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Luzern Obergericht II. Kammer 29.11.2005 22 05 102 (2006 I Nr. 8)

November 29, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,025 words·~5 min·6

Summary

Art. 308 Abs. 1, 2 und 3 ZGB. Ist zwischen den getrennt lebenden Eltern die Frage der Sonderschulung des an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leidenden Kindes streitig und bereitet auch die Ausübung des Besuchsrechts Schwierigkeiten, so ist die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB angezeigt. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 29.11.2005 Fallnummer: 22 05 102 LGVE: 2006 I Nr. 8 Leitsatz: Art. 308 Abs. 1, 2 und 3 ZGB. Ist zwischen den getrennt lebenden Eltern die Frage der Sonderschulung des an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leidenden Kindes streitig und bereitet auch die Ausübung des Besuchsrechts Schwierigkeiten, so ist die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB angezeigt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 308 Abs. 1, 2 und 3 ZGB. Ist zwischen den getrennt lebenden Eltern die Frage der Sonderschulung des an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) leidenden Kindes streitig und bereitet auch die Ausübung des Besuchsrechts Schwierigkeiten, so ist die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB angezeigt.

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Mit Entscheid vom 30. September 2005 im Verfahren nach Art. 175 ZGB stellte der delegierte Richter des Amtsgerichtspräsidenten die beiden Kinder der Parteien unter die elterliche Obhut der Gesuchsgegnerin und ordnete für die Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1, 2 und 3 ZGB an. Mit Rekurs vom 20. Oktober 2005 beantragte die Gesuchsgegnerin, von der Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1, 2 und 3 ZGB sei abzusehen. Das Obergericht wies den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen: 4.1. Nach Art. 315a Abs. 1 ZGB trifft das Gericht, wenn es nach den Bestimmungen über die Ehescheidung (inkl. vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB) oder den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten hat, auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen Behörden mit dem Vollzug. Massnahmen sind anzuordnen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen sind nach der Stärke des Eingriffs abgestuft: die unterste Stufe des Interventionssystems bilden die Erteilung von Ermahnungen und Weisungen sowie die Überwachung (die so genannte Erziehungsaufsicht) gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB (Breitschmid, Basler Komm., 2. Aufl., N 2 und 14 ff. zu Art. 307 ZGB). Wo diese Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls nicht ausreichen, ist eine Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB oder der Obhutsentzug gemäss Art. 310 ZGB anzuordnen. Die Erziehungsaufsicht entspricht nicht der Intensität der Erziehungsbeistandschaft, da bei ersterer die Eltern ihre Rechte und Pflichten nach wie vor autonom ausüben, wohingegen den Eltern durch die Erziehungsbeistandschaft zumindest Teile ihrer Befugnisse insofern entzogen werden, als eine Zusammenarbeitspflicht mit dem Beistand besteht (Breitschmid, a.a.O., N. 23 f. zu Art. 307 ZGB). Gemäss Art. 308 ZGB ordnet das Gericht eine Erziehungsbeistandschaft an, sofern es die Verhältnisse erfordern. Dies ist in der Praxis vor allem bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern der Fall. Voraussetzung für die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB ist auch hier eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls. Dabei ist die Gefährdung durch Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts umso eher anzunehmen, je sensibler und schutzbedürftiger ein Kind ist (BGE 108 II 372 E. 1 S. 373 und 375). Ein Verschulden eines Elternteils ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 5C.117/2002 vom 1.7.2002, zitiert in: FamPra 2002 S. 854 ff.). Aufgabe des Beistands ist es, die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (Art. 308 Abs. 1 ZGB), ohne jedoch Entscheidungsbefugnisse zu haben (Albert Guler, Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB, in: ZVW 1995 S. 61). Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB können begleitende Anordnungen auch der Organisation des persönlichen Verkehrs und der psychischen Verarbeitung der Trennung durch die betroffenen Kinder dienen (Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 308 ZGB). Wo die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne von Abs. 1 und/oder 2 nicht genügt, kann die elterliche Sorge entsprechend beschränkt werden, mithin die konkurrierende Vertretungsmacht von Eltern und Beistand ausgeschlossen werden. Die Beschränkung der elterlichen Sorge kann sich auf Teile oder den gesamten dem Beistand übertragenen Aufgabenbereich beziehen und ist angezeigt, wo die Eltern wenig kooperativ sind und Gefahr besteht, dass sie die Anordnungen des Beistands unterlaufen (Breitschmid, a.a.O., N 20 zu Art. 308 ZGB). Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip ist indes der behördliche Eingriff auf das nach den konkreten Umständen Nötige zu beschränken (Guler, a.a.O., S. 54).

(¿)

4.2.3. Die Parteien schätzen die gegenwärtige Situation ihres Sohnes X. völlig unterschiedlich ein. Unbestritten ist einzig, dass X. eine schwere ADHS-Problematik aufweist, welche in der Vergangenheit zu sozialer Auffälligkeit und Schulschwierigkeiten geführt hatte und eine psychotherapeutische Behandlung nötig machte. (¿) Im Schulbericht vom 3. Juli 2005 führt der Klassenlehrer bezüglich des Sozialverhaltens von X. aus, dass dieser Mühe habe, Kameraden/Kameradinnen zu finden, da er mit seinem Verhalten anecke und auf Abwehr stosse. Auch sei er gegenüber Lehrpersonen nicht ehrlich. Die schulischen Leistungen könnten noch nicht abschliessend beurteilt werden, das Arbeitsverhalten sei ungenügend. Er befürworte die Einschaltung des Sozialarbeiters der Schule. Auch gemäss den späteren Auskünften von Y. und Z. vom 23. September 2005 dauerten die Schwierigkeiten im Schul- und Sozialverhalten von X. an. (¿) Der Gesuchsteller befürwortet bei einer Zuspitzung der Situation nach wie vor als Alternative die Sonderschulung von X. Die Entscheidung über den schulischen Weg von X. betrifft ein zentrales Element seiner Persönlichkeitsentwicklung und stellt auch Weichen in Bezug auf seine künftige berufliche Laufbahn. Wegen des anhaltenden Konflikts auf der Paarebene, welcher unbestritten auch die Kinder belastet, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Parteien in dieser Frage kooperativ verhalten werden. Es sei daran erinnert, dass schon die Zuteilung der elterlichen Obhut bis zum Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens äusserst umstritten war. Auch ist der Einwand des Gesuchstellers nicht unberechtigt, dass die Gesuchsgegnerin mit dem eigenmächtigen Wohnortwechsel vollendete Tatsachen schaffte und so weiteren Diskussionen aus dem Weg ging. Beide Parteien sind Inhaber der elterlichen Sorge, was bedeutet, dass sie bezüglich der Kindererziehung gemeinsam entscheiden müssten. Unter den geschilderten Umständen hält es das Obergericht jedoch nicht für wahrscheinlich, dass die Parteien in der wichtigen Frage der allfälligen Sonderschulung von X. zu einem Konsens kommen werden. Damit ist der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesem Punkt die Grundlage entzogen. Aus diesem Grunde ist zum Wohle des Kindes eine entsprechende Einschränkung der elterlichen Kompetenz im Sinne von Art. 308 Abs. 3 ZGB angezeigt. Weiter erscheint aufgrund der bagatellisierenden Haltung der Gesuchsgegnerin, der unbefriedigenden Kommunikation der Parteien sowie der vom Gesuchsteller geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts auch eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB notwendig.

II. Kammer, 29. November 2005 (22 05 102)

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