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Luzern Obergericht II. Kammer 27.07.2009 22 09 49.1 (2009 I Nr. 3)

July 27, 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·584 words·~3 min·5

Summary

Art. 137 ZGB. Der 13. Monatslohn, der jährlich einmal ausbezahlt wird, wird in der Praxis anteilsmässig dem Monatslohn hinzugerechnet. Gratifikationen oder andere einmal jährlich ausbezahlten Leistungen werden grundsätzlich erst nach Fälligkeit resp. nach erfolgter Auszahlung auf die Parteien nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 27.07.2009 Fallnummer: 22 09 49.1 LGVE: 2009 I Nr. 3 Leitsatz: Art. 137 ZGB. Der 13. Monatslohn, der jährlich einmal ausbezahlt wird, wird in der Praxis anteilsmässig dem Monatslohn hinzugerechnet. Gratifikationen oder andere einmal jährlich ausbezahlten Leistungen werden grundsätzlich erst nach Fälligkeit resp. nach erfolgter Auszahlung auf die Parteien nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 137 ZGB. Der 13. Monatslohn, der jährlich einmal ausbezahlt wird, wird in der Praxis anteilsmässig dem Monatslohn hinzugerechnet. Gratifikationen oder andere einmal jährlich ausbezahlten Leistungen werden grundsätzlich erst nach Fälligkeit resp. nach erfolgter Auszahlung auf die Parteien nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt.

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Im Verfahren nach Art. 137 ZGB verpflichtete der Amtsgerichtspräsident den Gesuchsgegner unter anderem nebst der Bezahlung von Kinder- und persönlichen Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin zur Bezahlung von 2/3 seines jeweils am Ende jeden Geschäftsjahres ausbezahlten Bonus an die Gesuchstellerin. Den von der Gesuchstellerin dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht ab.

Aus den Erwägungen: 5.1. In ihrem Rekurs rügt die Gesuchstellerin, dass der Amtsgerichtspräsident in Verletzung der Dispositionsmaxime die Gewinnbeteilung, Dividenden und Verwaltungshonorare des Gesuchsgegners von über Fr. 40'000.-- nicht anteilsmässig seinem monatlichen Einkommen hinzugerechnet, sondern diesen verpflicht habe, ihr davon zwei Drittel jährlich nach Erhalt auszubezahlen. Der Gesuchsgegner habe solches nicht beantragt. Es komme dazu, dass er gemäss Beteiligungsvertrag vom 1. März 2006 die Hälfte der Aktien der B. AG erworben habe. Diesem gemäss könne er W. auch die andere Hälfte abkaufen. Da der Gesuchsgegner auch Verwaltungsrat geworden sei, komme ihm die faktische Stellung eines Selbstständigerwerbenden zu, der über die Gewinnbezüge und Honorare frei schalten und walten könne. Damit könne er auch am Jahresende den Bonus selber bestimmen und auf Null lenken. Damit hätte sie mit Sicherheit das Nachsehen.

5.1.1. Die Rüge ist unbegründet. (¿) Wohl wird der 13. Monatslohn, der jährlich einmal ausbezahlt wird, in der Praxis anteilsmässig dem Monatslohn hinzugerechnet. Dies ist auch hier unbestritten der Fall. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verkennt nicht, dass ein Unterhaltspflichtiger mit dieser Regelung seine Zahlungen während elf Monaten teilweise "auf Kredit" erbringt; dies sei aber selbst bei knappen finanziellen Verhältnissen einer 13. Auszahlung der entsprechend separat berechneten Unterhaltsrente bzw. einer Art Nachzahlung vorzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 5P.172/2002 vom 6.6.2002 E. 2.2). Kommt aber ein Unterhaltsschuldner nebst dem 13. Monatslohn noch zusätzlich in den Genuss von Gratifikationen oder anderen einmal jährlich ausbezahlten Leistungen, würde sich die Aufteilung dieses Betrags auf das monatliche Einkommen als unverhältnismässig erweisen und den Unterhaltspflichtigen während des Jahres in finanzielle Bedrängnis bringen. In seinem Entscheid vom 30. Oktober 2008 hat das Obergericht diesem Umstand Rechnung getragen und in Erwägung Ziff. 3.2 dafür gehalten, die Gratifikation erst nach Fälligkeit resp. nach erfolgter Auszahlung auf die Parteien aufzuteilen (Fall 22 08 110 mit Hinweis auf Bräm, Zürcher Komm., Art. 163 ZGB N 71; Dolder/Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, in: AJP 6/2003 S. 657).

5.1.2. Die Berufung der Gesuchstellerin auf die neuen Aktienverhältnisse bei der B. AG und die Stellung des Gesuchsgegners als Verwaltungsrat dieser Firma ändert an den Modalitäten seiner Unterhaltspflicht gemäss angefochtenem Entscheid nichts. Vorerst versteigt sich die Gesuchstellerin bezüglich künftiger Verheimlichung oder Manipulation von Geschäftsergebnissen durch den Gesuchsgegner in blosse Vermutungen, die durch nichts glaubhaft gemacht sind. Sodann betrifft die von der Gesuchstellerin aufgeworfene Problematik nach der möglichen Manipulation von Einkommensbestandteilen nicht die Frage, ob die Bonuszahlungen jährlich oder anteilsmässig monatlich auszuzahlen sind. Selbst wenn letzteres der Fall wäre, könnte der vermuteten Befürchtung der Gesuchstellerin nicht begegnet werden.

II. Kammer, 27. Juli 2009 (22 09 49)

(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in Zivilsachen am 21. Oktober 2009 abgewiesen [5A_559/2009].)

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