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Luzern Obergericht II. Kammer 19.07.2007 22 07 73 (2007 I Nr. 12)

July 19, 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·528 words·~3 min·5

Summary

Art. 175 ZGB. Einzige Voraussetzung für die Bewilligung des Getrenntlebens ist der unverrückbare Trennungswille. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 19.07.2007 Fallnummer: 22 07 73 LGVE: 2007 I Nr. 12 Leitsatz: Art. 175 ZGB. Einzige Voraussetzung für die Bewilligung des Getrenntlebens ist der unverrückbare Trennungswille. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 175 ZGB. Einzige Voraussetzung für die Bewilligung des Getrenntlebens ist der unverrückbare Trennungswille.

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Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für so lange aufzuheben, als (u.a.) seine Persönlichkeit durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 Abs. 1 ZGB). Ein Teil der Lehre geht davon aus, eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts sei nur unter den Voraussetzungen des Art. 175 ZGB möglich. Ihrer Ansicht nach sind die Ehegatten auch unter dem neuen Recht zu einer umfassenden Lebensgemeinschaft verbunden und führen in der Regel einen gemeinsamen Haushalt. Entziehe sich ein Ehegatte eigenmächtig der ehelichen Lebens- und Haushaltsgemeinschaft und liege kein Grund vor, der ihn zum Getrenntleben berechtige, verletze er seine ehelichen Pflichten. Sodann wird auch damit argumentiert, je tiefer die Anforderungen an die Gefährdung angesetzt würden, desto mehr werde einer verpönten kleinen Scheidung Vorschub geleistet (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 3 ff., insbes. N 13b zu Art. 175 ZGB; Bräm, Zürcher Komm., N 1 ff., insbes. N 3 zu Art. 175 ZGB). Im Lichte des seit dem 1. Januar 2000 geltenden revidierten Scheidungsrechts (AS 1999 1118, BBl 1996 I 1) hält eine andere Lehrmeinung dafür, der Umstand, dass ein Ehegatte nur unter den Voraussetzungen des Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt ist und der Massnahmerichter Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 ZGB lediglich zusprechen kann, wenn die Voraussetzungen für das Getrenntleben erfüllt sind, schaffe Probleme für den in einer zerrütteten Ehe lebenden, scheidungswilligen Ehegatten. Widersetze sich nämlich der andere Ehegatte einer Scheidung und könne sich der scheidungswillige Ehegatte nicht auf den Klagegrund der Unzumutbarkeit nach Art. 115 ZGB berufen, verbleibe ihm einzig die Möglichkeit, die Scheidung nach zweijährigem Getrenntleben zu verlangen (Art. 114 ZGB). Dies sei ihm aber verwehrt, wenn ein Getrenntleben mangels erfüllter Voraussetzungen nicht in Frage komme. Im Lichte der neu konzipierten Scheidungsgründe plädiert dieser Autor dafür, dem Ehegatten einen Anspruch auf richterliche Regelung des Getrenntlebens zu gewähren, wenn er den gemeinsamen Haushalt im Hinblick auf eine spätere Scheidung aufzuheben beabsichtigt (Roger Weber, Kritische Punkte der Scheidungsrechtsrevision, in: AJP 12/1999 S. 1645). Ähnlich äussern sich Gabathuler (Eheschutz und neues Scheidungsrecht, in: plädoyer 6/2001 S. 36) sowie Dolder/Diethelm (Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] - ein aktueller Überblick, in AJP 6/2003 S. 656). Mit der neueren Lehre und kantonalen Rechtsprechung (insbesondere Zürich, Aargau) vertritt das Obergericht die Auffassung, dass die Voraussetzung der ernsthaften Gefährdung der Persönlichkeit im Sinne von Art. 175 Abs. 1 ZGB mit Rücksicht auf den neurechtlichen Art. 114 ZGB weit auszulegen ist, d.h. dass, wer seinen Scheidungswillen klar und nachvollziehbar bekundet hat, ohne weiteres zum Getrenntleben berechtigt sein muss. Im Ergebnis ist daher für die Bewilligung des Getrenntlebens nur der unverrückbare Trennungswille eines Ehepartners zu prüfen (Schwander, Basler Komm., N 3 zu Art. 175 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5P.47/2005 vom 23.3.2005 E. 2; Entscheid der II. Kammer des Obergerichts vom 24.11.2004 [22 04 104], E. 3). Die Gesuchstellerin bezog am 1. April 2007 in X. eine eigene Wohnung. Damit manifestiert sie zusätzlich zum Trennungsgesuch ihren klaren und unverrückbaren Trennungswillen.

II. Kammer, 19. Juli 2007 (22 07 73)

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