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Luzern Obergericht II. Kammer 15.03.2005 22 04 132 (2005 I Nr. 3)

March 15, 2005·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·1,518 words·~8 min·4

Summary

Art. 107 Ziff. 3 ZGB. Ein patriarchalisches Eheverständnis und die gänzliche Verweigerung sexueller Kontakte können einen Ungültigkeitsgrund nach Art. 107 Ziff. 3 ZGB bilden. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 15.03.2005 Fallnummer: 22 04 132 LGVE: 2005 I Nr. 3 Leitsatz: Art. 107 Ziff. 3 ZGB. Ein patriarchalisches Eheverständnis und die gänzliche Verweigerung sexueller Kontakte können einen Ungültigkeitsgrund nach Art. 107 Ziff. 3 ZGB bilden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 107 Ziff. 3 ZGB. Ein patriarchalisches Eheverständnis und die gänzliche Verweigerung sexueller Kontakte können einen Ungültigkeitsgrund nach Art. 107 Ziff. 3 ZGB bilden.

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Die Parteien heirateten am 12. Februar 2003 in Colombo (Sri Lanka). Gemäss den Angaben der Klägerin verliess der Beklagte am 19. Januar 2004 die eheliche Wohnung in der Gemeinde X. (im Kanton Luzern); seither ist er unbekannten Aufenthalts. Seine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz soll er auf dem Konsulat in Sri Lanka abgegeben haben. Mit Klage vom 12. Mai 2004 verlangte die Klägerin beim Amtsgericht die Ungültigerklärung der Ehe. Der Beklagte reichte keine Klageantwort ein und blieb der Instruktionsverhandlung vom 5. Oktober 2004 unentschuldigt fern. Mit Urteil vom 22. Oktober 2004 wies das Amtsgericht die Ungültigkeitsklage ab. Gegen dieses Urteil erklärte die Klägerin am 18. November 2004 Appellation mit dem Antrag, die Ungültigkeitsklage sei gutzuheissen. Der Beklagte wurde mit Publikation im Kantonsblatt zur Einreichung einer Appellationsantwort aufgefordert, was er in der Folge unterliess. Das Obergericht hiess die Appellation gut und erklärte die Ehe der Parteien für ungültig.

Aus den Erwägungen: 4.4. Nach Art. 107 Ziff. 3 ZGB kann ein Ehegatte verlangen, dass die Ehe für ungültig erklärt wird, wenn er die Ehe geschlossen hat, weil er über wesentliche persönliche Eigenschaften des anderen absichtlich getäuscht worden ist. Die Täuschung muss für die Eheschliessung kausal, d.h. subjektiv wesentlich, gewesen sein. Da beim Betrug immer ein Fehlverhalten des anderen Ehegatten vorliegt, sind die Anforderungen an die Wesentlichkeit der falschen Vorstellung bei der Täuschung nach Ziff. 3 tiefer als beim Irrtum nach Ziff. 2. Der erweckte Irrtum muss nur subjektiv, nicht auch objektiv für die Heirat wesentlich gewesen sein. Der Betrug als solcher kann die eheliche Gemeinschaft schon als unzumutbar erscheinen lassen (Geiser/Lüchinger, Basler Komm., 2. Aufl., N 10 zu Art. 107 ZGB). Die Täuschung muss sich auf eine persönliche Eigenschaft beziehen. Es darf nicht soweit gegangen werden, dass jeder Umstand ausreicht, sofern die Täuschung selbst eine unehrenhafte Gesinnung verrät (Geiser/Lüchinger, a.a.O., N 11 zu Art. 107 ZGB).

4.4.1. Nicht zu den persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 107 Ziff. 3 ZGB gehört das Heiratsmotiv (Geiser/Lüchinger, a.a.O., N 11 zu Art. 107 ZGB). Das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe sie bloss aus finanziellen Gründen geheiratet, um sich von ihr seine Ausbildung in Grossbritannien sowie die Mitgift seiner Schwestern finanzieren zu lassen, bildet daher keinen Ungültigkeitsgrund, wie dies die Vorinstanz zu Recht festhielt.

4.4.2. Anders verhält es sich mit dem Vorbringen der Klägerin, wonach die nicht überbrückbaren kulturellen Differenzen hinsichtlich der Rolle von Frau und Mann in der Ehe für sie unzumutbar seien und der Beklagte sie über seine Einstellung dazu getäuscht habe. Die Klägerin führt dazu aus, sie habe befürchtet, dass aufgrund der kulturellen Unterschiede zwischen den Parteien Probleme betreffend die eheliche Lebensweise auftreten könnten. Vor der Annahme des Heiratsantrages habe sie dem Beklagten klar gemacht, dass sie Schweizer Bürgerin sei und in den vergangenen Jahren die Kultur der Schweiz angenommen habe. Da sie die europäische Mentalität angenommen habe, habe sie sich ein Leben in Sri Lanka nicht mehr vorstellen können. Der Beklagte habe ihr vor der Ehe immer wieder versichert, sich den Lebensgewohnheiten in der Schweiz vollumfänglich anzupassen und ihr insbesondere die Weiterführung ihrer Arbeit und der bestehenden Freundschaften, auch zu anderen Männern, zu ermöglichen. Dieses Thema sei von ihr in Gesprächen vor der Ehe thematisiert worden, und der Beklagte habe sich zu keiner Zeit negativ dazu geäussert. Im Gegenteil, er habe ihr immerzu versichert, er wolle genau so leben wie sie. Anlässlich seines Ferienaufenthaltes in der Schweiz im November 2002 habe er sich ein Bild vom Leben in der Schweiz machen können. Sie habe ihn ihren Freunden vorgestellt, und er habe den Eindruck vermittelt, begeistert von der Schweiz und der Lebensweise der Klägerin zu sein. Bereits einen Tag nach der Hochzeit habe er jedoch alle Versprechungen zunichte gemacht, indem er ihr Verbote aufgestellt und Befehle erteilt habe. Er habe ihr verbieten wollen, mit der eigenen Familie Verwandte zu besuchen, sich mit Freunden zu treffen oder einkaufen zu gehen. Er habe alle ihre persönlichen Gegenstände wie Natel, Handtasche und Portemonnaie kontrolliert. Die Parteien seien nie als Ehepaar aufgetreten. In Wahrheit habe der Beklagte nicht beabsichtigt, ihre Lebensweise anzunehmen. Nach der Trauung habe er die Meinung vertreten, dass sie als seine Ehefrau ihm zu dienen habe. Auch habe er durch Einsperren und Tätlichkeiten verhindert, dass sie mit Drittpersonen, insbesondere ihren Eltern, über ihre Probleme habe sprechen können. Die vorehelichen Abmachungen wichen derart von der ihr durch den Beklagten aufgezwungenen Lebensweise ab, dass ihr die eheliche Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht zugemutet werden dürfe. (¿)

Der von der Klägerin geschilderte Kontrollwahn des Beklagten sowie das Verbot von Aussenkontakten erscheinen aufgrund der detaillierten Schilderungen der Klägerin in ihren Aussagen und Rechtsschriften glaubwürdig. Glaubhaft ist auch, dass die Klägerin, welche als 18-jährige in die Schweiz immigrierte und heute hier als berufstätige Frau lebt, die schweizerische Mentalität in Bezug auf die Stellung der Frau in der Gesellschaft angenommen hat. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass sie vor der Eheschliessung mit einem Bürger ihres ehemaligen Herkunftslandes die Frage nach dessen Ehebild ausdrücklich thematisierte und ihm das Versprechen abnahm, ihr die Weiterführung ihrer gewohnten Lebensweise zu ermöglichen. Schliesslich ist es auch plausibel, dass die Klägerin die Annahme der schweizerischen Mentalität zur Grundlage der Heirat mit dem Beklagten machte und dieser ihr diese tatsächlich zusicherte. (¿) Eine andere Frage ist, ob der Beklagte die Klägerin über seine wahre Mentalität getäuscht hat. Dazu ist zu bemerken, dass die Klägerin um die Stellung der Frau in der srilankischen Gesellschaft aufgrund ihrer Herkunft wusste. Damit, dass der Beklagte aber dieses patriarchalische Verhalten auch in der Schweiz an den Tag legen würde und dies entgegen seinen ausdrücklichen Zusicherungen vor der Hochzeit, musste die Klägerin nicht rechnen, vor allem nicht in dem von ihr geschilderten Ausmass der Unterdrückung und der Kontrolle. Nach Auffassung des Gerichts gehört die Einstellung des Ehemannes zur Rolle der Frau in der Ehe zu den wesentlichen persönlichen Eigenschaften im Sinne von Art. 107 Ziff. 3 ZGB. Der von der Klägerin geltend gemachte Kontrollwahn des Beklagten sowie ihre Unterdrückung als Ehefrau sind durchaus vergleichbar mit weiteren in der Literatur aufgeführten Beispielen wie Hang zu Lügen und Schwindeleien, Geltungssucht, Verschwendungssucht, Haltlosigkeit, Streitsucht und Verschrobenheit (Max Affolter, Der Eigenschaftsirrtum als Eheanfechtungsgrund nach schweizerischem Recht, Diss. Zürich 1949, S. 78). Dabei bilden nur die schweren Formen dieser "Charakterabwegigkeiten" einen Ungültigkeitsgrund (vgl. Affolter, a.a.O., S. 78). Vorliegend ist die patriarchalische Auffassung des Beklagten derart ausgeprägt, dass sie die von der Literatur geforderte Schwere des Fehlverhaltens aufweist. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Klägerin die Berufung auf diesen Ungültigkeitsgrund nicht mit dem Argument verwehrt werden, das Heiratsmotiv des Beklagten sei ohnehin ein finanzielles gewesen und eine Täuschung über persönliche Eigenschaften sei deshalb irrelevant. Die eine Täuschung kann die andere nicht rechtfertigen, wenn auch nicht beide mit der gleichen Rechtsfolge behaftet sind. Da die Klägerin das Rollenverhalten in der Ehe mit dem Beklagten ausdrücklich thematisierte, kann ihr entgegen der Vorinstanz auch nicht vorgehalten werden, mangels genügender Möglichkeiten des persönlichen Kennenlernens habe sie die wesentlichen persönlichen Eigenschaften des Beklagten gar nicht erkennen und daher nicht darüber getäuscht werden können. Die Parteien thematisierten das Rollenverständnis in der Ehe ausdrücklich, und der Beklagte hat der Klägerin die Fortführung ihrer schweizerischen Lebensweise zugesichert. Indem er sich nach der Trauung völlig entgegengesetzt verhielt, hat er die Klägerin absichtlich getäuscht. Die Appellation der Klägerin ist daher in diesem Punkt gutzuheissen.

4.4.3. Die Klägerin begründet ihre Klage ferner mit dem Fehlen sexueller Kontakte zwischen den Parteien. Einen Ungültigkeitsgrund bildet nach einhelliger Auffassung der Lehre die "Beiwohnungsunfähigkeit" bzw. Impotenz (Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15.11.1995, in: BBl 1996 I 80; Götz, Berner Komm., N 11 zu Art. 124 aZGB; Rudolf Meroni, Dogmatik und praktische Bedeutung des schweizerischen Eheungültigkeitsrechts, Diss. Zürich 1984, S. 43; Affolter, a.a.O., S. 48 ff.). Diesbezüglich hielt die Vorinstanz die Beweislage für unklar. Die Klägerin sagte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung einerseits aus, sie habe mit dem Beklagten nie sexuellen Kontakt gehabt. Er habe mehrmals gesagt, er sei "kein richtiger Mann"; er habe dies allerdings nicht begründen können. Andererseits gab sie auch zu Protokoll, der Beklagte habe sie nicht abgelehnt. Entgegen der Vorinstanz vermag das Obergericht in diesen Aussagen keinen Widerspruch zu erblicken. Ohne weiteres lassen sich die Aussagen der Klägerin so verstehen, dass sich der Beklagte einem Zusammenleben mit der Klägerin zunächst nicht widersetzte, sondern nur sexuellen Kontakten mit ihr. Diese Auffassung hat die Klägerin in den Rechtsschriften auch immer wieder widerspruchsfrei vertreten. Es erübrigen sich daher weitere Beweisvorkehren zu diesem Thema, insbesondere die von der Klägerin beantragte gynäkologische Expertise. Die Sexualität zwischen den Eheleuten bildet eine wichtige Komponente des ehelichen Zusammenlebens. Homosexualität und gänzliche Verweigerung sexueller Kontakte sind zwar nicht dasselbe wie Impotenz, wirken sich aber für die verheiratete Frau gleich aus (vgl. zur Homosexualität als Ungültigkeitsgrund Affolter, a.a.O., S. 52, sowie [für den umgekehrten Fall] Meroni, a.a.O., S. 43 N 36). Die Appellation ist daher auch aus diesem Grund gutzuheissen.

II. Kammer, 15. März 2005 (22 04 132)

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