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Luzern Obergericht II. Kammer 25.10.2002 30 02 19 (2002 I Nr. 43)

October 25, 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·593 words·~3 min·5

Summary

§§ 110 Abs. 1 lit. c und 204 VRG; Art. 29 Abs. 2 BV. Die Behörde hat bei der Abweisung eines UR-Gesuchs wenigstens kurz die massgebenden Überlegungen zu nennen, auf die sich ihr Entscheid stützt. Genügt der Entscheid diesen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, ist das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt. Dies gilt auch im Fall eines Verfahrens der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, das in der Hauptsache vorzeitig als erledigt abgeschrieben wird. | Verwaltungsverfahrensrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Verwaltungsverfahrensrecht Entscheiddatum: 25.10.2002 Fallnummer: 30 02 19 LGVE: 2002 I Nr. 43 Leitsatz: §§ 110 Abs. 1 lit. c und 204 VRG; Art. 29 Abs. 2 BV. Die Behörde hat bei der Abweisung eines UR-Gesuchs wenigstens kurz die massgebenden Überlegungen zu nennen, auf die sich ihr Entscheid stützt. Genügt der Entscheid diesen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, ist das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt. Dies gilt auch im Fall eines Verfahrens der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, das in der Hauptsache vorzeitig als erledigt abgeschrieben wird. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 110 Abs. 1 lit. c und 204 VRG; Art. 29 Abs. 2 BV. Die Behörde hat bei der Abweisung eines UR-Gesuchs wenigstens kurz die massgebenden Überlegungen zu nennen, auf die sich ihr Entscheid stützt. Genügt der Entscheid diesen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, ist das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt. Dies gilt auch im Fall eines Verfahrens der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, das in der Hauptsache vorzeitig als erledigt abgeschrieben wird.

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Der Beschwerdeführer wurde am 6. September 2002 im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) vorsorglich in die Psychiatrische Klinik eingewiesen. Am 8. Sep-tember 2002 reichte sein Rechtsanwalt beim Amtsgericht eine mit "Entlassungsgesuch" be-zeichnete Eingabe ein und beantragte darin die unverzügliche Entlassung des Beschwerde-führers aus der Psychiatrischen Klinik sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-ge. Der Oberarzt der Klinik teilte dem Amtsgerichtspräsidenten am 9. September 2002 mit, dass der Beschwerdeführer noch am selben Tag entlassen werde. Mit Entscheid vom 11. September 2002 erklärte der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde als erledigt und wies das UR-Gesuch insoweit ab, als der Beschwerdeführer die Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragte. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer Verwal-tungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht und beantragte darin die Aufhebung des Ent-scheids sowie die Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege. Das Obergericht hiess die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen: Die Bundesverfassung gewährleistet den Anspruch auf Entscheidbegründung im Rah-men der Garantie des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss § 110 Abs. 1 lit. c VRG hat der Entscheid eine Begründung zu enthalten. Die Begründung soll dem Betroffenen transparent machen, dass sich die Behörde mit seinen Eingaben und seinen Interessen sorgfältig und ernsthaft auseinandergesetzt hat und ihn von der Legitimität des Entscheids auch dann überzeugen, wenn seine eigenen Interessen nicht in allen Teilen gewahrt wurden (Müller Jörg Paul, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 537). Die Begründung muss nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass die Be-troffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. In diesem Sinne müssen we-nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las-sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm. zum berni-schen VRPG, Bern 1997, N 6 zu Art. 52 VRPG, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Auch wenn an die Begründungspflicht im Kostenpunkt weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als an die Begründungspflicht in der Sache (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 7 zu Art. 52 sowie N 3 zu Art. 107 VRPG), so wäre vorliegend die Vorinstanz dennoch gehalten gewesen, wenigstens kurz die massgebenden Überlegungen zu nennen, von de-nen sie sich bei der Abweisung des UR-Gesuchs hat leiten lassen. Dieser Begründungs-pflicht genügt die Vorinstanz mit der blossen "Feststellung", der Beschwerdeführer bedürfe keines unentgeltlichen Rechtsvertreters, und dem blossen Hinweis darauf, dem Beschwer-deführer sei kein nennenswerter Aufwand entstanden, nicht. Sie hätte wenigstens kurz dar-legen müssen, warum sie der Auffassung sei, dem Beschwerdeführer sei kein Aufwand ent-standen und er bedürfe keines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Bereits wegen dieser Ver-letzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzli-chen Entscheids aufzuheben. Es rechtfertigt sich aber hier aus Gründen der Prozessökono-mie nicht, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

II. Kammer, 25. Oktober 2002 (30 02 19)

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