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Luzern Obergericht II. Kammer 16.10.2008 22 08 107 (2009 I Nr. 5)

October 16, 2008·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·525 words·~3 min·6

Summary

Art. 175 ff. ZGB. Der nach Lehre und (kantonaler) Rechtsprechung für das Trennungs- und Scheidungsverfahren verankerte Anspruch auf einen Gesamtentscheid gilt für Eheschutzverfahren analog. Es ist demnach unzulässig gegen den Willen der Gegenpartei, lediglich einen Teil der Nebenfolgen des Getrenntlebens zu regeln und die weiteren Anträge in einen gesonderten Entscheid zu verweisen. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 16.10.2008 Fallnummer: 22 08 107 LGVE: 2009 I Nr. 5 Leitsatz: Art. 175 ff. ZGB. Der nach Lehre und (kantonaler) Rechtsprechung für das Trennungs- und Scheidungsverfahren verankerte Anspruch auf einen Gesamtentscheid gilt für Eheschutzverfahren analog. Es ist demnach unzulässig gegen den Willen der Gegenpartei, lediglich einen Teil der Nebenfolgen des Getrenntlebens zu regeln und die weiteren Anträge in einen gesonderten Entscheid zu verweisen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 175 ff. ZGB. Der nach Lehre und (kantonaler) Rechtsprechung für das Trennungs- und Scheidungsverfahren verankerte Anspruch auf einen Gesamtentscheid gilt für Eheschutzverfahren analog. Es ist demnach unzulässig gegen den Willen der Gegenpartei, lediglich einen Teil der Nebenfolgen des Getrenntlebens zu regeln und die weiteren Anträge in einen gesonderten Entscheid zu verweisen.

====================================================================== Im laufenden Eheschutzverfahren nahm die delegierte Amtsrichterin mit Teilentscheid vom 19. September 2008 davon Vormerk, dass die Parteien befugt sind, für unbestimmte Zeit getrennt voneinander zu leben, gab das gemeinsame Kind. in die Obhut der Gesuchstellerin und verhielt den Gesuchsgegner, die eheliche Wohnung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Entscheids zu verlassen. Die Unterhaltsbelange wurden nicht geregelt. Gegen diesen Teilentscheid erhob der Gesuchsgegner Rekurs.

Aus den Erwägungen: 2.3. Es stellt sich vorab die Frage, ob die delegierte Amtsrichterin berechtigt war, im laufenden Eheschutzverfahren der Parteien einen Teilentscheid zu erlassen. Ein Blick auf die Rechtsprechung zum Scheidungsverfahren zeigt, dass das Bundesgericht konsequent den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils vertritt, damit alle mit einer Scheidung im Zusammenhang stehenden Fragen in einheitlicher Weise beurteilt werden können. Die Einheit des Scheidungsurteils stelle ungeschriebenes Bundesrecht dar und gelte auch seit der Revision des Scheidungsrechts (BGE 130 III 545 ff. E. 5 ff.; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_ 27/2008 vom 20.05.2008 E. 2). Nach Lehre und (kantonaler) Rechtsprechung gilt der für das Trennungs- und Scheidungsverfahren verankerte Anspruch auf einen Gesamtentscheid für Eheschutzverfahren analog. Es ist demnach unzulässig, lediglich einen Teil der Nebenfolgen des Getrenntlebens zu regeln und die weiteren Anträge in einen gesonderten Entscheid zu verweisen (Philipp Maier, Prozessuale Fragestellungen im Familienrecht anhand der Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, in: AJP 5/2008 S. 582 und Dolder/Diethelm, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, in: AJP 6/2003 S. 669; je mit Hinweisen auf die kantonale Rechtsprechung).

Das Obergericht des Kantons Luzern schliesst sich dieser Lehre und Rechtsprechung an. Der hier zu beurteilende Fall, in dem keine Dringlichkeit für eine vorab zu ergehende Entscheidung betreffend die Wohnungszuteilung glaubhaft gemacht wird, zeigt die Notwendigkeit eines sämtliche Nebenfolgen erfassenden Entscheids in familienrechtlichen Verfahren. Gerade die Wohnungssuche, aber auch die dafür richterlich anzusetzende Frist, hängt durchaus von den wirtschaftlichen Verhältnissen des ausziehenden Ehegatten ab und kann deshalb von der Regelung der Unterhaltsbelange nicht gesondert betrachtet werden. Für den Fall, dass ein Ehegatte zur Abwendung einer dringenden Gefahr zum Verlassen der ehelichen Wohnung gezwungen werden soll, ist das Institut der sog. dringlichen Anordnung im Sinne von § 231 ZPO in Anspruch zu nehmen. Für Fälle mit häuslicher Gewalt stehen überdies auch strafprozessuale Möglichkeiten der Wegweisung und des Betretungsverbots zur Verfügung (§§ 89ter ff. StPO). Für den Erlass eines Teilentscheids liegen im hier zu beurteilenden Fall keine Gründe vor. Der Rekurs ist demnach gutzuheissen.

II. Kammer, 16. Oktober 2008 (22 08 107)

22 08 107 — Luzern Obergericht II. Kammer 16.10.2008 22 08 107 (2009 I Nr. 5) — Swissrulings