Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 06.08.2007 Fallnummer: 22 07 84 LGVE: 2007 I Nr. 7 Leitsatz: Art. 137 ZGB. Abänderungsentscheide nach Art. 137 ZGB können grundsätzlich frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Kraft gesetzt werden. Aus ganz besonderen Gründen, insbesondere bei treuwidrigem Verhalten einer Partei, ist eine ausnahmsweise weitergehende Rückwirkung zulässig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 137 ZGB. Abänderungsentscheide nach Art. 137 ZGB können grundsätzlich frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung in Kraft gesetzt werden. Aus ganz besonderen Gründen, insbesondere bei treuwidrigem Verhalten einer Partei, ist eine ausnahmsweise weitergehende Rückwirkung zulässig.
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Ab 21. April 2004 hatte der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin einen Unterhaltsbeitrag nach Art. 137 ZGB in der Höhe von Fr. 2'200.-- für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu bezahlen. Am 5. Juni 2007 beantragte der Gesuchsteller, von der Unterhaltspflicht rückwirkend ab September 2005 befreit zu werden. In erster Instanz wurde der Unterhaltsbeitrag rückwirkend auf den 5. Juni 2007 auf Fr. 1'100.-- reduziert. Dagegen führte der Gesuchsteller Rekurs beim Obergericht und beantragte wiederum eine Rückwirkung ab September 2005.
Aus den Erwägungen: Der Anpassungsentscheid im Sinne von Art. 137 ZGB wegen veränderter Verhältnisse wirkt im Normalfall für die Zukunft, d.h. ab Eintritt der Rechtskraft des Abänderungsentscheids. Im Einzelfall kann aus Billigkeitserwägungen von diesem Grundsatz abgewichen werden, wobei eine Abänderung grundsätzlich nicht über den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückzuwirken vermag (Hasenböhler, Basler Komm., N 8 zu Art. 179 ZGB). Für eine ausnahmsweise weitergehende Rückwirkung bedarf es ganz besonderer Gründe oder dann Gerechtigkeitsüberlegungen (Leuenberger, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 18 zu Art. 137 ZGB; BGE vom 23.11.2004 [5P.385/2004] E. 1.1). Dazu dürften z.B. unbekannter Aufenthalt oder Landesabwesenheit des Unterhaltspflichtigen, treuwidriges Verhalten einer Partei, schwere Krankheit des Berechtigten usw. gehören.
Die delegierte Amtsrichterin hat die Reduktion des Frauenunterhaltsbeitrags rückwirkend auf die Gesuchseinreichung, mithin per 5. Juni 2007 verfügt. Ein Ausnahmefall für eine noch frühere Rückwirkung liege nicht vor, da die Gesuchsgegnerin weder falsche Auskünfte über ihre Lohnverhältnisse gegeben, noch eine Auskunft darüber verweigert habe.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lässt sich unter qualifizierten Voraussetzungen, namentlich bei treuwidrigem Verhalten, eine Entscheidsabänderung auf den Zeitpunkt vor der Gesuchseinreichung rechtfertigen. Ein solches liegt bei der Gesuchsgegnerin aus folgenden Gründen vor:
Anlässlich ihrer Befragung vor Amtsgericht am 17. Februar 2004 gab die Gesuchsgegnerin zu Protokoll, es sei ihr ein 50 % übersteigendes Arbeitspensum nicht zumutbar, zumal sie schon dieses aus gesundheitlichen Gründen kaum bewältigen könne. Gestützt auf diese Aussage durfte der Gesuchsteller davon ausgehen, dass in absehbarer Zeit nicht mit einer markanten Steigerung ihres Einkommens zu rechnen war. Gestützt auf diese (berechtigte) Annahme hatte er keinen Grund, nach einem allfälligen höheren Einkommen der Gesuchsgegnerin nachzufragen. Demgegenüber war diese selber verpflichtet, über ihre neuen finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben. Wie dem hier durchaus massgebenden Entscheid des Bundesgerichts vom 1. September 2006 zu entnehmen ist, sieht Art. 170 ZGB eine umfassende Auskunftspflicht der Ehegatten in wirtschaftlichen Belangen vor, die während eines Scheidungsprozesses insofern erhöht ist, als die Ehegatten einander von sich aus und unaufgefordert über alle für die Regelung der Scheidungsfolgen massgebenden wirtschaftlichen Gegebenheiten (so u.a. das Einkommen) Auskunft zu erteilen haben (5C.219/2005 E. 2.2). Diese Pflicht versteht sich nicht zuletzt auch aus prozessökonomischen Gründen. (¿) Aufzudecken sind nur erhebliche neue Tatsachen, wobei für den entsprechenden Zeitpunkt eine gewisse Zeitspanne durchaus eingeräumt werden kann.
Die Gesuchsgegnerin trat ihre neue Stelle mit einem markant höheren Einkommen am 1. September 2005 an. Am 16. September 2005 erging die Vorladung an die Parteien zur Instruktionsverhandlung. Am 16. November 2005 fand diese statt, wobei im entsprechenden Protokoll unter dem Vermerk "Klärung des Prozessstoffes" die Erklärung "Keine" steht. Anlässlich dieser Verhandlung wäre die Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, über ihr neues Einkommen Aufschluss zu geben. Dies hat sie aber nicht getan, und der Prozess zog sich weiter in die Länge, bis der Hauptprozess im Scheidungsverfahren im Juni 2007 erstinstanzlich entschieden werden konnte. Mit dem beharrlichen Verschweigen ihres höheren Einkommens hat die Gesuchsgegnerin treuwidrig gehandelt. Dies rechtfertigt es, die Wirksamkeit der neuen Unterhaltsregelung grundsätzlich auf einen Zeitpunkt bereits vor Einreichung des entsprechenden Gesuchs wirksam werden zu lassen. Dafür spricht im Übrigen auch, dass der Gesuchsteller bisher unbestrittenermassen alleine für die gemeinsame mündige Tochter der Parteien aufgekommen ist. Vor dem Hintergrund dieser Belastung erscheint es zusätzlich unbillig, wenn die Abänderung seiner Unterhaltspflicht der Gesuchsgegnerin gegenüber nicht vor den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zurückgreifen könnte. Wenn sich diese vor Obergericht auf den Standpunkt stellt, sie hätte angesichts des Vorrangs der Ehegattenunterhaltspflicht vor derjenigen dem mündigen Kind gegenüber Anspruch auf einen noch höheren Unterhaltsbeitrag gehabt, kann sie aus zweierlei Gründen nicht gehört werden. So wäre es ihr einerseits möglich gewesen, ihren Unterhaltsbeitrag nach Erreichen der Mündigkeit der Tochter heraufsetzen zu lassen, was wohl an ihrem erhöhten Einkommen gescheitert wäre. Selbst wenn ihr ein höherer persönlicher Unterhaltsbeitrag zugestanden wäre, hätte der Gesuchsteller andererseits für die mündige Tochter geringere Leistungen erbringen müssen. Im Gegenzug wäre die Gesuchstellerin verpflichtet gewesen, auf Grund ihrer grösseren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrerseits an den Unterhalt der Tochter beizutragen, trifft sie doch als Mutter auch eine Unterhaltspflicht (Art. 285 Abs. 1 und 277 Abs. 2 ZGB).
Wohl musste den Parteien klar sein, dass die Gesuchsgegnerin früher oder später ihr Einkommen zu erhöhen hatte, um zu ihrer Eigenversorgungskapazität beizutragen resp. diese zu erreichen (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Daraus abzuleiten, ihr sei nicht oblegen, den Gesuchsteller über die erfolgte Steigerung ihres Einkommens während des laufenden Verfahrens ins Bild zu setzen, geht aber nicht an.
Bei der Frage nach dem konkreten Zeitpunkt für die Rückwirkung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gesuchsgegnerin die Stelle im September 2005 angetreten hatte und das Arbeitsverhältnis aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer anfänglichen Probezeit verbunden war. Auch musste und durfte sie vorerst abwarten, ob sie der neuen Stelle angesichts der vorher geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden überhaupt gewachsen war. Gleichwohl hätte sie ihre neue Anstellung an der Instruktionsverhandlung vom 16. November 2005 zur Kenntnis bringen müssen, was den Gesuchsteller nach einer kurzen Prüfungsphase in die Lage versetzt hätte, ein Abänderungsverfahren einzuleiten. Spätestens ab dem Jahr 2006 wäre festgestanden, ob sich die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Gesuchsgegnerin nicht nur erheblich, sondern auch von dauerhaftem Charakter erwiesen hätte. Diese Überlegungen rechtfertigen es, den Zeitpunkt der Wirksamkeit für die Abänderung des Unterhaltsbeitrags der Gesuchsgegnerin im Rahmen des dem Gericht zustehenden weiten Ermessens auf den 1. Januar 2006 festzulegen.
II. Kammer, 6. August 2007 (22 07 84)