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Luzern Obergericht II. Kammer 28.03.2003 30 03 5 (2003 I Nr. 11)

March 28, 2003·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·403 words·~2 min·7

Summary

Art. 316 Abs. 1bis ZGB; §§ 1 Abs. 1 lit. a, 2 Abs. 1 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern. Für den Widerruf der Pflegekinderbewilligung zum Zwecke der späteren Adoption gilt die gleiche Zuständigkeit wie für die Bewilligungserteilung. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 28.03.2003 Fallnummer: 30 03 5 LGVE: 2003 I Nr. 11 Leitsatz: Art. 316 Abs. 1bis ZGB; §§ 1 Abs. 1 lit. a, 2 Abs. 1 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern. Für den Widerruf der Pflegekinderbewilligung zum Zwecke der späteren Adoption gilt die gleiche Zuständigkeit wie für die Bewilligungserteilung. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 316 Abs. 1bis ZGB; §§ 1 Abs. 1 lit. a, 2 Abs. 1 Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern. Für den Widerruf der Pflegekinderbewilligung zum Zwecke der späteren Adoption gilt die gleiche Zuständigkeit wie für die Bewilligungserteilung.

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In einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hatte das Obergericht den Entscheid des Gemeinderats X. vom 27. Januar 2003 als Vormundschaftsbehörde zu überprüfen, womit den Beschwerdeführern die am 4. März 1999 erteilte Pflegekinderbewilligung zwecks Adoption des Kindes A. widerrufen wurde. Das Obergericht hat die Beschwerde infolge mangelnder sachlicher Zuständigkeit des Gemeinderats X. gutgeheissen.

Aus den Erwägungen: Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 25. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (SRL Nr. 204), ist die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Wohnsitz der gesuchstellenden Personen zuständig für die Bewilligung der Pflegekinderaufnahme zum Zweck der späteren Adoption (SRL Nr. 204; vgl. auch § 33 Abs. 3 EGZGB, wonach der Regierungsrat die zuständige Behörde für die Bewilligung der Pflegekinderaufnahme zum Zweck der späteren Adoption bestimmt).

Dieselbe Behörde ist auch zuständig für den Widerruf der Bewilligung. Dem steht nicht entgegen, dass in § 1 Abs. 1 lit. a der erwähnten kantonalen Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern die Vormundschaftsbehörde u.a. für die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen für Pflegekinder in Familienpflege zuständig erklärt wird (vgl. zudem Art. 4 Abs. 1 der eidgen. Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption in der Fassung vom 29.11.2002, worin Satz 2 von Abs. 1 aufgehoben wurde; SR 211.222.338). Die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde nach § 1 Abs. 1 lit. a der kantonalen Verordnung bezieht sich auf die Aufnahme eines Pflegekindes in Familienpflege ganz allgemein, währenddem § 2 der Verordnung die Zuständigkeit der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters ausdrücklich im Hinblick auf die Aufnahme eines Kindes zum Zweck späterer Adoption regelt (vgl. auch Art. 316 Abs. 1bis ZGB [in Kraft seit 1.1.2003], wonach eine einzige kantonale Behörde zuständig ist, wenn ein Pflegekind zum Zweck der Adoption aufgenommen wird; Peter Breitschmid, Basler Komm., N 2 zu Art. 316 ZGB; vgl. dazu BBl 1999 VI S. 5840).

II. Kammer, 28. März 2003 (30 03 5)

30 03 5 — Luzern Obergericht II. Kammer 28.03.2003 30 03 5 (2003 I Nr. 11) — Swissrulings