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Luzern Obergericht II. Kammer 04.06.2007 22 07 11 (2007 I Nr. 15)

June 4, 2007·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·410 words·~2 min·5

Summary

Art. 215 ZGB. Die Verrechnung der Vorschlagsbeteiligung mit nichtgüterrechtlichen Forderungen ist grundsätzlich möglich. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 04.06.2007 Fallnummer: 22 07 11 LGVE: 2007 I Nr. 15 Leitsatz: Art. 215 ZGB. Die Verrechnung der Vorschlagsbeteiligung mit nichtgüterrechtlichen Forderungen ist grundsätzlich möglich. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 215 ZGB. Die Verrechnung der Vorschlagsbeteiligung mit nichtgüterrechtlichen Forderungen ist grundsätzlich möglich.

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Gestützt auf Art. 215 ZGB schuldete der Ehemann X. der Ehefrau Y. Fr. 36'267.20. Im Appellationsverfahren gegen das Scheidungsurteil entschied das Obergericht, dass der Ehemann X. diese Forderung mit zwei nichtgüterrechtlichen Forderungen verrechnen könne.

Aus den Erwägungen: Der Ehemann X. stellt der Beteiligungsforderung der Gesuchstellerin zwei Forderungen zur Verrechnung gegenüber. Einerseits handelt es sich um die Forderung aus einbehaltenen Sozialversicherungsrenten über Fr. 29'393.16 (ursprünglich Fr. 60'172.25), andererseits um die Ersatzforderung nach Art. 206 ZGB über Fr. 9'600.--.

Die Ehefrau Y. bestreitet das Bestehen der zwei Gegenforderungen nicht. Das Amtsgericht hat beide Gegenforderungen bei den Aktiven bzw. Passiven der jeweiligen Errungenschaften berücksichtigt. Da die Errungenschaften beider Parteien einen Vorschlag aufweisen, hätten diese Forderungen bei der Berechnung des Anspruchs der Ehefrau Y. nach Art. 215 ZGB vernachlässigt werden können (Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Komm., N 69 zu Art. 205 ZGB; Steck, FamKomm. Scheidung, N 20 zu Art. 205 ZGB).

Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, sind im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung sämtliche Schulden unter Ehegatten zu regeln. Nach Auflösung des Güterstandes können bei dem für die güterrechtliche Auseinandersetzung zuständigen Gericht auch Forderungen aus nichtgüterrechtlichen Rechtsverhältnissen eingeklagt werden. Die Vorinstanz hat daher zu Recht nicht nur die güterrechtliche Forderung des Ehemannes X. nach Art. 206 ZGB, sondern auch seine Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung beurteilt. Zur Schuldenregelung nach Art. 205 ZGB gehört, dass fällige Schulden unter Ehegatten nach Möglichkeit beglichen werden (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 67 und N 71 zu Art. 205 ZGB). Soweit Schulden nicht schon bezahlt sind, muss es dem verpflichteten Ehegatten zudem erlaubt sein, diese durch Verrechnung zu tilgen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Ehemann X. seine (fälligen) Gegenforderungen nicht mit der Beteiligungsforderung der Ehefrau Y. verrechnen kann. Die Verrechnung kann durchaus im Rahmen eines hängigen Prozesses erklärt werden (Peter, Basler Komm., N 2 zu Art. 124 OR; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 114 ff.). Es ist denn in der Praxis auch üblich, dass nach der Berechnung der gegenseitigen Beteiligungsforderungen der Ehegatten eine sogenannte Endabrechnung erfolgt und im Urteilsspruch nur noch das Ergebnis nach Verrechnung aller gegenseitigen Forderungen aufgeführt wird. In diesem Sinne ist auch der entsprechende Appellationsantrag des Ehemannes X. auszulegen (Pra 2004 Nr. 70; BGE 5P.15/2004 E. 3.2).

II. Kammer, 4. Juni 2007 (22 07 11)

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