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Luzern Obergericht II. Kammer 07.04.2006 22 06 18 (2006 I Nr. 5)

April 7, 2006·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,015 words·~5 min·6

Summary

Art. 163 und 175 ff. ZGB. Grundsätze zur Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen der Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge im summarischen Verfahren. Frage der Aufteilung des gemeinsamen Überschusses bei Vorliegen einer Sparquote zur Zeit des Zusammenlebens. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 07.04.2006 Fallnummer: 22 06 18 LGVE: 2006 I Nr. 5 Leitsatz: Art. 163 und 175 ff. ZGB. Grundsätze zur Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen der Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge im summarischen Verfahren. Frage der Aufteilung des gemeinsamen Überschusses bei Vorliegen einer Sparquote zur Zeit des Zusammenlebens. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 163 und 175 ff. ZGB. Grundsätze zur Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Rahmen der Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge im summarischen Verfahren. Frage der Aufteilung des gemeinsamen Überschusses bei Vorliegen einer Sparquote zur Zeit des Zusammenlebens.

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Im Rahmen des Eheschutzverfahrens zwischen den Parteien war im Rekursverfahren vor Obergericht zur Ermittlung der Unterhaltsbeiträge unter anderem das Einkommen des selbstständig erwerbstätigen Rekurrenten umstritten. Weiter war die Frage der Aufteilung des gemeinsamen Überschusses zu beurteilen.

Aus den Erwägungen: 6.2.1.1. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit kann entweder als Vermögensstandsgewinn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Schluss des laufenden und am Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder bei ordnungsgemässer Buchführung als Gewinn in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden (Bräm/Hasenböhler, Zürcher Komm., N 73 zu Art. 163 ZGB). Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wird allerdings für die Einkommensermittlung praxisgemäss nur mit einiger Zurückhaltung auf Buchhaltungs- und Steuerunterlagen abgestellt, weil die daraus resultierenden Zahlen oftmals auf anderen (abschreibungstechnischen, steuerrechtlichen usw.) Kriterien als unterhaltsrechtlich relevanten beruhen (LGVE 1994 I Nr. 1). Bei der Einzelfirma (Einzelunternehmung) bestehen regelmässig finanzielle Verflechtungen zwischen der Unternehmung und dem Privathaushalt. Beeinflussungen des Gewinnausweises sind etwa möglich über die Verbuchung von nicht geschäftlich begründeten Aufwendungen. In diesem Sinne müssen die Buchhaltungsergebnisse insbesondere auf verdeckte Privatbezüge untersucht werden. Weiter sind auch die Abschreibungen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Bei Fehlen einer Buchführung ist auf Steuerdaten, Kontoauszüge u.ä. abzustellen, wobei in solchen Fällen eine genügend lange Vergleichsperiode heranzuziehen ist. Eine Beurteilung der Verhältnisse über eine Vergleichsperiode hinweg und die Ermittlung eines Durchschnittswertes ist auch angezeigt, wenn sich - wie dies bei Selbstständigerwerbenden häufig der Fall ist - Einkommensschwankungen ergeben. Die Dauer der Vergleichsperiode sollte dabei umso länger gewählt werden, je unsicherer die Datenbasis bzw. je grösser die Einkommensschwankungen sind (Sutter/Freiburghaus, Komm. zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 42 zu Art. 125 ZGB). Besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Acht gelassen werden (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 77 zu Art. 163 ZGB). Wenn die Behauptungen zur Höhe des Einkommens nicht glaubhaft und die eingereichten Unterlagen nicht schlüssig sind, kann auch auf die Lebenshaltung abgestellt werden, welche die Ehegatten vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes geführt haben. Die Privatbezüge sind dafür ein geeignetes Indiz (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 76 zu Art. 163 ZGB; LGVE 1994 I Nr. 1). (¿)

6.5.1. Es fragt sich nun, ob - und wenn ja, in welchem Verhältnis - der gemeinsame Überschuss zwischen den Parteien aufzuteilen ist. Die Amtsgerichtspräsidentin hat den Überschuss beim Gesuchsgegner belassen. Zur Begründung verwies sie auf die erhebliche Sparquote der Parteien. Diese hätten aufgrund der Akten einen bescheidenen bis höchstens mittleren Lebensstandard gepflegt. Die Lebenshaltungskosten hätten 2004 nur rund Fr. 50'000.-- betragen. Mit den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen werde der Fehlbetrag der Gesuchstellerin gedeckt.

6.5.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Überschuss aus dem gesamten Einkommen beider Ehegatten, der nach Abzug des Notbedarfs bleibt, in der Regel auf beide Ehegatten aufzuteilen. Dabei ist grundsätzlich nur dann eine hälftige Teilung angebracht, wenn sich zwei Einpersonenhaushalte gegenüberstehen; dagegen ist jenem Elternteil, der für minderjährige Kinder aufzukommen hat, regelmässig ein grösserer Anteil am Überschuss gutzuschreiben (vgl. BGE 126 III 8 E. 3c). Die Aufteilung des gemeinsamen Überschusses findet jedoch dort eine Grenze, wo das vorhandene Gesamteinkommen mehr ausmacht, als es die Wahrung einer angemessenen Lebenshaltung der Ehegatten erfordert. Denn der berechtigte Ehegatte hat nur, aber immerhin, Anspruch auf einen gebührenden Unterhalt. Dieser richtet sich - bei ausreichenden finanziellen Möglichkeiten - grundsätzlich nach dem bisher gelebten Lebensstandard der Ehegatten. Stand auf Grund der von den Ehegatten vereinbarten bzw. tatsächlich gelebten Lebenshaltung während des Zusammenlebens nur ein Teil des Einkommens für den ehelichen Unterhalt zur Verfügung, so besteht nach Abdeckung der trennungsbedingten Mehrkosten kein Grund, beim Getrenntleben den der Vermögensbildung dienenden Teil des Einkommens unter den Ehegatten aufzuteilen. Dies würde nämlich zu einer unzulässigen Vermögensverschiebung bzw. zu einer teilweisen Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.70/2001 vom 29.3.2001 E. 3.1; BGE 119 II 314 E. 4b; 115 II 424 E. 3; 114 II 31 E. 6; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 26 zu Art. 176 ZGB; Hausheer/Geiser, Scheidungsunterhalt bei ausreichenden Mitteln, Festschrift für Jean Nicolas Druey, Zürich 2002, S. 161).

6.5.3. Es ist zwar zutreffend, dass gemäss den aufgelegten Unterlagen zur Zeit des gemeinsamen Haushalts offenbar nicht das ganze Einkommen für den Familienunterhalt benötigt wurde. Im Jahr 2004 etwa betrug das Einkommen rund Fr. 63'000.--, die Privatbezüge lagen bei ca. Fr. 50'000.--. Daraus zu folgern, dem Gesuchsgegner müsse auch künftig eine Sparquote im bisherigen Umfang ermöglicht werden, wäre indes voreilig und nicht zutreffend. Schliesslich entstanden durch die Trennung bzw. Gründung eines zweiten Haushaltes erhebliche Mehrkosten, welche vorab durch den Überschuss abgedeckt werden müssen. Der Notbedarf zur Zeit des Zusammenlebens betrug für die Familie - aufgrund einer summarischen Berechnung mit den aktenkundigen Zahlen - rund Fr. 3'300.-- pro Monat bzw. rund Fr. 40'000.-- pro Jahr. Im Jahr 2004 war dieser Notbedarf sogar noch geringer, kam die gemeinsame Tochter doch erst Mitte Jahr auf die Welt. Dies bedeutet, dass die Parteien damals mit dem Privatverbrauch von rund Fr. 50'000.-- zwar nicht das ganze Familieneinkommen aufbrauchten, aber damit trotzdem einen Lebensstandard ermöglichen konnten, der deutlich über dem (damaligen) familienrechtlichen Notbedarf lag. Aus diesem Grund kann es nicht angehen, der Gesuchstellerin eine Aufteilung des gemeinsamen Überschusses im Hinblick auf die Weiterführung des gelebten Lebensstandards zu verwehren. Rechnerisch betrachtet sind die trennungsbedingten Mehrkosten höher als die vor der Trennung erreichte Sparquote. Demzufolge ist auch keine neue Sparquote zuzulassen (sog. zweistufiges Vorgehen zur Berechnung der Sparquote; vgl. Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 26 zu Art. 176 ZGB mit Hinweis auf Annette Spycher, Unterhaltsleistungen bei Scheidung: Grundlagen und Bemessungsmethoden, Diss. Bern 1996 S. 173). Da die Gesuchstellerin für das minderjährige Kind der Parteien aufzukommen hat, rechtfertigt es sich, dass sie - nebst Deckung ihres Fehlbetrags - zu rund 60 % am gemeinsamen Überschuss partizipiert (LGVE 1991 I Nr. 2; BGE 126 III 8).

II. Kammer, 7. April 2006 (22 06 18)

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