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Luzern Obergericht II. Kammer 05.02.2004 22 03 124 (2004 I Nr. 7)

February 5, 2004·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·634 words·~3 min·5

Summary

Art. 137 Abs. 2 ZGB. Steht noch nicht fest, ob überhaupt eine IV-Rente zugesprochen wird, und falls ja, in welcher Höhe, so kann diese bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt werden. Die Ausrichtung einer solchen IV-Rente kann zudem auch Auswirkungen auf die Anrechnung von Steuerrückstellungen haben. Der Unterhaltsschuldner ist für die Berücksichtigung einer solchen noch nicht feststehenden IV-Rente auf ein künftiges Abänderungsverfahren zu verweisen. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 05.02.2004 Fallnummer: 22 03 124 LGVE: 2004 I Nr. 7 Leitsatz: Art. 137 Abs. 2 ZGB. Steht noch nicht fest, ob überhaupt eine IV-Rente zugesprochen wird, und falls ja, in welcher Höhe, so kann diese bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt werden. Die Ausrichtung einer solchen IV-Rente kann zudem auch Auswirkungen auf die Anrechnung von Steuerrückstellungen haben. Der Unterhaltsschuldner ist für die Berücksichtigung einer solchen noch nicht feststehenden IV-Rente auf ein künftiges Abänderungsverfahren zu verweisen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 137 Abs. 2 ZGB. Steht noch nicht fest, ob überhaupt eine IV-Rente zugesprochen wird, und falls ja, in welcher Höhe, so kann diese bei der Bemessung von Unterhaltsbeiträgen nicht berücksichtigt werden. Die Ausrichtung einer solchen IV-Rente kann zudem auch Auswirkungen auf die Anrechnung von Steuerrückstellungen haben. Der Unterhaltsschuldner ist für die Berücksichtigung einer solchen noch nicht feststehenden IV-Rente auf ein künftiges Abänderungsverfahren zu verweisen.

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Der Amtsgerichtspräsident verpflichtete den Gesuchsteller im Verfahren nach Art. 137 ZGB, der Gesuchsgegnerin einen persönlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- pro Monat zu bezahlen. Dagegen erhob der Gesuchsteller Rekurs an das Obergericht und verlangte die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht. Eventualiter beantragte er die Reduktion seiner Unterhaltspflicht im Umfang der der Gesuchsgegnerin zugesprochenen IV-Rente bzw. deren Abtretung an ihn. Das Obergericht wies den Rekurs ab.

Aus den Erwägungen: Da der Gesuchsgegnerin derzeit aufgrund ihres Gesundheitszustands die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten und ihr daher kein Erwerbseinkommen anzurechnen ist, bleibt zu prüfen, ob bei ihr allenfalls IV-Leistungen zu berücksichtigen sind. Sie meldete sich wegen ihres beeinträchtigten Gesundheitszustands im November 2003 bei der IV zum Bezug von IV-Leistungen an. Es ist aber noch offen, ob ihr eine IV-Rente zugesprochen werden wird, d.h. sie bezieht zur Zeit noch keine IV-Leistungen.

Die Anrechnung einer allfälligen IV-Rente an die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers bzw. deren Abtretung an den Gesuchsteller, wie dies von ihm eventualiter beantragt wird, kann nicht bereits im vorliegenden Entscheid vorgesehen bzw. geregelt werden. Es ist nämlich nicht klar, ob und, falls ja, in welcher Höhe eine solche Rente zugesprochen werden wird. Dazu kommt, dass die Vorinstanz vorliegend infolge der knappen finanziellen Verhältnisse zu Recht die Steuerrückstellungen beider Parteien bei der Festlegung der Unterhaltspflicht ausser Acht liess (sog. Mangelfall). Da bei (nachträglicher) Zusprechung einer IV-Rente kein Mangelfall mehr vorliegen dürfte und daher bei einer künftigen Bemessung der Unterhaltspflicht des Gesuchstellers unter Einbezug einer IV-Rente der Gesuchsgegnerin nicht nur diese Rente, sondern auch die Steuerrückstellungen beider Parteien zu berücksichtigen wären, welche wiederum von der noch unbekannten Höhe der IV-Rente abhängen, ist der Gesuchsteller für die Reduktion seiner Unterhaltspflicht zufolge Ausrichtung einer IV-Rente an die Gesuchsgegnerin auf ein künftiges Abänderungsverfahren zu verweisen (vgl. zum Verweis auf die Abänderungsmöglichkeiten im vorsorglichen Massnahmeverfahren bei unsicheren Einkommensverhältnissen infolge Wechsels zum Erwerbsersatzeinkommen aus Sozialversicherung: Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N 01.37). Denn ein gerichtlicher Abänderungsvorbehalt wäre nur zulässig, wenn er hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe der Veränderung genügend bestimmt oder bestimmbar wäre (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 09.84), was vorliegend aus den dargelegten Gründen nicht zutrifft. Allgemein abgefasste Vorbehalte sind immer dann unzulässig, wenn bei der Vollstreckung das für die Rechtsöffnung zuständige Gericht nur aufgrund eingehender Abklärungen (zu denen es nicht befugt ist) in der Lage wäre, Zeitpunkt und Umfang der Veränderung bezüglich der Unterhaltspflicht festzustellen (Hausheer/Spycher, a.a.O., N 09.84; Hausheer/ Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Ergänzungsband, Bern 2001, N 09.84). Davon ist hier aufgrund der erwähnten mehrfachen unbekannten Faktoren auszugehen.

Sollte sich noch im Verlaufe des Scheidungsprozesses ergeben, dass die Gesuchsgegnerin tatsächlich in den Genuss von IV-Leistungen gelangt, könnte diesem Umstand nachträglich mit einer rückwirkenden Reduktion der Massnahmealimente Rechnung getragen werden (vgl. Bühler/Spühler, Berner Komm., N 445 zu Art. 145 aZGB; Michel Czitron, Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsprozesses, Diss. St. Gallen 1995, S. 45 f.; Leuenberger, Praxiskomm. Scheidungsrecht, Basel 2000, N 18 zu Art. 137 ZGB; Hausheer/Spycher, a.a.O, N 09.97; Hausheer/Spycher, a.a.O., N 09.97).

II. Kammer, 5. Februar 2004 (22 03 124)

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