliche Verbeiständung zu rechtfertigen, dazu bedarf es noch weiterer Gründe (BGE 107 II 314, 316 E. 2).

Vorliegend sind keine besonderen Gründe für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegeben. Das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren bietet keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, rechtzeitig das erforderliche Rechtsmittel zu ergreifen und dem Obergericht seinen Standpunkt zur Geltung zu bringen. (...) Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist unter diesen Voraussetzungen nicht erforderlich.

II. Kammer, 14. April 2004 (30 04 8)

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