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Luzern Obergericht II. Kammer 05.03.2010 22 09 121

March 5, 2010·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,999 words·~10 min·4

Summary

Art. 170 ZGB. Kein separates Auskunftsverfahren bei hängigen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren. | Zivilrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilrecht Entscheiddatum: 05.03.2010 Fallnummer: 22 09 121 LGVE: Leitsatz: Art. 170 ZGB. Kein separates Auskunftsverfahren bei hängigen Eheschutz- oder Scheidungsverfahren. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Erwägungen

1. 1.1. Die Parteien befinden sich vor dem Amtsgericht Willisau im Scheidungsverfahren. Mit Urteil vom 24. November 2008 wurde das gemeinsame Scheidungsbegehren der Parteien abgewiesen und ihnen Frist angesetzt, um das Scheidungsbegehren in eine Klage umzuwandeln. Mit Klage vom 15. Dezember 2008 beantragte der Gesuchsteller, die am 20. April 1970 geschlossene Ehe zwischen den Parteien sei zu scheiden, weitere Anträge zu den Scheidungsfolgen, insbesondere zum Güterrecht, seien vorbehalten. Die Gesuchsgegnerin stellte in der Klageantwort/Widerklage Anträge zum Scheidungspunkt, zur Unterhaltspflicht des Gesuchstellers sowie zur güter- und vorsorgerechtlichen Auseinandersetzung.

1.2. Gleichzeitig mit der Scheidungsklage reichte der Gesuchsteller am 15. Dezember 2008 ein Gesuch um Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB ein und stellte folgende Anträge:

1. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsteller innert zehn Tagen umfassend Auskunft über Einkommen, Vermögen und Schulden zu erteilen und die entsprechenden Belege vorzulegen. Insbesondere seien die aktuellen Saldi und die letzten drei Jahresabrechnungen zu folgenden Konten vorzulegen: ... (Aufzählung von 6 Konti).

2. Der Gesuchsteller sei berechtigt zu erklären, nach Ablauf der Frist von zehn Tagen gemäss Ziffer 1 bei Dritten, insbesondere den genannten Bankinstituten, zu den in Ziffer 1 genannten Konten Auskünfte einzuholen.

3. Eventualiter seien die Auskünfte gemäss Ziffer 1 unverzüglich durch das Gericht einzuholen.

4. Der Gesuchsgegnerin sei bei Nichterteilen der Auskünfte gemäss Ziffer 1 die Straffolge von Art. 292 StGB anzudrohen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

1.3. Mit Entscheid vom 9. November 2009 wies die Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau das Auskunftsgesuch nach Art. 170 ZGB ab.

1.4. Gegen diesen Entscheid reichte der Gesuchsteller am 23. November 2009 beim Obergericht fristgerecht Rekurs ein und beantragte Folgendes:

1. Der Entscheid der Präsidentin I des Amtsgerichtes Willisau vom 9. November 2009 sei in folgenden Punkten aufzuheben:

1.1. Die Bank X sei anzuweisen, dem Gericht bekannt zu geben, ob die Rekursgegnerein bei ihrer Bank Schliessfächer oder Tresore gemietet hat. Die Bank ist anzuweisen, der Rekursgegnerin den Zugang zu einem solchen Schliessfach oder Tresor ohne Zustimmung des Gerichts zu verweigern.

1.2. Die Bank Y sei anzuweisen, dem Gericht bekannt zu geben, ob die Rekursgegnerein bei ihrer Bank ein Schliessfach oder Tresor gemietet hat. Die Bank ist anzuweisen, der Rekursgegnerin den Zugang zu einem solchen Schliessfach oder Tresor ohne Zustimmung des Gerichts zu verweigern.

1.3. Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, innert vom Gericht anzusetzender Frist Auskunft über ihren heutigen Schmuckbestand und über den Verbleib des Schmuckes gemäss Auflistung in der Wertsachen-Versicherung vom 1. März 1999 zu geben. Der Rekursgegnerin sei bei Nichterteilen der Auskünfte die Straffolge nach Art. 292 StGB anzudrohen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin, evtl. zulasten des Staates.

In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

Die Begründung der Parteianträge wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen wiedergegeben.

2. Die Akten des Rekursverfahrens sind praxisgemäss durch die vorinstanzlichen Akten ergänzt worden. Die vom Gesuchsteller neu aufgelegten Urkunden wurden zu den Akten genommen. Weitere Beweismassnahmen sind nicht beantragt und auch nicht von Amtes wegen durchzuführen.

3. 3.1. Die Vorinstanz hat das Auskunftsgesuch des Gesuchstellers abgewiesen, da dieser für die beantragte Auskunft kein berechtigtes Rechtsschutzinteresse nachgewiesen habe. Mit der Scheidungsklage vom 15. Dezember 2008 habe der Gesuchsteller einzig beantragt, die Ehe der Parteien sei zu scheiden. Konkrete Anträge zu den Scheidungsfolgen habe er nicht gestellt. Er habe sich solche Anträge, insbesondere zu den güterrechtlichen Scheidungsfolgen, vorbehalten. Die Klage genüge bezüglich der güterrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung den Anforderungen von § 70 ZPO nicht. Es sei nicht erkennbar, zur Begründung welcher Rechtsansprüche der Gesuchsteller die verlangten Auskünfte wolle. Auch bezüglich der Auskunft über das Einkommen der Gesuchstellerin würden Anträge und eine entsprechende Begründung in der Scheidungsklage fehlen, welche ein rechtlich relevantes Interesse an der Auskunftserteilung begründen könnten.

3.2. Der Gesuchsteller führt in seinem Rekurs im Wesentlichen aus, dass das nachträgliche Einbringen der aus einem Auskunftsgesuch nach Art. 170 ZGB gewonnenen Erkenntnisse - im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz - das Scheidungsverfahren nicht etwa verkompliziere, sondern vielmehr erleichtere, weil dies die Wahrscheinlichkeit einer Einigung zwischen den Parteien erhöhe. Eine Verfahrensverkomplizierung sei überdies nie ein Grund, Rechte zu beschneiden. Angesichts der selbstständigen Natur des Auskunftsrechts nach Art. 170 ZGB sei der Nachweis eines Rechtsschutzinteresses nicht nötig. Die Vorinstanz missachte ein obergerichtliches Präjudiz vom 16. Oktober 2009 (OG 22 09 88), das festgehalten habe, dass ein allfälliges Ergebnis des Auskunftsverfahrens der Vorbereitung des Hauptprozesses (Scheidungsverfahren) gedient hätte. Dies würde ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse implizieren. Es gehe hier darum, Informationen zu erlangen, die für die güterrechtliche Auseinandersetzung notwendig und nicht anders erhältlich seien. Das Rechtsschutzinteresse gehe gemäss bundesgerichtlicher Praxis immer soweit, als es für die Beurteilung von Ansprüchen nötig sei oder geeignet erscheine, Hinweise für solche Ansprüche zu vermitteln. Die Vorinstanz lege nicht dar, warum die beantragten Auskünfte nicht notwendig oder gar ungeeignet seien, Hinweise auf Ansprüche zu erhalten. Sie verkenne die selbstständige Natur des Auskunftsrechts im Verhältnis zum Scheidungsverfahren. Der Gesuchsteller müsse im Hinblick auf das Scheidungsverfahren die für die güterrechtliche Auseinandersetzung massgeblichen Informationen erhalten. Der Anspruch ende erst bei Auflösung der Ehe. Das Rechtsschutzinteresse hänge nicht davon ab, ob im Hauptverfahren bestimmte Anträge gestellt oder vorbehalten worden seien. Ohne die Informationen, die von der Gesuchsgegnerin bislang verweigert wurden, könnten keine Vergleichsverhandlungen geführt werden, was Zeit verschwende. Zusammenfassend sei es zulässig, in einem separaten Verfahren Auskunft zu verlangen, wobei das Rechtsschutzinteresse losgelöst vom Hauptverfahren zu beurteilen sei. Es liege darin, dass die Auskünfte für die güterrechtliche Auseinandersetzung notwendig seien.

In ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2009 hält die Gesuchsgegnerin dafür, dass ein parallel zum Scheidungsverfahren durchgeführtes Auskunftsverfahren nach Art. 170 ZGB den Scheidungsprozess verkompliziere und als separates Verfahren unnötig sei, was sich auf die Beurteilung des Rechtsschutzinteresses auswirke. Grundsätzlich sei das Rechtsschutzinteresse an Auskünften bei Scheidungsprozessen gegeben. Dieser Anspruch sei aber bei einem bereits hängigen Scheidungsprozess dort einzulösen und nicht in einem separaten Parallelverfahren. Ein separates Verfahren sei zwar grundsätzlich zulässig, entfalle aber mangels Rechtsschutzinteresse, wenn der Scheidungsprozess bereits hängig sei. Anderes sage auch der Obergerichtsentscheid vom 16. Oktober 2009 (OG 22 09 88) nicht: Der Gesuchsteller verlange nämlich nicht vorab und losgelöst von einem Hauptverfahren Auskunft, sondern während eines hängigen Scheidungsprozesses. Wenn ein solcher bereits rechtshängig sei, könne ein allfälliges Auskunftsergebnis auch nicht mehr der Vorbereitung des Scheidungsprozesses dienen, wie der Gesuchsteller geltend mache. Ein separates Auskunftsverfahren sei im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis nicht nötig, weil dieselben Auskünfte im Scheidungsverfahren erhältlich wären.

3.3. Gemäss Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Auf sein Begehren kann der Richter den andern Ehegatten oder Dritte verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen. Der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB setzt ein rechtlich schützenswertes Interesse an der verlangten Information voraus (Urteil des Bundesgerichts 5C.114/2003 vom 04.12.2003 E. 3.2.3). Die Auskunftspflicht ist zwar umfassend, gleichzeitig geht sie aber immer nur soweit, als sie für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen nötig ist oder geeignet erscheint, Hinweise auf solche Ansprüche zu vermitteln (BGE 118 II 27 E. 3a S. 28 f.). Das Auskunftsrecht ist nach Treu und Glauben auszuüben, womit Anfragen aus reiner Neugier oder gar aus Schikane nicht zu schützen sind. Der Gesuchsteller muss daher generell das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses glaubhaft machen, wenn er um den Erlass einer gerichtlichen Anordnung ersucht (Urteil des Bundesgerichts 5C.276/2005 vom 14.02.2006 E. 2.1).

3.4. Zwischen den Parteien ist die Frage umstritten, ob ein genügendes Rechtsschutzinteresse an einem eigenen, vom gleichzeitig hängigen Scheidungsverfahren getrennten, Auskunftsverfahren gemäss Art. 170 ZGB besteht. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt, ist der Auskunftsanspruch selbstständiger Natur und gründet auf einer eigenständigen materiellrechtlichen Grundlage (Art. 170 ZGB). Eine formellrechtliche bzw. prozessuale Frage ist es hingegen, auf welche Weise und in welchem Verfahren der Auskunftsanspruch geltend gemacht werden kann. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Anspruch in einem eigenständigen Auskunftsverfahren, im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder eines Scheidungsverfahrens geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 5C.276/2005 vom 14.02.2006 E. 2.1; Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., 2. Aufl., Art. 170 ZGB N 5a und 21 ff.; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., Zürich 1998, Art. 170 ZGB N 18 ff. und N 27-31; ZR 89 [1990] Nr. 46). Wie der Gesuchsteller unter Berufung auf den Obergerichtsentscheid vom 16. Oktober 2009 (OG 22 09 88) zutreffend festhält, ist es ihm grundsätzlich freigestellt, gestützt auf Art. 170 ZGB jederzeit vorab und losgelöst von einem Hauptverfahren Auskunft zu verlangen. Eine andere Konstellation liegt jedoch dann vor, wenn die Auskunft nicht lösgelöst von einem Hauptverfahren, sondern während eines hängigen Scheidungsverfahrens, eingefordert wird. In jedem Fall muss zudem ein Rechtsschutzinteresse sowohl an der Auskunft als auch an der beantragten gerichtlichen Anordnung bestehen - auch wenn der Gesuchsteller ein separates Auskunftsverfahren neben einem Scheidungsprozess wählt, wie die Gesuchsgegnerin zutreffenderweise geltend macht. Ist ein Hauptprozess (z.B. wie hier ein Scheidungsverfahren) hängig, misst sich das Rechtsschutzinteresse nicht nur an der materiellen Berechtigung an der Auskunft, sondern in formeller Hinsicht u.a. zudem am Bestand des Hauptprozesses und an der Tatsache, dass im Rahmen dessen grundsätzlich die selben Auskunftsmittel und -möglichkeiten bestehen. Denn die entsprechenden Anträge können ohne weiteres im Hauptverfahren gestellt werden und führen zum gleichen Ergebnis wie ein separates Verfahren. Der Gesuchsteller begründet sein Rechtsschutzinteresse damit, dass es darum gehe, Informationen zu erlangen, die für die güterrechtliche Auseinandersetzung notwendig und nicht anders erhältlich seien. Das Rechtsschutzinteresse gehe - unter Berufung auf die bundesgerichtliche Praxis - immer soweit, als es für die Beurteilung von Ansprüchen nötig sei oder geeignet erscheine, Hinweise für solche Ansprüche zu vermitteln. Überdies könne durch ein separates Verfahren Zeit für Vergleichsverhandlungen gewonnen werden. Dem Gesuchsteller ist zwar beizupflichten, dass für ihn ein Rechtsschutzinteresse im von ihm dargelegten Sinn besteht. Sein Auskunftsbegehren mag in der Tat insofern nötig sein, als es für die Beurteilung seiner güterrechtlichen Ansprüche die notwendigen Informationen liefern und damit möglicherweise Vergleichsverhandlungen erleichtern kann. Das anerkennt auch die Gesuchsgegnerin. Allerdings verkennt der Gesuchsteller, dass ihm mit dieser Begründung allein das spezifisch prozessuale Rechtsschutzinteresse auf ein separates Auskunftsverfahren ausserhalb eines hängigen Scheidungsprozesses abgeht. Sobald nämlich die Informationsbeschaffung im Hauptprozess möglich ist, gebricht es an der durch die bundesgerichtliche Praxis verlangten Notwendigkeit, ein separates Verfahren durchzuführen. Ein separates Auskunftsverfahren erweist sich zudem auch nicht als geeignet im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis, Hinweise auf Ansprüche zu vermitteln, wenn sich aus prozessökonomischen Gründen die Geltendmachung im Hauptprozess als effizienter erweist (so im Ergebnis auch Schwander, Basler Komm., 3. Aufl., Art. 170 ZGB N 2, der im Scheidungsverfahren ein spezifisches Rechtsschutzinteresse generell verneint, und ähnlich auch Bräm/Hasenböhler, a.a.O., Art. 170 ZGB N 7, die im Scheidungsprozess keinen Raum mehr für eine separate Anwendung von Art. 170 ZGB sehen). Ein separates Verfahren ist mithin dann die einzige Möglichkeit, falls kein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren hängig ist. Umgekehrt ist es aus prozessökonomischer Sicht geboten, falls ein solches Hauptverfahren hängig ist, im Rahmen dessen zu handeln.

Aus diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens dem erfolglosen Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 119 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Der Gesuchsteller wird zudem verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Auslagen, zuzüglich MWST) zu bezahlen.

Rechtsspruch

1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Entscheid der Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau vom 9. November 2009 bestätigt.

2. Im Rekursverfahren trägt der Gesuchsteller die Verfahrenskosten. Der vorinstanzliche Kostenspruch wird bestätigt.

Die Gerichtskosten betragen gesamthaft Fr. 2'100.-- (Fr. 1'500. -- Obergericht, Fr. 600.-- Amtsgericht) und werden den vom Gesuchsteller in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschüssen entnommen.

Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'367.20 (Fr. 860.80 gemäss vorinstanzlichem Entscheid, Fr. 1'506.40 [inkl. Auslagen und Fr. 104.60 MWST] für das Rekursverfahren) zu bezahlen.

3. Gegen Urteile und Entscheide letzter kantonaler Instanzen ist die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. und Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten muss der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- in arbeits- und mietrechtlichen Fällen und mindestens Fr. 30'000.-- in allen übrigen Fällen betragen. Wird dieser Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.

Die Beschwerde ist nach den Vorschriften von Art. 42 und Art. 99 BGG innert 30 Tagen beim Bundesgericht einzureichen. Gerügt werden können die Beschwerdegründe von Art. 95 ff. BGG.

4. Dieser Entscheid ist den Parteien und der Amtsgerichtspräsidentin I von Willisau zuzustellen.

II. Kammer, 5. März 2010 (22 09 121)

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