Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 08.04.2008 Fallnummer: 22 08 31 LGVE: 2008 I Nr. 3 Leitsatz: Art. 137 und 288 ZGB. Ein lückenhaftes Scheidungsurteil ist durch eine Ergänzung dieses Urteils auszufüllen. Auch im Nachverfahren zur Vervollständigung eines lückenhaften Scheidungsurteils können vorsorgliche Massnahmen erlassen werden. Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 137 und 288 ZGB. Ein lückenhaftes Scheidungsurteil ist durch eine Ergänzung dieses Urteils auszufüllen. Auch im Nachverfahren zur Vervollständigung eines lückenhaften Scheidungsurteils können vorsorgliche Massnahmen erlassen werden. Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch.
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Mit Urteil vom 8. August 1996 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Der Gesuchsgegner wurde unter anderem verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder von Anfang 2003 bis Ende 2006 einen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 750.-- zu bezahlen. Die Gesuchstellerin beantragte im Frühjahr 2007 die Ergänzung und Abänderung des Scheidungsurteils insofern, als der Gesuchsgegner zu verpflichten sei, seinen beiden unmündigen Kindern auch ab 1. Januar 2007 Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Zwischen den Parteien ist der Urteilsabänderungsprozess hängig. Im von der Gesuchstellerin eingeleiteten Massnahmeverfahren wurde der Gesuchsgegner mit Entscheid der delegierten Richterin des Amtsgerichtspräsidenten vom 8. Februar 2008 verpflichtet, an den Unterhalt seiner beiden Kinder ab 1. Januar 2007 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je Fr. 750.-- zu bezahlen. Der Gesuchsgegner erhob gegen diesen Entscheid beim Obergericht Rekurs. Das Urteil weise keine Lücke auf und sei daher nicht ergänzungsbedürftig. In Anbetracht der ausserordentlichen Höhe der Unterhaltsbeiträge seien diese bewusst befristet worden. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für eine Urteilsabänderung nicht erfüllt.
Aus den Erwägungen: 5.1. Umstritten ist, ob die Gesuchstellerin mit ihrer Klage eine Abänderung oder eine Ergänzung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts vom 8. August 1996 verlangen kann. Die Vorinstanz liess diese Frage offen, prüfte in der Folge das Begehren der Gesuchstellerin jedoch unter dem Aspekt von Art. 286 Abs. 2 ZGB (Urteilsabänderung). (¿).
5.2. Nach Art. 277 Abs. 1 ZGB endet die elterliche Unterhaltspflicht im Regelfall mit der Mündigkeit, bei längerer Ausbildung gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB erst nach deren ordentlichem Abschluss. Die Kinder A. und B. besuchen die Sekundar- bzw. die Kantonsschule. Sie haben noch keine berufliche Erstausbildung abgeschlossen und haben somit grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt gegenüber dem Gesuchsgegner, und zwar in der Form von Geldleistungen, da die Gesuchstellerin die Kinder betreut und erzieht (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsanspruch ist unverzichtbar (Breitschmid, Basler Komm., 3. Aufl., N 2 zu Art. 276 ZGB; Hegnauer, Berner Komm., N 53 zu Art. 276 ZGB, N 131 ff. zu Art. 287/288 ZGB). Indes lässt Art. 288 ZGB eine Vereinbarung über die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch zu. Abfindung bedeutet weder Erlass noch Unterhaltsverzicht. In der Regel wird damit der ganze Normalunterhalt abgegolten, wobei Sonderentwicklungen (z.B. Mündigenunterhalt) Rechnung getragen werden soll. Quantitativ bestimmt sich der massgebliche Betrag durch Kapitalisierung des nach den Kriterien von Art. 285 Abs. 1 ZGB bestimmten, nach Alter abgestuften und aufindexierten Unterhaltsbeitrags. Nach Art. 288 Abs. 2 ZGB bedingt die Verbindlichkeit der Vereinbarung für das Kind kumulativ Genehmigung durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde bzw. das Gericht sowie die Entrichtung der Abfindungssumme bei der bezeichneten Stelle, in der Regel eine Bank (Breitschmid, a.a.O., N 2 ff. zu Art. 288 ZGB; Hegnauer, a.a.O., N 128 ff. zu Art. 287/288 ZGB).
Zwar wurde die Vereinbarung der Parteien über die Kinderunterhaltsbeiträge durch das Scheidungsgericht genehmigt. Den Scheidungsakten lässt sich aber kein Hinweis darauf entnehmen, dass die Parteien eine Abfindung der Kinderunterhaltsansprüche beabsichtigt haben, und wie diese allenfalls berechnet wurde. Die vom Gesuchsgegner behauptete Abfindung in Form von Ratenzahlungen (angeblich erhöhte Unterhaltsbeiträge, insbesondere erhöhter nachehelicher Unterhalt) ist gesetzlich nicht vorgesehen und somit für die Kinder unverbindlich. Auch ist das Erfordernis der Bezeichnung einer - von der Sorgerechtsinhaberin verschiedenen - Zahlstelle nicht erfüllt. Schliesslich kann angesichts des damaligen Einkommens des Gesuchsgegners keinesfalls von überhöhten Unterhaltsbeiträgen gesprochen werden. Im Scheidungszeitpunkt verdiente der Gesuchsgegner gemäss eigenen Angaben Fr. 111'300.-- pro Jahr. Die monatlichen Unterhaltsbeiträge von je Fr. 650.-- pro Kind machten somit nur 14 % seines Einkommens aus, was klar unter der gerichtsüblichen Praxis von 25 % des Einkommens für zwei Kinder liegt. Selbst unter Miteinbezug des Unterhaltsbeitrags von damals Fr. 2'570.-- für die Gesuchstellerin persönlich wandte der Gesuchsgegner nur etwa 44 % seines Einkommens auf, was immer noch unter dem gerichtsüblichen Durchschnitt liegt. Der Einwand des Gesuchsgegners, die Kinder seien für ihre Unterhaltsansprüche abgefunden worden, ist unbegründet.
5.3. Nach dem Gesagten haben die Kinder A. und B. grundsätzlich ab dem 1. Januar 2007 gegenüber dem Gesuchsgegner Anspruch auf Unterhaltsbeiträge. Das Scheidungsurteil vom 8. August 1996 enthält diesbezüglich keine Regelung. Dass ein unvollständiges, bzw. lückenhaftes Urteil (auch bezüglich Kinderrechten) vom für die Scheidung zuständigen Gericht (wie hier) ergänzt werden darf, ist anerkannt (BGE 108 II 385 E. 4; 104 II 291 E. 3; Lüchinger/Geiser, Basler Komm., 1. Aufl., N 6 Vorbem. zu aArt. 137 ff. ZGB; Leuenberger, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 3 zu Art. 135 ZGB; Steck, ebenda, N 20 Vorbem. zu Art. 196-220 ZGB; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 488). Die inzwischen mündig gewordene Tochter A. hat eine Prozessstandschafts-erklärung für die Gesuchstellerin abgegeben. Der hier analog anwendbare Art. 133 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass der Unterhaltsbeitrag über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden kann. Es wurde schon darauf hingewiesen, dass A. noch keine berufliche Erstausbildung abgeschlossen hat und somit noch unterhaltsbedürftig ist. Auch im Nachverfahren zur Vervollständigung eines lückenhaften Scheidungsurteils können vorsorgliche Massnahmen erlassen werden (Gloor, Basler Komm., 3. Aufl., N 2 zu Art. 137 ZGB; Leuenberger, a.a.O., N 4 zu Art. 137 ZGB). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Gesuch der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen eingetreten.
Da es sich hier um die Ergänzung eines lückenhaften Scheidungsurteils handelt, ist entgegen der Vorinstanz nicht zu prüfen, ob und wie sich die Verhältnisse der Parteien seit dem Scheidungsurteil im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB erheblich verändert haben. Vielmehr ist die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners aufgrund der Kriterien von Art. 285 ZGB zu bemessen.
II. Kammer, 8. April 2008 (22 08 31)