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Luzern Obergericht II. Kammer 11.10.2010 22 10 93 (2010 I Nr. 3)

October 11, 2010·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·240 words·~1 min·5

Summary

Art. 176 Abs. 1 ZGB. In Eheschutzverfahren wird bei Vorliegen eines sogenannten Mangelfalles die Steuerlast beim Notbedarf des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt (Änderung der Rechtsprechung). | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 11.10.2010 Fallnummer: 22 10 93 LGVE: 2010 I Nr. 3 Leitsatz: Art. 176 Abs. 1 ZGB. In Eheschutzverfahren wird bei Vorliegen eines sogenannten Mangelfalles die Steuerlast beim Notbedarf des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt (Änderung der Rechtsprechung). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 176 Abs. 1 ZGB. In Eheschutzverfahren wird bei Vorliegen eines sogenannten Mangelfalles die Steuerlast beim Notbedarf des Unterhaltsschuldners nicht berücksichtigt (Änderung der Rechtsprechung).

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Im Verfahren nach Art. 175 ZGB wurde der Gesuchsgegner erstinstanzlich verpflichtet, der Gesuchstellerin für die beiden gemeinsamen Kinder sowie für sie persönlich Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. In seinem Rekurs verlangte er u.a. die Aufhebung der Verpflichtung zur Bezahlung eines Frauenunterhaltsbeitrages, weil sein Bedarf höher und seine Leistungsfähigkeit entsprechend kleiner sei.

Aus den Erwägungen: 4.3.3. Ferner rügt der Gesuchsgegner, dass die ihm zugebilligte Steuerrückstellung von Fr. 200.-- pro Monat zu tief sei. Er habe mit Steuern von monatlich Fr. 400.-- zu rechnen. Die Behauptung des Gesuchsgegners ist nicht substanziiert. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er die Unterhaltsbeiträge steuerlich vom Einkommen abziehen kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre die Steuerlast in Mangelfällen ohnehin nicht anzurechnen (BGE 127 III 289 E. 2a/bb S. 292; 127 III 68 E. 2b S. 70; 126 III 353 E. 1a/aa S. 356). Da inzwischen die Wartefrist für die Scheidung auf einseitiges Begehren von vier auf zwei Jahre reduziert wurde, kann vorliegend nicht auf LGVE 2001 I Nr. 6 abgestellt werden, wonach in Eheschutzverfahren die Steuerlast berücksichtigt wird.

II. Kammer, 11. Oktober 2010 (22 10 93)

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