Skip to content

Luzern Obergericht II. Kammer 19.03.2009 22 09 18 (2009 I Nr. 26)

March 19, 2009·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·487 words·~2 min·4

Summary

§§ 74 Abs. 2 und 90 Abs. 1 ZPO. Zustellungen sind an den Parteivertreter vorzunehmen, welcher verantwortlich ist, dass die erforderlichen Handlungen - so auch die Bezahlung des Kostenvorschusses - rechtzeitig vorgenommen werden. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 19.03.2009 Fallnummer: 22 09 18 LGVE: 2009 I Nr. 26 Leitsatz: §§ 74 Abs. 2 und 90 Abs. 1 ZPO. Zustellungen sind an den Parteivertreter vorzunehmen, welcher verantwortlich ist, dass die erforderlichen Handlungen - so auch die Bezahlung des Kostenvorschusses - rechtzeitig vorgenommen werden.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: §§ 74 Abs. 2 und 90 Abs. 1 ZPO. Zustellungen sind an den Parteivertreter vorzunehmen, welcher verantwortlich ist, dass die erforderlichen Handlungen - so auch die Bezahlung des Kostenvorschusses - rechtzeitig vorgenommen werden.

======================================================================

In einem Rekursverfahren wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, bis 26. Februar 2009 einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser wurde am 4. März 2009 einbezahlt, nachdem die Gesuchstellerin das Obergericht mit Schreiben vom 3. März 2009 gebeten hatte, die verspätete Zahlung zu akzeptieren. Am 13. März 2009 ersuchte die Gesuchstellerin um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Die gerichtliche Verfügung sei bei ihrem Rechtsvertreter am 16. Februar 2009 eingegangen. Dieser habe sie ihr am nächten Tag zur direkten Erledigung zugestellt. Sie sei indessen bis 26. Februar 2009 ortsabwesend gewesen und habe von der Zustellungsaufforderung erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erhalten.

Aus den Erwägungen: 4.1. In diesem Rekursverfahren ist die Gesuchstellerin durch ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt A., vertreten. Gemäss § 74 Abs. 2 ZPO haben Zustellungen, so auch Kostenvorschussverfügungen, an diesen zu erfolgen. Rechtsanwalt A. war demnach sowohl berechtigt als auch verpflichtet, die Kostenvorschussverfügung vom 13. Februar 2009 entgegenzunehmen. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass die unbestrittenermassen an ihn erfolgte Zustellung der Verfügung der Gesuchstellerin als Kenntnis anzurechnen ist. Er war in der Folge verpflichtet, die Einhaltung dieser Frist zu überprüfen, so z.B. mittels einer Nachfrage bei der Gerichtskanzlei oder bei seiner Klientin vor Fristablauf. Hätte sich dabei herausgestellt, dass der Zahlungsaufforderung durch seine Klientin noch nicht nachgelebt worden wäre, hätte er ein Fristerstreckungsgesuch stellen können. Dies ist in der Folge aber nicht geschehen.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Ferienabwesenheit der Gesuchstellerin und deren Postrückbehaltungsauftrag keine Bedeutung zukommt. Auf ihre Begründung im Schreiben vom 3. März 2009 ist deshalb nicht weiter einzugehen.

4.2. Rechtsanwalt A. macht ergänzend geltend, dass gerichtlich angesetzte Fristen üblicherweise vom Rechtsvertreter der Partei zu wahren seien. Dies betreffe aber bloss prozessuale Handlungen im engeren Sinne, nicht aber Kostenvorschussverfügungen, die nicht aus seiner Kasse zu bezahlen seien, sondern vom Klienten selber. Er habe im vorliegenden Fall davon ausgehen können, dass die - ihm als äusserst zuverlässig erscheinende - Gesuchstellerin seine Postsendung rechtzeitig erhalten werde. Er habe nicht gewusst, dass sie im fraglichen Zeitpunkt in den Ferien gewesen sei und die Post habe zurückhalten lassen. Das Hindernis als Ursache der Säumnis sei deshalb entschuldbar.

Diese Ausführungen ändern nichts daran, dass sich die Gesuchstellerin die Zustellung der Kostenvorschussverfügung an ihren Rechtsvertreter anzurechnen hat. Die Unterscheidung von prozessualen Handlungen im engeren oder weiteren Sinne ist Lehre und Rechtsprechung fremd und deshalb hier unbeachtlich. Dass der Kostenvorschuss nicht innert gesetzter Frist bezahlt worden ist, ist demnach nicht entschuldbar im Sinne von § 90 ZPO.

II. Kammer, 19. März 2009 (22 09 18)

22 09 18 — Luzern Obergericht II. Kammer 19.03.2009 22 09 18 (2009 I Nr. 26) — Swissrulings