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Luzern Obergericht II. Kammer 13.05.2002 22 02 39 (2002 I Nr. 34)

May 13, 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·574 words·~3 min·5

Summary

§ 90 ZPO. Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Die Tatsache, dass die an den Rechtsvertreter gerichtete und von diesem zwecks Bezahlung an den Klienten weitergeleitete gerichtliche Verfügung bei der Post angeblich verloren ging, bildet kein entschuldbares Hindernis für die Fristversäumnis. Pflicht des Anwalts, sich zu vergewissern, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wird. | Zivilprozessrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 13.05.2002 Fallnummer: 22 02 39 LGVE: 2002 I Nr. 34 Leitsatz: § 90 ZPO. Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Die Tatsache, dass die an den Rechtsvertreter gerichtete und von diesem zwecks Bezahlung an den Klienten weitergeleitete gerichtliche Verfügung bei der Post angeblich verloren ging, bildet kein entschuldbares Hindernis für die Fristversäumnis. Pflicht des Anwalts, sich zu vergewissern, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wird. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: § 90 ZPO. Wiederherstellung der versäumten Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Die Tatsache, dass die an den Rechtsvertreter gerichtete und von diesem zwecks Bezahlung an den Klienten weitergeleitete gerichtliche Verfügung bei der Post angeblich verloren ging, bildet kein entschuldbares Hindernis für die Fristversäumnis. Pflicht des Anwalts, sich zu vergewissern, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wird.

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Im Verfahren nach Art. 175 ZGB war das Obergericht in Folge Nichtbezahlung des Gerichtskostenvorschusses androhungsgemäss auf den Rekurs der Gesuchstellerin im Ehe-schutzverfahren der Parteien nicht eingetreten. Die Gesuchstellerin ersuchte in der Folge um Wiederherstellung der versäumten Zahlungsfrist und anschliessendes Eintreten auf den Re-kurs. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die von der Rechtsvertreterin an die Gesuchstellerin weitergeleitete gerichtliche Aufforderung zur Bezahlung des Gerichts-kostenvorschusses müsse bei der Post verloren gegangen sein. Das Obergericht wies das Wiederherstellungsgesuch ab.

Aus den Erwägungen: 2.1. Nach § 90 Abs. 1 ZPO kann der Richter auf Gesuch der säumigen Partei eine Frist neu ansetzen, wenn ein entschuldbares Hindernis als Ursache der Säumnis glaubhaft ge-macht wird. Gemäss konstanter Praxis stellt das Luzerner Obergericht an die Gewährung der Wiederherstellung hohe Anforderungen. Eine Wiederherstellung im Sinne von § 90 ZPO kann nur dann in Frage kommen, wenn die Wahrung der Frist objektiv nicht möglich war oder übermässige Anforderungen gestellt hätte, wie etwa bei Naturereignissen, Verkehrsstö-rungen, plötzlicher schwerer Krankheit usw. Ausdrücklich als Hinderungsgründe verneint wurden u.a. Arbeitsüberhäufung und Rechtsunkenntnis. Säumnis des Rechtsvertreters oder dessen Hilfsperson werden immer der vertretenen Partei angerechnet. Entschuldbar im Sin-ne des Gesetzes ist ein Hindernis dementsprechend vorab dann, wenn den Säumigen an seiner Säumnis überhaupt kein Verschulden trifft oder die Wahrung der Frist übermässige Anforderungen gestellt hätte (LGVE 1999 I Nr. 21, mit Hinweisen auf LGVE 1986 I Nr. 17 und 1996 I Nr. 22). Das Gesuch ist diesfalls innert zehn Tagen nach Wegfall des Hindernis-ses schriftlich einzureichen; gleichzeitig ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 90 Abs. 2 ZPO).

2.2. Vorliegend wird als Säumnisgrund geltend gemacht, die an die Klientin weiterge-leitete Aufforderung zur Einzahlung des Kostenvorschusses müsse bei der Post verloren gegangen sein. Ein derartiger Grund stellt jedoch vor dem Hintergrund der genannten kon-stanten Rechtsprechung des Obergerichts kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO dar. Es kann hier weder behauptet werden, dass die Wahrung der Frist objektiv nicht möglich gewesen sei, noch, dass die Wahrung der Frist übermässige Anforderungen gestellt hätte. Nachdem die Rechtsvertreterin die Zahlung nicht selbst vorgenommen, son-dern dies ihrer Klientin überlassen hatte, wäre es ihr zumutbar und im Sinne einer sorgfälti-gen Mandatsführung auch geboten gewesen, sich über die fristgerechte Einzahlung zu ver-gewissern. Indem sie dies unterlassen hat, ist sie bewusst ein Risiko eingegangen. Der für dieses Unterlassen aufgeführte Grund (Skiferien) vermag nicht zu überzeugen, hätte die Rückfrage doch ohne weiteres an eine andere mitarbeitende Person der Anwaltskanzlei de-legiert werden können; oder aber die Einzahlung hätte unter den gegebenen Umständen von der Rechtsvertreterin direkt erledigt werden können. Dass der Anwältin seit ihrem Praxisan-tritt im Jahr 1983 nichts Derartiges passiert ist, ist durchaus möglich, vermag jedoch an der Rechtslage nichts zu ändern.

II. Kammer, 13. Mai 2002 (22 02 39)

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