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Luzern Obergericht II. Kammer 12.11.2001 22 01 99 (2001 I Nr. 5)

November 12, 2001·Deutsch·Lucerne·Obergericht II. Kammer·HTML·236 words·~1 min·7

Summary

Art. 176 und 276 f. ZGB. Der Eheschutzrichter kann einem Ehegatten nur Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder zusprechen. Der Eintritt der Mündigkeit eines Kindes im Verlauf des Verfahrens ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt ist für das mündige Kind nicht mehr ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 276 Abs. 2 ZGB festzusetzen, und seine Bedarfspositionen finden nicht mehr Eingang in der Notbedarfsberechnung des Elternteils, bei welchem es sich aufhält. Ein gerichtlich oder aussergerichtlich festgesetzter Unterhaltsbeitrag nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist jedoch beim Notbedarf des zahlungspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Der andere Elternteil kann seinerseits vom mündigen Kind einen finanziellen Beitrag für dessen Lebenshaltungskosten verlangen. | Familienrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: II. Kammer Rechtsgebiet: Familienrecht Entscheiddatum: 12.11.2001 Fallnummer: 22 01 99 LGVE: 2001 I Nr. 5 Leitsatz: Art. 176 und 276 f. ZGB. Der Eheschutzrichter kann einem Ehegatten nur Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder zusprechen. Der Eintritt der Mündigkeit eines Kindes im Verlauf des Verfahrens ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt ist für das mündige Kind nicht mehr ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 276 Abs. 2 ZGB festzusetzen, und seine Bedarfspositionen finden nicht mehr Eingang in der Notbedarfsberechnung des Elternteils, bei welchem es sich aufhält. Ein gerichtlich oder aussergerichtlich festgesetzter Unterhaltsbeitrag nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist jedoch beim Notbedarf des zahlungspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Der andere Elternteil kann seinerseits vom mündigen Kind einen finanziellen Beitrag für dessen Lebenshaltungskosten verlangen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Art. 176 und 276 f. ZGB. Der Eheschutzrichter kann einem Ehegatten nur Unterhaltsbeiträge für unmündige Kinder zusprechen. Der Eintritt der Mündigkeit eines Kindes im Verlauf des Verfahrens ist von Amtes wegen zu berücksichtigen. Ab diesem Zeitpunkt ist für das mündige Kind nicht mehr ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 276 Abs. 2 ZGB festzusetzen, und seine Bedarfspositionen finden nicht mehr Eingang in der Notbedarfsberechnung des Elternteils, bei welchem es sich aufhält. Ein gerichtlich oder aussergerichtlich festgesetzter Unterhaltsbeitrag nach Art. 277 Abs. 2 ZGB ist jedoch beim Notbedarf des zahlungspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Der andere Elternteil kann seinerseits vom mündigen Kind einen finanziellen Beitrag für dessen Lebenshaltungskosten verlangen.

II. Kammer, 12. November 2001 (22 01 99)

22 01 99 — Luzern Obergericht II. Kammer 12.11.2001 22 01 99 (2001 I Nr. 5) — Swissrulings