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Luzern Obergericht II. Kammer 14.05.2007 22 07 38 (2007 I Nr. 8)

May 14, 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,094 words·~5 min·4

Summary

Art. 137 Abs. 2 ZGB. Es fällt nicht in die Kompetenz des Massnahmegerichts im Scheidungsprozess, ein umstrittenes gesellschafts- oder forderungsrechtliches Verhältnis zwischen den Parteien oder zwischen ihnen und Drittpersonen verbindlich zu regeln bzw. bei Liquidität der Verhältnisse im Befehlsverfahren nach § 226 ZPO ein vertragswidriges Verhalten einer Partei zu unterbinden oder ein vertragskonformes Verhalten zu erzwingen. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 14.05.2007 Fallnummer: 22 07 38 LGVE: 2007 I Nr. 8 Leitsatz: Art. 137 Abs. 2 ZGB. Es fällt nicht in die Kompetenz des Massnahmegerichts im Scheidungsprozess, ein umstrittenes gesellschafts- oder forderungsrechtliches Verhältnis zwischen den Parteien oder zwischen ihnen und Drittpersonen verbindlich zu regeln bzw. bei Liquidität der Verhältnisse im Befehlsverfahren nach § 226 ZPO ein vertragswidriges Verhalten einer Partei zu unterbinden oder ein vertragskonformes Verhalten zu erzwingen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 137 Abs. 2 ZGB. Es fällt nicht in die Kompetenz des Massnahmegerichts im Scheidungsprozess, ein umstrittenes gesellschafts- oder forderungsrechtliches Verhältnis zwischen den Parteien oder zwischen ihnen und Drittpersonen verbindlich zu regeln bzw. bei Liquidität der Verhältnisse im Befehlsverfahren nach § 226 ZPO ein vertragswidriges Verhalten einer Partei zu unterbinden oder ein vertragskonformes Verhalten zu erzwingen.

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Am 7. Februar 2007 reichte die Gesuchstellerin beim Amtsgerichtspräsidenten ein "Befehlsbegehren im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess (Art. 137 Abs. 2 ZGB)" ein, das sie kurz darauf wieder zurückzog. Die delegierte Richterin des Amtsgerichtspräsidenten erklärte das Verfahren als erledigt und entschied, dass die Kosten dieses Verfahrens mit denjenigen des Scheidungsprozesses verlegt würden. Dagegen reichte der Gesuchsgegner beim Obergericht Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte, dass in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids die Kosten für ein separates Verfahren selbstständig zu verlegen seien und die Gesuchstellerin für ihr Begehren kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären sei.

Aus den Erwägungen: 5.1. Die Vorinstanz bringt in ihrer Vernehmlassung vor, dass das Begehren der Gesuchstellerin als ein Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB aufgenommen worden sei, da zwischen den Parteien der Scheidungsprozess hängig sei und das Begehren sinngemäss die Unterhaltsbeiträge betreffe. In Massnahmeverfahren würden die Kosten meistens mit der Hauptsache verlegt. Von dieser Regel abzuweichen habe kein Grund bestanden, zumal das Hauptverfahren vor dem Abschluss stehe. Die Gesuchstellerin führt aus, auch in zwei früheren Verfahren, die vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess der Parteien betroffen hätten, seien die Kosten mit der Hauptsache verlegt worden. Es gebe keinen Grund, in diesem Fall anders zu verfahren. Auch sei die Behauptung des Gesuchsgegners haltlos, das Befehlsverfahren sei losgelöst vom Scheidungsverfahren zu betrachten. Im Gegenteil sei dieses notwendig geworden, weil der Gesuchsgegner und sein Rechtsvertreter versucht hätten, das Scheidungsverfahren und die früheren, vom Amtsgericht bzw. Obergericht getroffenen Eheschutzmassnahmen zu unterlaufen und Selbstjustiz zu betreiben. Zudem hätten der Gesuchsgegner und sein Rechtsvertreter versucht, durch illegale und aussergerichtliche Massnahmen die güterrechtliche Auseinandersetzung und den auch in der Hauptsache zur Diskussion stehenden Entscheid über eine Lizenz bei der Firma X. zu unterlaufen. 5.2. Der Argumentation der Vorinstanz bzw. der Gesuchstellerin kann nicht gefolgt werden. Das Befehlsverfahren hat nur indirekt einen Bezug zum Scheidungsprozess der Parteien. Das Obergericht führte in seinem ebenfalls die Parteien betreffenden Rekursentscheid vom 8. Februar 2007 aus, diese hätten in ihrer Absichtserklärung vom 29. Dezember 2001 vereinbart, dass die Checkauszahlungen der Firma X. künftig je zu 50 % an beide Parteien direkt ausbezahlt werden sollten und die Gesuchstellerin auf jegliche Unterhaltsbeiträge verzichte, solange die Firma X. existiere. Weiter wurde festgehalten, dass die Gesuchstellerin aufgrund eigener Beratertätigkeit für die Firma X. ein hohes Erwerbseinkommen erziele und somit weitgehend wirtschaftlich selbstständig sei. Daher seien keine persönlichen Unterhaltsbeiträge für die Gesuchstellerin festzusetzen. Schliesslich wurde auf den Antrag des Gesuchsgegners nicht eingetreten, die Firma X. sei anzuweisen, die Checks aus einer bestimmten, auf ihn lautenden Lizenz der Firma X. ausschliesslich auf sein Konto anzuweisen. Bei der beantragten Anweisung handle es sich nicht um eine Schuldneranweisung im Sinne von Art. 137 ZGB i.V.m. Art. 177 ZGB, denn sie bezwecke nicht, einen Schuldner des Unterhaltsschuldners anzuweisen, den vom Gericht festgesetzten Betrag nicht dem Unterhaltsschuldner, sondern direkt dessen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu bezahlen. Vielmehr begehre der Gesuchsgegner, dass die Checks entgegen der notariell beglaubigten Parteivereinbarung vom 29. Dezember 2001 nicht mehr zu je 50% an beide Parteien, sondern ausschliesslich nur noch an ihn ausbezahlt würden, obwohl die Gesuchstellerin offensichtlich nach wie vor als Beraterin für die Firma X. tätig sei. Die umstrittene Regelung der Checkauszahlungen durch die Firma X. könne nicht Gegenstand einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 137 ZGB i.V.m. Art. 176 ZGB sein, da es sich dabei um eine rein forderungsrechtliche Streitigkeit (wahrscheinlich aus einfacher Gesellschaft) handle, die nicht in die Zuständigkeit des Familiengerichts falle.

Diese Erwägungen gelten sinngemäss auch für dieses Verfahren. Anlass für das Befehlsverfahren gab nach Darstellung der Gesuchstellerin der Umstand, dass die Firma X. sich aufgrund von Interventionen seitens des Gesuchsgegners bzw. dessen Rechtsvertreters weigerte, bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen weiterhin gemäss Parteivereinbarung vom 29. Dezember 2001 50 % der Lizenzerträge an die Gesuchstellerin auszubezahlen. Grund zum Rückzug des Befehlsverfahrens war gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 8. März 2007 an das Amtsgericht, dass die Firma X. nach Einsicht in die Gerichtsentscheide sich bereit erklärt habe, die Checks aus der fraglichen Lizenz wie bis anhin je zu 50 % an die beiden Parteien wieder auszurichten, weshalb das Befehlsbegehren gegenstandslos geworden sei. Grundlage des Befehlsverfahrens bildet somit das forderungs- bzw. gesellschaftsrechtliche Verhältnis der Parteien in Bezug auf die Firma X. Der Sache nach wurde gerügt, dass der Gesuchsgegner sich über die Parteivereinbarung vom 29. Dezember 2001 hinweggesetzt und die Firma X. zu Unrecht angewiesen habe, die Checkauszahlungen an die Gesuchstellerin einzustellen. Es fällt jedoch nicht in die Kompetenz des Massnahmegerichts im Scheidungsprozess, ein umstrittenes gesellschafts- oder forderungsrechtliches Verhältnis zwischen den Parteien oder zwischen ihnen und Drittpersonen verbindlich zu regeln bzw. bei Liquidität der Verhältnisse im Befehlsverfahren nach § 226 ZPO ein vertragswidriges Verhalten einer Partei zu unterbinden oder ein vertragskonformes Verhalten zu erzwingen. Genau darauf zielten jedoch die Anträge der Gesuchstellerin in ihrem Begehren vom 7. Februar 2007 ab. Die Kompetenz des Massnahmegerichts, nach Art. 137 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB Unterhaltsbeiträge festzusetzen, erstreckt sich nicht darauf, dem Unterhaltspflichtigen vorzuschreiben, wie er sein Erwerbseinkommen zu erzielen habe oder wie er dem unterhaltsberechtigten Ehepartner ein Erwerbseinkommen ermöglichen müsse. Dies trifft umso mehr zu, als die Anträge der Gesuchstellerin sich nicht nur auf den Gesuchsgegner, also ihren Ehemann, sondern auch auf dessen Rechtsvertreter bezogen, der damit ebenfalls als Gegenpartei im Befehlsverfahren anzusehen ist, auch wenn er im Begehren vom 7. Februar 2007 formell nicht als solche aufgeführt wird. Der Rechtsvertreter einer Partei kann jedoch nicht Partei eines Massnahmeverfahrens nach Art. 137 ZGB sein. Die Anträge auf Verzeigung bei der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte bzw. auf Überweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern zur Einleitung einer Strafuntersuchung wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schliesslich haben mit einem Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB überhaupt keinen Zusammenhang.

Aus all diesen Gründen ist der Kostenspruch des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Die Kosten des Befehlsverfahrens sind selbstständig zu verlegen.

II. Kammer, 14. Mai 2007 (22 07 38)

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