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Luzern Obergericht II. Kammer 23.05.2002 22 02 34 (2002 I Nr. 8)

May 23, 2002·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·312 words·~2 min·4

Summary

Art. 133 Abs. 2, 137 Abs. 2, 273 und 274 Abs. 2 ZGB; Art. 12 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Der vom Kind geäusserte Wille auf Ablehnung des Besuchskontaktes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist kritisch zu hinterfragen. Eine gänzliche Aufhebung des persönlichen Verkehrs ist nur in besonderen Ausnahmefällen zu tolerieren. Wenn das Kind bloss die Sicht und Werturteile des Erwachsenen wiedergibt, rechtfertigt sich die Aussetzung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht. Hingegen kommt Schilderungen des Kindes aus seiner eigenen Erfahrungswelt, die ganz konkret mit ihm selber zu tun haben, ein grösseres Gewicht zu. Das heisst aber nicht, dass in diesem Fall von der Einräumung eines Besuchsrechts Umgang genommen werden muss, da dies letztlich dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 23.05.2002 Fallnummer: 22 02 34 LGVE: 2002 I Nr. 8 Leitsatz: Art. 133 Abs. 2, 137 Abs. 2, 273 und 274 Abs. 2 ZGB; Art. 12 UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes. Der vom Kind geäusserte Wille auf Ablehnung des Besuchskontaktes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist kritisch zu hinterfragen. Eine gänzliche Aufhebung des persönlichen Verkehrs ist nur in besonderen Ausnahmefällen zu tolerieren. Wenn das Kind bloss die Sicht und Werturteile des Erwachsenen wiedergibt, rechtfertigt sich die Aussetzung des Besuchsrechts grundsätzlich nicht. Hingegen kommt Schilderungen des Kindes aus seiner eigenen Erfahrungswelt, die ganz konkret mit ihm selber zu tun haben, ein grösseres Gewicht zu. Das heisst aber nicht, dass in diesem Fall von der Einräumung eines Besuchsrechts Umgang genommen werden muss, da dies letztlich dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Rahmen eines Rekursverfahrens, in welchem die Mutter die Aufhebung des Besuchsrechts des Vaters gegenüber seinem ältesten Kind beantragte, stellte das Obergericht fest, der Wunsch des Kindes auf Ablehnung der Besuchskontakte beruhe auf seinen eigenen Erfahrungen und sei daher ernst zu nehmen. Die Aufhebung der Besuchskontakte wurde jedoch nicht verfügt, da dies den Interessen des Kindes zuwiderliefe und zur Gefahr führen würde, dass das Kind mit der Zeit nur noch ein verzerrtes, an der Realität nicht mehr prüfbares Vaterbild hätte (Pra 1998 Nr. 22, S. 158). Aus diesem Grund wurden zur Beruhigung der angespannten Situation die Besuchskontakte für drei Monate ausgesetzt und dem Vater die Pflicht auferlegt, zum Themenkreis Besuchsrecht zwei Gespräche im Abstand von mindestens einem Monat mit einer fachlich anerkannten Beratungsstelle (z.B. Vormundschaftsbehörde Luzern, Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst am Kantonsspital Luzern, Mannebüro Luzern, Verein Ehe- und Lebensberatung Luzern etc.) zu führen. Beiden Elternteilen wurden gewisse Verhaltensregeln im Zusammenhang mit der Besuchsausübung in Erinnerung gerufen (Arntzen Friedrich, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Aufl., München 1994, S. 57 f.).

II. Kammer, 23. Mai 2002 (22 02 34)

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